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Januar

Aufbewahrungsfristen

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2010 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2001, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2001 entstanden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
     
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2005 entstanden sind.


* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Verlängerung der Frist für die Abgabe von Anträgen auf Vorsteuervergütung für das Kalenderjahr 2009

Verlängerung der Frist für die Abgabe von Anträgen auf Vorsteuervergütung für das Kalenderjahr 2009

Der EU-Ministerrat hat am 14.10.2010 die Frist, bis zu der EU-einheitlich Vorsteuer-Vergütungsanträge für das Kalenderjahr 2009 eingereicht werden können, bis zum 31.3.2011 verlängert. Eine entsprechende Umsetzung dieser Verlängerung durch Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist nicht mehr möglich.

Das Bundesfinanzministerium lässt es deshalb zu, dass im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer die Vergütung von Vorsteuerbeträgen für das Kalenderjahr 2009 bis zum 31.3.2011 beantragen können. Entsprechend kann ein im Inland ansässiger Unternehmer einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen EU-Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2009 dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31.3.2011 übermitteln.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge weiter beantragen

Jahressteuerbescheinigung für Kapitalerträge weiter beantragen

Für Kapitalanleger ist es immer noch sinnvoll, bei ihrer Bank eine Jahressteuerbescheinigung zu verlangen und diese ihrer Steuererklärung - mit der Anlage KAP - beizufügen. Solche Fälle können z. B. sein: Ein Freistellungsauftrag wurde nicht oder in zu geringer Höhe erteilt bzw. ausgeschöpft, der persönliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz von 25 % und auf der Anlage KAP wird die sog. Günstigerprüfung beantragt, Steuerpflichtige können die Einbeziehung der Kapitalerträge in die Bemessungsgrundlage für den Spendenabzug beantragen, die Ausnutzung von Verlustverrechnungen aus privaten Veräußerungsgeschäften soll in Anspruch genommen werden.

Daneben sind Fälle denkbar, in denen die Finanzämter die Jahressteuerbescheinigungen im Rahmen der Bearbeitung der Steuererklärungen anfordern. Des Weiteren muss die Anlage KAP auch bei Auslandskonten und -depots oder Zinsen aus Privatdarlehen, Steuererstattungszinsen, verdeckten Gewinnausschüttungen, Veräußerungsgewinnen aus GmbH-Anteilen und Lebensversicherungen ausgefüllt werden.

 
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Bundesrat stimmt Winterreifenpflicht zu

Bundesrat stimmt Winterreifenpflicht zu

Bisher war in der Straßenverkehrsordnung lediglich vorgeschrieben, dass die Ausrüstung von Fahrzeugen "an die Wetterverhältnisse anzupassen" ist. Hierzu zählte insbesondere die "geeignete Bereifung". Eine Präzisierung dieser Vorschriften war nach einem Beschluss des Oberlandesgerichtes Oldenburg notwendig geworden. Demnach verstieß der vormalige Paragraf gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Verhängung von Bußgeldern sei deshalb verfassungswidrig. Mit Inkrafttreten der Neuregelungen am 4.12.2010 gilt für Auto- und Lkw-Fahrer u. a.:

  • Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte zählen nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes zu den winterlichen Wetterverhältnissen. Bei solchen Wetterverhältnissen kann bei Verwendung von Sommerreifen die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt werden.
  • Einen festgelegten Zeitraum für eine Winterreifenpflicht (z. B. von Oktober bis April) gibt es nicht. Die Wetterverhältnisse in Deutschland sind dafür zu unterschiedlich.
  • Die Vorschrift stellt klar, dass ausschließlich das Fahren mit Winterreifen vorgeschrieben ist. Wer sein Fahrzeug bei Schnee und Eis mit Sommerreifen lediglich parkt, muss keine Konsequenzen fürchten.
  • Als Winterreifen gelten alle M+S-Reifen. Auch Ganzjahresreifen fallen darunter.
  • Schwere Nutzfahrzeuge (Busse und Lkw der Fahrzeugklassen M2, M3, N2 und N3) müssen nur auf den Antriebsachsen Winterreifen aufziehen.
  • Land- und forstwirtschaftliche Nutzfahrzeuge sind von den Vorschriften ausgenommen, da ihre Bereifung aufgrund des grobstolligen Profils bei winterlichen Wetterverhältnissen ausreichend Sicherheit bietet.


Die Regelsätze für Bußgelder bei Verstößen werden verdoppelt. Das Fahren ohne Winterreifen bei o. g. Wetterverhältnissen kostet künftig 40 €. Bei Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer fallen 80 € an. Damit ist auch ein Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden.

 
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Fehlender Hinweis auf Versandkosten im Internet

Fehlender Hinweis auf Versandkosten im Internet

Die Angaben nach der Preisangabenverordnung müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein.

Bei der Werbung für ein einzelnes Produkt genügt es, den Hinweis "zzgl. Versandkosten" aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet. Des Weiteren muss die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen werden.

Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine - beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte - elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.

Verstößt die Werbung in einer Preissuchmaschine wegen unzureichender oder irreführender Preisangaben gegen die Preisangabenverordnung oder das Irreführungsverbot, so ist der Händler dafür wettbewerbsrechtlich als Täter verantwortlich, wenn er die Preisangaben dem Betreiber der Suchmaschine mitgeteilt und der Betreiber der Suchmaschine die Preisangaben unverändert in die Suchmaschine eingestellt hat.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.