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April

Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerfreier Sachlohn sein

Tank- und Geschenkgutscheine des Arbeitgebers können steuerfreier Sachlohn sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Urteilen vom 11.11.2010 anlässlich der Frage der einkommensteuerlichen Behandlung von Tankkarten, Tank- und Geschenkgutscheinen erstmals Grundsätze zur Unterscheidung von zu versteuerndem Barlohn und einem bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

In den vom BFH entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

In sämtlichen Streitfällen nahm der BFH steuerfreien Sachlohn an. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.

Die Unterscheidung ist nach der Art des arbeitgeberseitig zugesagten und daher arbeitnehmerseitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge in Betracht. Sachbezüge liegen also auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anderslautende Rechtsprechung hat der BFH ausdrücklich aufgegeben.

Anmerkung: Wie die Finanzverwaltung auf diese steuerzahlerfreundlichen Urteile reagieren wird, bleibt abzuwarten.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Nachträglicher Einbau von "Extras" in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

Nachträglicher Einbau von "Extras" in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.10.2010 entschieden, dass Kosten für den nachträglichen Einbau von "Extras" in ein auch zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die sog. 1-%-Regelung einzubeziehen sind.

Im entschiedenen Fall stellte ein Unternehmen, das Flüssiggas vertreibt, seinen Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die auch privat genutzt werden konnten. Die Umrüstkosten auf Flüssiggasbetrieb wurden nicht in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung für die private Pkw-Nutzung eingerechnet. Entsprechend wurde auch keine Lohnsteuer abgeführt. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstkosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einzubeziehen sind.

Der BFH bestätigte jedoch die Auffassung des Unternehmens. Die Firmenfahrzeuge waren im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage ausgestattet. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage sind daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1-%-Regelung ist stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für die damaligen Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

 
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Leichterer Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Leichterer Nachweis von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (sog. außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu gehören insbesondere auch Krankheitskosten.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 11.11.2010 entschieden, dass zur Geltendmachung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen der Nachweis einer Krankheit und der medizinischen Indikation der Behandlung nicht mehr zwingend durch ein vor Beginn der Behandlung eingeholtes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. Attest eines öffentlich-rechtlichen Trägers geführt werden muss. Der Nachweis kann vielmehr auch noch später und durch alle geeigneten Beweismittel erbracht werden. In einem Verfahren stand die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche eines Kindes in Streit.

In einem weiteren Verfahren war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Steuerpflichtigen wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen.

Der BFH hat in beiden Fällen entschieden, dass Krankheit und medizinische Indikation der den Aufwendungen zugrundeliegenden Behandlung nicht länger vom Steuerpflichtigen nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachgewiesen werden können. Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz und widerspreche dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass der Verzicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen dem Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung nicht entgegensteht.

 
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Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.12.2010 unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgezogen werden können.

Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organisch bedingten Sterilität zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von rund 21.000 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu.

Der BFH hat nun entschieden, dass die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen zwar nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes bezweckt. Sie zielt aber auf die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Diese ist entgegen der bisherigen Auffassung als Heilbehandlung anzusehen, sodass die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

 
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Fehler bei der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2010

Fehler bei der Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung 2010

Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung wird vom Bundesfinanzministerium auf Folgendes hingewiesen:

Unter Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen.

In vielen Fällen haben Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt.

Gleichwohl müssen Arbeitnehmer nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen.

Es ist daher nicht erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.

Anmerkung: Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.