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Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage

Verzicht des Gesellschafter-Geschäftsführers auf eine Pensionszusage

Spätestens beim Verkauf der Gesellschaftsanteile einer GmbH stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit bestehenden Pensionszusagen zu verfahren ist. Häufig wird der Erwerber der GmbH nicht bereit sein, die Pensionszusage an den bisherigen Gesellschafter-Geschäftsführer zu übernehmen.

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH jedoch auf eine Pensionszusage, die zu einer Minderung des Einkommens der GmbH geführt hat, ergeben sich folgende Auswirkungen:

  • Die GmbH hat die gebildete Pensionsrückstellung in ihrer Steuerbilanz erfolgswirksam aufzulösen.
  • Der Verzicht auf die Pensionszusage ist regelmäßig durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst, weil ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft diesen Vermögensvorteil - den entschädigungslosen Wegfall einer Pensionsverpflichtung - nicht eingeräumt hätte. Eine betriebliche Veranlassung des Verzichts auf die Pensionszusage ist nach allgemeinen Grundsätzen nur anzunehmen, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer auf die Pensionszusage verzichten würde.
  • Im Fall der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung des Pensionsverzichts liegt eine verdeckte Einlage i. H. des Teilwerts der Pensionsanwartschaft vor. Die verdeckte Einlage ist außerbilanziell bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in Abzug zu bringen.
  • In Höhe des Teilwerts der verdeckten Einlage liegt beim Gesellschafter-Geschäftsführer ein Zufluss von Arbeitslohn vor. · Die verdeckte Einlage führt zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Anteile.

Anmerkung: Die dargestellten Grundsätze gelten entsprechend, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer nur auf einen Teil seiner Pensionsanwartschaft verzichtet. Das Thema "Pensionszusage" ist sehr komplex, hat viele Vor-, aber auch Nachteile, und bedarf einer ausführlichen persönlichen Erörterung.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.