Folgen Sie uns auf

März

TERMINSACHE: Altverlust aus privaten Wertpapiergeschäften

TERMINSACHE: Altverlust aus privaten Wertpapiergeschäften

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Einführung einer Abgeltungssteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften beschlossen. Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen kann seitdem nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet bzw. in künftige Jahre vorgetragen werden. Ein Verlustrücktrag in das Vorjahr ist nicht möglich. Anleger, die noch steuerlich verrechenbare Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer haben (also vor 2009), sollten beachten, dass diese Veräußerungsverluste nur noch mit bis zum 31.12.2013 realisierten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden können. Danach ist eine Altverlustverrechnung nur noch mit Gewinnen aus Veräußerungen von Edelmetall, Kunstgegenständen oder Devisen innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist möglich (soweit diese jährlich mindestens 600 € betragen) oder mit Gewinnen aus dem Verkauf vermieteter Immobilien innerhalb der 10jährigen Spekulationsfrist.

Anmerkung: Zur Geltendmachung der "Altverluste" muss der Anleger diese Verrechnung bei seinem Finanzamt beantragen. Sofern Sie noch nicht verrechnete Altverluste haben, sollten Sie sich umgehend zu den Möglichkeiten einer Verrechnung beraten lassen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Mietrechtsänderungsgesetz passiert den Bundesrat

Mietrechtsänderungsgesetz passiert den Bundesrat

Die Neuregelungen im Mietrecht sollen Anreize für den Vermieter zur energetischen Sanierung schaffen, den Mieter bei den Energiekosten entlasten, die Position des Mieters bei der Umwandlung von Miete in Eigentum stärken und das sog. Mietnomadentum unterbinden.

Nachfolgend sollen die wichtigsten Änderungen, die der Gesetzgeber mit dem Mietrechtsänderungsgesetz erreichen will, aufgezeigt werden:

Energetische Modernisierung:

  • Größeres Gewicht erhält der neu geschaffene Tatbestand der "energetischen Modernisierung". Er umfasst Maßnahmen, die zur Einsparung von Energie in Bezug auf die Mietsache beitragen, etwa die Dämmung der Gebäudehülle oder den Einsatz von Solartechnik für die Warmwasserbereitung. Rein klimaschützende Maßnahmen oder Maßnahmen wie die Installation einer Fotovoltaikanlage auf dem Dach, deren Strom der Vermieter in das öffentliche Stromnetz einspeist, muss der Mieter zwar dulden, sie berechtigen aber nicht zur Mieterhöhung.
     
  • Energetische Modernisierungen sollen für eine begrenzte Zeit von 3 Monaten nicht mehr zu einer Mietminderung führen. Ab dem 4. Monat kann eine Mietminderung wie bisher geltend gemacht werden, sofern die Baumaßnahme bis dahin nicht abgeschlossen und die Nutzung der Wohnung weiter beeinträchtigt ist. Der vorübergehende Minderungsausschluss gilt nur für energetische Modernisierungen. Unberührt bleibt das Recht des Mieters zur Mietminderung, wenn die Wohnung wegen der Baumaßnahmen nicht mehr benutzbar ist.
     
  • Die Kosten von Modernisierungsmaßnahmen können wie bisher mit jährlich maximal 11 % auf die Miete umgelegt werden. Energetische Modernisierungsmaßnahmen erhöhen diesen Prozentsatz nicht. Kosten für Erhaltungsaufwendungen, die mit Modernisierungen verbunden sind, berechtigen nicht zur Mieterhöhung.
     
  • Der Beginn von Modernisierungsmaßnahmen kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der Mieter vorträgt, die gesetzlich vorgesehene Umlage von Modernisierungskosten stelle eine für ihn unzumutbare wirtschaftliche Härte dar. Diese Härtefallprüfung wird in das spätere Mieterhöhungsverfahren verlagert. Der Härteeinwand ist künftig schriftlich und fristgebunden vorzubringen. Der Vermieter soll den Mieter in der Ankündigung aber auf Form und Frist hinweisen. Der Härtegrund der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird geprüft, auch der Abwägungsmaßstab wird nicht verschärft. Der Mieter soll also seinen umfassenden Schutz vor Mieterhöhungen behalten und muss, wenn der Härtegrund gegeben ist, trotz zu duldender Modernisierung später eine mögliche erhöhte Miete nicht zahlen.
     
  • Die formalen Anforderungen an die Begründungspflichten des Vermieters bei Modernisierungen werden gesenkt. Der Vermieter kann sich etwa auf anerkannte Pauschalwerte berufen, um die Wärmeleitfähigkeit alter Fenster zu beschreiben, die ausgetauscht werden sollen.
     
  • In den Vorschriften über die ortsübliche Vergleichsmiete wird gesetzlich klargestellt, dass die energetische Ausstattung und Beschaffenheit bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind.

Vorgehen gegen das sog. Mietnomadentum:

  • Räumungssachen sind künftig vorrangig von den Gerichten zu bearbeiten: Denn der Vermieter oder Verpächter kann auch bei wirksamer Kündigung des Vertrags seine Leistung - nämlich die Besitzüberlassung - nicht eigenmächtig zurückhalten. Deshalb sind Räumungsprozesse schneller als andere Zivilprozesse durchzuführen.
     
  • Mit einer neuen Sicherungsanordnung kann der Mieter in Verfahren wegen Geldforderungen vom Gericht verpflichtet werden, für das während eines Gerichtsverfahrens Monat für Monat auflaufende Nutzungsentgelt eine Sicherheit (z. B. Bürgschaft, Hinterlegung von Geld) zu leisten. Befolgt der Mieter bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzugs eine vom Gericht erlassene Sicherungsanordnung nicht, kann der Vermieter im Wege des einstweiligen Rechtschutzes schneller als bislang ein Räumungsurteil erwirken.
     
  • Die in der Praxis entwickelte "Berliner Räumung" wird auf eine gesetzliche Grundlage gestellt. Hat ein Vermieter vor Gericht ein Räumungsurteil erstritten, kann der Gerichtsvollzieher die Wohnung räumen, ohne gleichzeitig die - oft kostenaufwendige - Wegschaffung und Einlagerung der Gegenstände in der Wohnung durchzuführen. Die Räumung kann also darauf beschränkt werden, den Schuldner aus dem Besitz der Wohnung zu setzen. Die Haftung des Vermieters für die vom Schuldner zurückgelassenen Gegenstände wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.

Die Änderungen treten voraussichtlich - je nach Verkündungstermin im Bundesgesetzblatt - Anfang April oder Anfang Mai 2013 in Kraft.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich in einer Entscheidung mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem - mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen - Mietverhältnis beschäftigt.

Folgender Sachverhalt lag den Richtern zur Entscheidung vor: Der Vater des Erben war Mieter einer Wohnung. Er starb am 8.10.2008. Der Vermieter machte gegen den Erben Ansprüche aus dem zum 31.1.2009 beendeten Mietverhältnis geltend und verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache.

Treten beim Tod des Mieters keine Personen (z. B. Ehepartner oder mit im Haushalt lebende Kinder) in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.

Vor diesem Hintergrund kam der BGH zu dem Entschluss, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet. Die gesetzlichen Regelungen zur Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses

Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.1.2013 dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt.

In dem Fall aus der Praxis konnte der Kunde infolge eines Fehlers des Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 16.2.2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab. Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kunde Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt.

In Anwendung dieses Maßstabs haben die Richter des BGH einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von E-Mails verdrängt wird.

Im Ergebnis hat der BGH einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefons abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kunde im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte.

Demgegenüber hat der BGH dem Kunden dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Gewährleistung bei Verkauf über Online-Plattformen, z. B. Ebay

Gewährleistung bei Verkauf über Online-Plattformen, z. B. Ebay

Der Verkauf von Produkten, ob gebraucht oder neu, findet häufig über Online-Plattformen wie beispielsweise Ebay statt. Dabei muss der Verkäufer für den Zustand der Ware garantieren, auch wenn die Beschreibung die Ergänzung "ohne Gewährleistung" enthält.

Entspricht die Ware jedoch nicht der Artikelbeschreibung bzw. fehlt es an den zugesicherten Produkteigenschaften, kann der Käufer nicht die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen, sondern der Verkäufer hat zunächst das Recht zur Nachbesserung. Der Verkäufer muss erst dann die Ware gegen Erstattung des Kaufpreises zurücknehmen, wenn er diese nicht reparieren kann oder will. Wird beispielsweise, wie in einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, ein Kajütboot vom Verkäufer als "schönes Wanderboot", mit dem man "längere Entdeckungstouren" machen kann, angepriesen, muss es auch seetauglich sein. In dem Fall aus der Praxis war das Boot jedoch vom Pilz befallen und damit nicht mehr seetauglich.S

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.