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April

Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers

Steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen wird dann gesetzlich auf 1.250 € begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Unter einem häuslichen Arbeitszimmer wird ein Raum verstanden, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient. Ein solcher Raum ist typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück ist.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.10.2012 setzt ein häusliches Arbeitszimmer nicht zwingend voraus, dass es mit bürotypischen Einrichtungsgegenständen ausgestattet ist und nur für Bürotätigkeiten genutzt wird. Jedenfalls kommt die Nutzung des "Übezimmers" eines Berufsmusikers der Nutzung eines "typischen" Arbeitszimmers durch Angehörige anderer Berufsgruppen gleich. Der BFH vermochte der Auffassung der Vorinstanz, das Übezimmer ähnele bei wertender Betrachtungsweise eher einem Tonstudio als einem Arbeitszimmer, bei dem die Kosten in voller Höhe steuerlich berücksichtigt worden wären, nicht zu folgen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Werbungskosten bei Abgeltungssteuer?

Werbungskosten bei Abgeltungssteuer?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat mit Urteil vom 17.12.2012 entschieden, dass der Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Fällen auf Antrag möglich ist, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt.

In dem Verfahren machte eine Steuerpflichtige Werbungskosten geltend, die über den Sparerpauschbetrag hinausgehen. Nach Auffassung des FG sei zwar im Rahmen der Abgeltungssteuer grundsätzlich der Abzug von Werbungskosten ausgeschlossen, die über den Sparerpauschbetrag von 801 € hinausgehen. Dieses absolute Abzugsverbot sei aber jedenfalls in den Fällen verfassungswidrig, in denen der tarifliche Steuersatz bereits bei Berücksichtigung nur des Sparerpauschbetrags unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % liegt und tatsächlich höhere Werbungskosten angefallen sind.

Ausdrücklich nicht entschieden hat das FG die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungssteuersatz von 25 %.

Anmerkung: Inwieweit dieses Urteil Bestand haben wird, kann nicht abgeschätzt werden. Jedenfalls wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung des Sachverhalts die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 
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Flug mit Anschlussflügen - Ausgleichsanspruch bei verspäteter Ankunft

Flug mit Anschlussflügen - Ausgleichsanspruch bei verspäteter Ankunft

Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr Flug am Endziel mit einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr ankommt. Die Tatsache, dass die ursprüngliche Verspätung des Flugs die vom Unionsrecht festgelegten Grenzen (3 Stunden) nicht überschritten hat, wirkt sich nicht auf den Ausgleichsanspruch aus. Das entschieden die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in ihrem Urteil vom 26.2.2013.

Die Verordnung über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste gewährt ihnen grundsätzlich Unterstützung während der Verzögerung ihres Flugs. Der EuGH hatte in einem früheren Urteil vom 19.11.2009 bereits entschieden, dass auch Fluggäste, deren Flug sich verspätet hat, Ausgleichszahlungen erhalten können - auch wenn dieser Anspruch von der Verordnung nur im Fall der Annullierung von Flügen ausdrücklich gewährt wird -, sofern sie ihr Endziel 3 Stunden oder mehr nach der planmäßigen Ankunft erreichen. Eine solche pauschale Ausgleichszahlung, die in Abhängigkeit von der Entfernung des Flugs zwischen 250 € und 600 € beträgt, wird anhand des letzten Zielorts bestimmt, an dem der Fluggast später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

In dem am 26.2.2013 entschiedenen Fall verfügte ein Fluggast über eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris (Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete fast 2,5 Stunden später. Folglich verpasste der Fluggast seinen Anschlussflug von Paris nach São Paulo und wurde auf einen späteren Flug mit demselben Zielort umgebucht. Aufgrund der verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste der Flugpassagier den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von 11 Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an.

In dem Urteil weist der EuGH zunächst darauf hin, dass Gegenstand der Verordnung die Gewährung von Mindestrechten für Fluggäste ist, die mit 3 verschiedenen Situationen konfrontiert sind: der Nichtbeförderung gegen ihren Willen, der Annullierung des Flugs und schließlich der Verspätung des Flugs.

Sodann verweist der Gerichtshof auf seine Rechtsprechung, wonach Fluggäste von verzögerten Flügen, die eine große Verspätung erleiden - d. h. eine Verspätung von 3 Stunden oder mehr -, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden.

Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, also am Zielort des letzten Flugs, beurteilt werden.

 
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Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 6.2.2013 in einer Entscheidung mit der Frage zu befassen, ob sich der Käufer eines Neuwagens noch auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen kann, wenn er die Abnahme des an Lackierung und Karosserie beschädigten Fahrzeugs nicht generell abgelehnt, sondern zunächst eine Beseitigung der Schäden verlangt hat und diese anschließend nur unzureichend gelungen ist.

Im entschiedenen Fall bestellte ein Käufer bei einem Autohändler einen Neuwagen zum Preis von 39.000 €. Bei Auslieferung verweigerte er die Annahme des Fahrzeugs wegen Schäden an der Lackierung und der Karosserie und verlangte Nachbesserung. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten, das die daraufhin vorgenommene Nachbesserung für nicht ordnungsgemäß erachtet hatte, lehnte er eine Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück. Der Käufer nahm den Händler auf Rückzahlung der geleisteten Anzahlung, Freistellung von den zur Finanzierung eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz von Sachverständigenkosten in Anspruch.

Der BGH stellte in dem Urteil fest, dass der Käufer eines Neuwagens grundsätzlich erwarten kann, dass die von ihm verlangte Nachbesserung technisch den Zustand herbeiführt, der dem werksseitigen Auslieferungsstandard entspricht. Verlangt der Käufer eines Neuwagens die Beseitigung von Mängeln, verzichtet er damit nicht auf die mit der Neuwagenbestellung vereinbarte Beschaffenheit einer Fabrikneuheit des Fahrzeugs.

Wird durch die Nachbesserungsarbeiten ein Fahrzeugzustand, wie er normalerweise bei einer werksseitigen Auslieferung besteht, nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Der als Beschaffenheit vereinbarte fabrikneue Zustand des Fahrzeugs ist ein maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Kaufentscheidung und spielt auch wirtschaftlich eine Rolle, da Fahrzeuge, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt werden.

 
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Rücktritt vom Kaufvertrag wegen zu viel Kraftstoffverbrauch

Rücktritt vom Kaufvertrag wegen zu viel Kraftstoffverbrauch

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10 % mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 7.2.2013 entschieden.

Er sei zum Rücktritt berechtigt, weil dem Fahrzeug eine Beschaffenheit fehle, die er nach dem Verkaufsprospekt habe erwarten dürfen. Der Käufer müsse zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von vielen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhingen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen seien. Er könne aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar seien.

Von dem vom Autohändler zurückzuzahlenden Kaufpreis ist allerdings ein Abzug zu machen, den der Käufer als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten habe.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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