November
Räum- und Streudienst - keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss |
Eine Verpflichtung der einzelnen Wohnungseigentümer, die Räum- und Streupflicht im Wechsel zu erfüllen, kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung begründet werden. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Kündigung per E-Mail ist unwirksam |
Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. |
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Übertragung einer Direktversicherung in der Insolvenz |
Hat der Arbeitgeber zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung abgeschlossen und dem Arbeitnehmer ein bis zum Ablauf der gesetzlichen Unverfallbarkeitsfrist widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, steht dem Arbeitnehmer in der Insolvenz des Arbeitgebers kein Aussonderungsrecht an der Versicherung zu, wenn der Insolvenzverwalter das Bezugsrecht wirksam widerrufen hat. |
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Steuerfreie Gehaltszuschläge bei der Berechnung des Elterngeldes |
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5.4.2012 entschieden, dass steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen sind. In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass es sich bei diesen Zuschlägen nicht um Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes handelt. |
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Säumniszuschläge der Krankenkassen bei freiwillig Versicherten berechtigt |
In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall geriet ein seit dem 20.11.2004 freiwillig Versicherter mit seinen Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (SPV) in Rückstand, woraufhin die Krankenkasse das Ende der freiwilligen Versicherung zum 15.3.2007 feststellte. Im August 2007 forderte die Kasse die Zahlung von Beiträgen zur GKV und SPV für die Zeit vom 1.12.2006 bis 15.3.2007 in Höhe von ca. 685 € sowie ca. 137 € für bis dahin angefallene Säumniszuschläge. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch beschränkte der Versicherte auf Säumniszuschläge in Höhe von 126 €. |
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.