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November

Geplante Änderungen durch das "Jahressteuergesetz 2013"

Geplante Änderungen durch das "Jahressteuergesetz 2013"

Mit dem Gesetzentwurf eines "Jahressteuergesetzes 2013" beabsichtigt der Gesetzgeber diverse Anpassungen an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union - insbesondere an die EU-Amtshilferichtlinie - sowie Maßnahmen zur Sicherung des Steueraufkommens. Dazu sind u. a. folgende Änderungen geplant:

  • Die 1-%-Regelung benachteiligt nach Auffassung der Bundesregierung Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, weil deren Listenpreis derzeit höher ist als der von Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Hier sind Vergünstigungen vorgesehen, die nach Auffassung des Bundesrates zu kompliziert umzusetzen sind. Die genaue Ausgestaltung wird man vermutlich erst nach Verabschiedung des Gesetzes erfahren.
     
  • Arbeitnehmer sollen auf Antrag die Geltungsdauer von Freibeträgen künftig auf zwei Kalenderjahre verlängern können.
     
  • Im Interesse des Bürokratieabbaus sollen die Aufbewahrungsfristen zunächst ab 2013 auf 8 und in einem weiteren Schritt ab 2015 auf 7 Jahre verkürzt und vereinheitlicht werden. Dies hatte der Bundesrat zwar in seiner Stellungnahme vom 6.7.2012 abgelehnt. Die Bundesregierung will jedoch daran festhalten.
     
  • Für die den freiwilligen Wehrdienst und freiwillige Wehrübungen Leistenden werden zukünftig nur noch die Gehaltsbestandteile "Wehrsold" sowie "Dienstgeld" steuerfrei gestellt. Die weiteren Bezüge, z. B. Wehrdienstzuschlag, besondere Zuwendungen sowie unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung, unterfallen der Steuerpflicht.
     
  • Der Sonderausgabenabzug soll auch für Beiträge eines Basiskranken- bzw. Pflegeversicherungsschutzes an ein Versicherungsunternehmen außerhalb der EU oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
     
  • Eine Neuregelung soll dafür sorgen, dass der Anwendungsbereich des Pflegepauschbetragesin Höhe von 924 € auf die häusliche Pflege im gesamten EU-/EWR-Ausland - also unabhängig vom Ort der Pflege - ausgeweitet wird.

Anmerkung: Über die einzelnen Neuregelungen werden wir Sie bei Vorliegen des Gesetzes und damit verbundener verlässlicher Informationen auf dem Laufenden halten.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Abziehbarkeit von Nachzahlungszinsen und Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit Urteil vom 15.6.2010, nach der - für die Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010 - auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallenden Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.

Anmerkung: Diese (fragwürdige) Besteuerung von Erstattungszinsen wird in der Praxis unterschiedlich beurteilt. Eine Klärung soll das Bundesverfassungsgericht herbeiführen. Dort ist ein Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1806/12 anhängig. Betroffene Steuerpflichtige sollten Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 
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Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf "zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr" in den Bundestag eingebracht und möchte damit eine EU-Richtlinie in deutsches Recht umsetzen. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem die Anhebung des gesetzlichen Verzugszinses und Höchstgrenzen für vertraglich festgelegte Zahlungsfristen vor. Hier die wichtigsten geplanten Änderungen:

  • Verzugszins: Der Verzugszinssatz soll von derzeit 8 Prozentpunkten auf 9 Prozentpunkte angehoben werden.
     
  • Zahlungsfristen: Um die Schuldner noch stärker zur unverzüglichen Zahlung anzuhalten, schränkt die Neufassung jedoch die Vertragsfreiheit der Parteien ein, Zahlungsfristen zu vereinbaren. So müssen vertraglich vereinbarte Zahlungsfristen zwischen Unternehmen grundsätzlich auf 60 Tage beschränkt sein, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben und dies für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist. Ist der Schuldner ein öffentlicher Auftraggeber, darf die Vereinbarung über eine Zahlungsfrist 30 Tage nicht übersteigen. Das gilt nicht, wenn im Vertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde und das Abweichen aufgrund der besonderen Natur oder der besonderen Merkmale des Vertrags objektiv begründet ist. In keinem Fall darf die Vereinbarung der Zahlungsfrist mit einem öffentlichen Auftraggeber als Schuldner 60 Tage überschreiten.
     
  • Abnahme- und Überprüfungsfristen: Ist ein Abnahme- oder Überprüfungsverfahren vorgesehen, durch das die Übereinstimmung der Waren und Dienstleistungen mit dem Vertrag festgestellt werden soll, darf die Höchstdauer dieses Verfahrens nicht mehr als 30 Tage ab Empfang der Waren oder Dienstleistungen betragen. Etwas anderes müssen die Parteien ausdrücklich vereinbaren. Die Vereinbarung darf aber für den Gläubiger nicht grob fahrlässig nachteilig sein.
     
  • Entschädigung für Beitreibung: Neu ist hier, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners grundsätzlich einen Anspruch von 40 € hat.
     
  • Nachteilige Vertragsklauseln und Praktiken: Vertragsklauseln oder Praktiken, die für den Gläubiger hinsichtlich des Zahlungstermins, der Zahlungsfrist, des Verzugszinses oder der Erstattung von Beitreibungskosten grob nachteilig sind, sollen entweder nicht durchsetzbar sein oder einen Schadensersatzanspruch begründen.
 
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Wechsel des Tarifs innerhalb eines Krankenversicherungsvertrages

Wechsel des Tarifs innerhalb eines Krankenversicherungsvertrages

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12.9.2012 über die Wirksamkeit eines vereinbarten Selbstbehalts beim Wechsel des Tarifs in einem Krankenversicherungsvertrag entschieden. Er hat die uneingeschränkte Vereinbarung der Fortgeltung der absoluten jährlichen Selbstbeteiligung im Zieltarif neben dem vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbehalt für unwirksam erachtet.

Macht der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung von seinem Recht Gebrauch, innerhalb eines bestehenden Versicherungsverhältnisses in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln, so kann der Versicherer, soweit die Leistung in dem Zieltarif höher oder umfassender ist als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.

Auch der Wegfall eines absoluten Selbstbehalts im Zieltarif kann eine derartige Mehrleis- tung darstellen, für die der Versicherer grundsätzlich einen Leistungsausschluss verlangen kann. Einen Leistungsausschluss in Gestalt einer erneuten Vereinbarung des absoluten Selbstbehalts kann der Versicherer aber nur beanspruchen, soweit die Summe der im Zieltarif vereinbarten behandlungsbezogenen Selbstbeteiligungen pro Kalenderjahr den absoluten Selbstbehalt nicht ausschöpft.

Ein kumulativer Ansatz sowohl des absoluten als auch des behandlungsbezogenen Selbstbehalts, der zu einer Schlechterstellung des Versicherungsnehmers gegenüber anderen Versicherungsnehmern sowohl im Herkunfts- als auch im Zieltarif führt, ist demgegenüber unzulässig.

 
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Unterschiedliche Entscheidungen zur Haftung eines Arztes nach Behandlungsfehler für die Folgen eines Zweiteingriffs

Unterschiedliche Entscheidungen zur Haftung eines Arztes nach Behandlungsfehler für die Folgen eines Zweiteingriffs

Ein Arzt haftet auch für die Folgen eines Zweiteingriffs durch einen nachbehandelnden Arzt, der erforderlich wird, weil ihm beim Ersteingriff ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 22.5.2012.

Im entschiedenen Fall war bei einem Patienten ein Tumor diagnostiziert und eine Probe des Tumors entnommen worden. Die Entfernung des Tumors erfolgte jedoch nicht. Bei einer Kontrolluntersuchung 7 Monate später fiel auf, dass der Tumor nicht entfernt worden war. Das wurde in einem anderen Krankenhaus nachgeholt. Nach dieser Operation kam es zu Komplikationen. Der für den Ersteingriff verantwortliche Arzt wurde von dem Patienten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil fest, dass sich die Haftung des Arztes nicht nur auf die unmittelbar mit der zweiten Operation in Zusammenhang stehenden gesundheitlichen Belastungen erstreckt, sondern auch auf die in dem Zusammenhang auftretenden Komplikationen. 

Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) entschied in einem weiteren Fall jedoch, dass trotz einer fehlerhaften medizinischen Behandlung die Haftung des Arztes ausgeschlossen sein kann, wenn der Patient im Anschluss die dringend empfohlene fachgerechte Behandlung durch einen anderen Arzt verweigert. Wäre der gesundheitliche Schaden durch die richtige Zweitbehandlung verhindert worden, kann dies dazu führen, dass der erste Arzt auch bei grobem Behandlungsfehler keinen Schadensersatz leisten muss.

In dem entschiedenen Fall erlitt ein Berufsfußballer in einem Spiel eine Bissverletzung, die im weiteren Verlauf zu einer Kniegelenksinfektion führte. Bei einem heftigen Zweikampf hatten die Schneidezähne seines Gegenspielers eine Rissverletzung am rechten Knie verursacht. Der Arzt nähte die Verletzung und überwies den Fußballspieler zur weiteren Untersuchung ins Krankenhaus. Der dort behandelnde Arzt empfahl ihm dringend die Öffnung der Naht und die Durchführung einer antibiotischen Therapie.

Das lehnte der Spieler ab. In der Folge wurde diese (richtige) Empfehlung nicht umgesetzt. Letztlich stellte sich ein irreparabler Knieschaden ein, er kann seinen Beruf als Fußballspieler nicht mehr ausüben. Daraufhin warf er dem erstbehandelnden Arzt u. a. vor, ihn nicht fachgerecht behandelt zu haben. Die Erstversorgung der Wunde durch Vernähen sei grob fehlerhaft gewesen. Wegen des bleibenden Schadens verlangte er Schmerzensgeld in Höhe von 75.000 €, eine monatliche Rente von 200 € und Verdienstausfall in Höhe von ca. 1,33 Mill. €.

Die Richter des OLG sahen in der medizinischen Erstbehandlung einen groben Behandlungsfehler des ersten Arztes. Eine menschliche Bissverletzung könne eine Wundinfizierung durch Bakterien auslösen, was ein Vernähen der Wunde verbiete. Allerdings scheitere die Haftung des erstbehandelnden Arztes daran, dass der Fußballspieler die dringende Empfehlung des zweitbehandelnden Arztes nicht befolgt habe, die Wunde zu öffnen und antibiotisch zu therapieren.

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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