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November

Räum- und Streudienst - keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss

Räum- und Streudienst - keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss

Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden.

Die Mehrheitsbeschlüsse einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind nur gültig, wenn sie sich aus dem Gesetz oder aus einer Vereinbarung ergeben. Auch soweit eine Angelegenheit durch Mehrheitsbeschluss festlegbar ist, umfasst dies nicht die Befugnis, dem einzelnen Wohnungseigentümer außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten Leistungspflichten aufzuerlegen. Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.

So hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9.3.2012 entschieden, dass Wohnungseigentümer nicht zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht durch Mehrheitsbeschluss verpflichtet werden dürfen. Soll deren Erfüllung auf öffentlichen Gehwegen sichergestellt werden, dient dies nicht dem Zweck einer Hausordnung, weil die Pflicht insoweit nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen ist. Sie ist nur aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften von der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfüllen. Aber auch die Räum- und Streupflicht hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums, wie etwa der Zuwegung, geht über eine Regelung des Zusammenlebens der Wohnungseigentümer hinaus, weil sie auch die Verkehrssicherungspflichten gegenüber Dritten betrifft.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Kündigung per E-Mail ist unwirksam

Kündigung per E-Mail ist unwirksam

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf gilt dies auch, wenn bei der elektronischen Übermittlung per E-Mail eine unterzeichnete PDF-Datei angefügt wird. Auch die Tatsache, dass beide Parteien von der Formunwirksamkeit wussten, ist unerheblich. Vor diesem Hintergrund ist es u. U. ratsam, das Kündigungsschreiben mit einem höheren Aufwand - z. B. durch Boten - zuzustellen.

 
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Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz

Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat.

Die Zulässigkeit des Widerrufs richtet sich allein nach der versicherungsrechtlichen Rechtslage im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherung, nicht nach den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Verstößt der Insolvenzverwalter mit dem Widerruf des Bezugsrechts gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, so kann dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers begründen. Dieser ist jedoch weder auf Erstattung der Beiträge zur Direktversicherung noch auf Zahlung des Rückkaufswerts gerichtet, sondern auf Ausgleich des Versorgungsschadens.

 
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Steuerfreie Gehaltszuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes

Steuerfreie Gehaltszuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5.4.2012 entschieden, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sind. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass es sich bei diesen Zuschlägen nicht um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt.

 
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Säumniszuschläge der Krankenkassen bei freiwillig Versicherten berechtigt

Säumniszuschläge der Krankenkassen bei freiwillig Versicherten berechtigt

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall geriet ein seit dem 20.11.2004 freiwillig Versicherter mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) in Rückstand, woraufhin die Krankenkasse das Ende der freiwilligen Versicherung zum 15.3.2007 feststellte. Im August 2007 forderte die Kasse die Zahlung von Beiträgen zur GKV und SPV für die Zeit vom 1.12.2006 bis 15.3.2007 in Höhe von ca. 685 € sowie ca. 137 € für bis dahin angefallene Säumniszuschläge. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch beschränkte der Versicherte auf Säumniszuschläge in Höhe von 126 €.

Als Begründung führte er an, dass die Krankenkasse sich zu Unrecht auf die Regelung im IV. Sozialgesetzbuch stützt, wonach u. a. freiwillig Versicherte für Beiträge, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Zuschlag von 5 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen haben. Diese Regelung sei verfassungswidrig und er sei nur bereit, Säumniszuschläge in Höhe von 1 % monatlich zu zahlen.

Dieser Auffassung sind die Richter des BSG nicht gefolgt. Sie führten aus, dass der erhöhte Säumniszuschlag zwar ein erhebliches, aber sachlich gerechtfertigtes Druckmittel darstellt. Der vom Versicherten angeführte Gesichtspunkt des "Wuchers" trägt nicht, schon weil die Besonderheiten der Sozialversicherung (z. B. Leistungspflichten auch ohne Beitragszahlungen) und das Interesse der Solidargemeinschaft an termingerecht und zeitnah entrichteten Beiträgen zu beachten sind. Gegenüber der Situation bei anderen zur Beitragsabführung Verpflichteten - z. B. Arbeitgebern - ist der Verwaltungsaufwand bei der Beitreibung von Beiträgen bei einzelnen nicht versicherungspflichtigen Selbstzahlern i. d. R. deutlich höher..

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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