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Januar

Elektronische Bilanz wird um ein Jahr - auf 2012 - verschoben

Elektronische Bilanz wird um ein Jahr - auf 2012 - verschoben

Für nach dem 31.12.2010 beginnenden Wirtschaftsjahre sollte für Unternehmen die Pflicht bestehen, die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung zusammen mit den Steuererklärungen elektronisch an die Finanzämter zu übermitteln. Die Verbandsanhörung im Bundesfinanzministerium am 11.10.2010 hat jedoch deutlich gemacht, dass die technischen und organisatorischen Voraussetzungen in den Unternehmen noch nicht vollständig vorhanden sind.

Daher wird die Pflicht zur Abgabe der elektronischen Bilanz (E-Bilanz) sowie der E-Gewinn- und Verlustrechnung nunmehr um ein Jahr - also auf 2012 - verschoben.

Derweil sollten die betroffenen Unternehmen die Zeit bis zur erstmaligen Anwendungspflicht dafür nutzen, die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Übermittlung der Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen zu optimieren.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2011

Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Umsatzsteuer ab 1.1.2011

Mit den umsatzsteuerlichen Neuregelungen durch das Jahressteuergesetz 2010 wird ab 2011 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen und auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert. Unter die genannten Umsätze fällt insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung.

Voraussetzung für den Übergang der Steuerschuldnerschaft ist, dass sowohl der leistende Unternehmer (Subunternehmer) als auch der Leistungsempfänger derartige Umsätze erbringen. Danach schuldet nicht (mehr) der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Steuer. Steuerschuld und möglicher Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.

Leistende Unternehmer - also z. B. Lieferanten - dürfen ab dem 1.1.2011 in ihrer Rechnung an den Leistungsempfänger keine Umsatzsteuer ausweisen. Sie müssen zwingend darin auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen - wie z. B. "Die Umsatzsteuerschuld geht an Sie als Leistungsempfänger gemäß § 13 b UStG über."

Anmerkung: In der Praxis gibt es viele Problemfälle, die bei einem persönlichen Gespräch am besten geklärt werden können. Lassen Sie sich beraten.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Fotovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb eines Gewerbetreibenden

Fotovoltaikanlage als eigenständiger Gewerbebetrieb eines Gewerbetreibenden

Jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuer. Aus dem in dieser Vorschrift wurzelnden Objektsteuerprinzip folgt, dass jeder Betrieb auch dann gesondert zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist, wenn sich mehrere selbstständige Betriebe in der Hand desselben Steuerpflichtigen befinden.

Grundsätzlich können mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen aber auch eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung.

Nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts stellt das Betreiben einer Fotovoltaikanlage auf dem Betriebsgelände eines Einzelunternehmens aufgrund der Ungleichartigkeit der Tätigkeiten und des Fehlens der organisatorischen und wirtschaftlichen Verflechtung einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Es handelt sich um ungleichartige Betätigungen, die einander nicht ergänzen. Des Weiteren fehlen der wirtschaftliche und der organisatorische Zusammenhang. (Die Revision war zur Fortbildung des Rechts zum Bundesfinanzhof zugelassen.)

 
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Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ab 1.1.2011

Änderungen in der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige ab 1.1.2011

Um sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichern zu können, muss u. a. eine der folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sein:

Selbstständige müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (also z. B. als Arbeitnehmer) gestanden haben. Der Antragsteller muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Die Dauer des Bezugs spielt dabei keine Rolle.

Im Rahmen des vom Bundesrat am 24.9.2010 gebilligten Beschäftigungschancengesetzes treten ab 1.1.2011 folgende Änderungen in Kraft:

Wer ab 1.1.2011 als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt, kann nach 5 Jahren und dann jeweils mit einer dreimonatigen Frist das Versicherungsverhältnis kündigen. Die Versicherung endet auch dann, wenn der Versicherte mit 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Wer bereits als Selbstständiger versichert ist und ab 2011 nicht weiter in der Arbeitslosenversicherung bleiben möchte, erhält bis zum 31.12.2010 ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum 31.3.2011 rückwirkend ausgesprochen werden kann. Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten und nicht mehr einem Monat nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.

Der monatliche Beitrag bemisst sich ab 2011 an der halben und ab 2012 an der vollen Bezugsgröße der gesetzlichen Sozialversicherung. Damit steigen die Beiträge von 17,89 € (alte Länder) bzw. 15,19 € (neue Länder) ab 2011 auf ca. 38 € bzw. ca. 34 € und ab 2012 auf das Doppelte. Für Existenzgründer ist prinzipiell immer folgende Sonderregelung vorgesehen: Innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme der Tätigkeit zahlen sie einen hälftigen Beitrag von ca. 38 € bzw. 34 €.

Wer ab 2011 zweimal als Selbstständiger Arbeitslosengeld bezieht, wird in der Regel nicht mehr als Selbstständiger in die Arbeitslosenversicherung aufgenommen.

 
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Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2011

Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2011

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2011 gelten folgende Größen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 49.500 € bzw. im Monat mehr als 4.125 € verdienen.
     
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 44.550 € bzw. von monatlich höchstens 3.712,50 € berechnet.
     
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 66.000 € (alte Bundesländer - aBL) bzw. 57.600 € (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
     
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.500 € (aBL) bzw. 4.800 € (nBL) monatlich berechnet.
     
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung beträgt 2.555 € (aBL)/2.240 € (nBL) monatlich.
     
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ist bei 400 € monatlich geblieben.


Der Beitragssatz für die Krankenversicherung erhöht sich für das ganze Bundesgebiet auf 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung steigt auf 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Anmerkung: Seit dem 1.1.2009 besteht Krankenversicherungspflicht für alle! Mit der Gesundheitsreform 2007 wurde sichergestellt, dass alle Bürgerinnen und Bürger einen Gesundheitsschutz erhalten. Wer den Versicherungsschutz verloren hat, wird wieder krankenversichert. Dies gilt sowohl in der gesetzlichen als auch in der privaten Krankenversicherung.

Sachbezugswerte 2011: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2011 auf 217 € monatlich angehoben (Frühstück 47 €, Mittag- und Abendessen je 85 €). Der Wert für die Unterkunft beträgt 206 €.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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