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Hinzuschätzung wegen fehlerhafter Buchführung

Hinzuschätzung wegen fehlerhafter Buchführung

Bei Betriebsprüfungen werden häufig formelle oder materielle Mängel bei der Buchführung festgestellt. Dies hat regelmäßig die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zur Folge.

Danach gilt: Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige die Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können.

Eine formell ordnungsgemäße Buchführung ist dann nicht mehr gegeben, wenn sie wesentliche Mängel aufweist oder wenn die Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel diesen Schluss fordert. Solche wesentlichen Mängel können auch dann gegeben sein, wenn in einem nicht geringen Umfang Kasseneinnahmen nicht vollständig aufgezeichnet werden.

Eine ordnungsgemäße Buchführung setzt voraus, dass sämtliche Geschäftsvorfälle laufend, vollständig und richtig verbucht werden. Aber auch das Ergebnis einer formell ordnungsgemäßen Buchführung kann verworfen werden, soweit dieses mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit materiell unrichtig ist.

Die Hinzuschätzung darf allerdings nach Auffassung des Finanzgerichts Münster nicht allein darauf gestützt werden, dass der erklärte Umsatz bzw. Gewinn von den Zahlen der amtlichen Richtsatzsammlung abweicht. Vielmehr müssen sonstige Umstände hinzutreten, die die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung entkräften.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.