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März

Erneutes Musterverfahren zu den Ausbildungskosten

Erneutes Musterverfahren zu den Ausbildungskosten

Um die Möglichkeit, Kosten der Erstausbildung oder des Erststudiums unbeschränkt als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen, wird einmal mehr vor Gericht gestritten. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband hin und empfiehlt allen Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Dies ist für die vergangenen vier Veranlagungszeiträume möglich; anderenfalls droht Festsetzungsverjährung.

Erst im Jahr 2011 hat der Gesetzgeber nach einem positiven und öffentlich viel beachteten Urteil des Bundesfinanzhofs die Einschränkung eines solchen Abzugs neu geregelt. Danach werden Erstausbildungskosten bis maximal 4.000 € bzw. ab 2012 6.000 € lediglich als Sonderausgaben anerkannt. Damit ist es Auszubildenden verwehrt, derartige Kosten über mehrere Jahre ohne Einkommen "anzusammeln".

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Umsatzbesteuerung von Leistungen eines Partyservice

Mit Urteil vom 23.11.2011 legt der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass die Leistungen eines Partyservice grundsätzlich Dienstleistungen darstellen, die dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von derzeit 7 %.

Im entschiedenen Fall lieferte ein Partyservicebetrieb die vom Kunden bestellten Speisen in verschlossenen Warmhalteschalen aus. Er war der Ansicht, dass es sich dabei um die Lieferung von Speisen zum ermäßigten Steuersatz handelt.

Standardspeisen sind - nach Auffassung des BFH - jedoch typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage z. B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft u. a. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu.

Ein Buffet für 70 Personen mit aufeinander abgestimmten Speisen, das einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil als Speisen an Imbissständen aufweist und dessen Zubereitung mehr Arbeit und Sachverstand erfordert, ist nicht als Lieferung anzusehen.

 
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Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen

Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen

Durch die "Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen" vom 2.12.2011 wurde die Umsatzsteuerdurchführungsverordnung mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren ("ATLAS-Ausfuhr") angepasst. Außerdem wurden für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen neue Nachweisregelungen geschaffen.

Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist sowohl in Beförderungsfällen als auch in Versendungsfällen der gesetzlich vorgeschriebene Belegnachweis mit einer sogenannten "Gelangensbestätigung" zu führen, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) räumt in einem Schreiben vom 9.12.2012 eine Übergangsregelung ein. Demnach wird es nicht beanstandet, wenn für bis zum 31.3.2012 ausgeführte Ausfuhrlieferungen und bis zu diesem Datum ausgeführte innergemeinschaftliche Lieferungen der beleg- und buchmäßige Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung noch auf Grundlage der bis zum 31.12.2011 geltenden Rechtslage geführt wird.

Bitte beachten Sie! Mit Schreiben vom 6.2.2012 verlängert das BMF diese Frist bis zum 30.6.2012. Die Übergangsfrist bis zum 30.6.2012 gilt nur für die Nachweise bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für die Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen endet die Übergangsfrist unverändert am 31.3.2012!

 
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Einige Finanzämter verschicken ab 2012 keine Zahlungshinweise mehr

Einige Finanzämter verschicken ab 2012 keine Zahlungshinweise mehr

Bisher erhielten Bürger und Firmen vor der Fälligkeit ihrer Vorauszahlungen zur Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer einen Zahlungshinweis von ihrem Finanzamt. Ab 2012 wird die Versendung von Zahlungshinweisen aus Kostengründen in bestimmten Bundesländern komplett eingestellt.

Damit betroffene Bürger keine Säumniszuschläge riskieren, empfiehlt die Finanzverwaltung hier, am Lastschrifteinzugsverfahren teilzunehmen. Bei dem Verfahren erspart er sich das Ausfüllen von Überweisungsaufträgen, ggf. den Weg zur Bank und zusätzliche Buchungsgebühren. Das Verfahren selbst ist widerruflich und völlig risikofrei.

Anmerkung: Keine Zahlungshinweise verschicken zzt. die Bundesländer Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein. Alle anderen Bundesländer versenden wohl noch Zahlungshinweise vor Fälligkeit. Die Erinnerung an die Fälligkeit ist bisher ein Service der Finanzverwaltung, für den es keine Verpflichtung gibt. Es muss also damit gerechnet werden, dass die anderen Länder auch darüber nachdenken, Kosten einzusparen und entsprechend auf die Zahlungshinweise verzichten.

 
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Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)für das Kalenderjahr 2012

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)für das Kalenderjahr 2012

Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben bei bestimmten Gewerbezweigen wurden für 2012 durch die Finanzbehörden neu festgesetzt und um ca. 4,3 % erhöht. Sie bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen und entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Sonderregelungen gelten für Personen vom 2. bis zum 12. Lebensjahr (50 %).

Die Werte sind über die Website "http://www.bundesfinanzministerium.de" unter der Rubrik - Wirtschaft und Verwaltung - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Betriebsprüfung - Richtsatzsammlung/Pauschbeträge - abrufbar.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.