Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise
Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise |
In einem Fall aus der Praxis wurde von einem Reiseveranstalter eine 14tägige Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" durchgeführt. Dabei kam es zu Abweichungen von der Reiseplanung. So wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Der Veranstalter erstattete 40 % des Reisepreises.
Die für den Fall zuständigen Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen kamen jedoch zu dem Entschluss, die Reise sei zwar mangelhaft gewesen, die Mängel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
|
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.