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Mai

Unterschiedliche MwSt-Sätze für Speisen an Imbissständen/Kinofoyers und von Partyservices

Unterschiedliche MwSt-Sätze für Speisen an Imbissständen/Kinofoyers und von Partyservices

Entgegen der restriktiven Auffassung seitens der Finanzverwaltung legt der Europäische Gerichtshof (EuGH) bei Imbissbetreibern, Kinos etc. die Grenze für die Berücksichtigung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes lange nicht so eng aus.

In vier vom EuGH entschiedenen Fällen, bei denen es um dem Verkauf von Nahrungsmitteln an Imbisswagen und -ständen oder in Kinos etc. zum sofortigen warmen Verzehr geht, sieht der Gerichtshof die Lieferung eines Gegenstands als das dominierende Element an. Sie kann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.

Nach seiner Auffassung überwiegt das den ermäßigten Umsatzsteuersatz berechtigende Lieferelement gegenüber dem Dienstleistungselement, wenn

  • keine charakteristischen Dienstleistungsbestandteile der Restaurationsumsätze wie Kellnerservice, echte Beratung der Kunden und Bedienung im eigentlichen Sinne, die insbesondere in der Weiterleitung der Bestellungen an die Küche, in der späteren Präsentation der Speisen und deren Darreichung an den Kunden am Tisch besteht,
  • keine geschlossenen, temperierten Räume speziell für den Verzehr der abgegebenen Nahrungsmittel,
  • keine Garderobe und keine Toiletten vorhanden sind und · überwiegend kein Geschirr, kein Mobiliar und kein Gedeck bereitgestellt wird.

Zu den Leistungen eines Partyservices stellt der Gerichtshof hingegen fest, dass sie nicht das Ergebnis einer bloßen Standardzubereitung sind, sondern vielmehr einen deutlich größeren Dienstleistungsanteil aufweisen, da sie mehr Arbeit und Sachverstand, wie etwa hinsichtlich der Kreativität und der Darreichungsform der Gerichte, erfordern. Unter diesen Umständen stellt die Tätigkeit eines Partyservices - außer in den Fällen, in denen dieser lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder in denen bei Vorliegen weiterer, besonderer Umstände die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist - eine Dienstleistung dar, die dem regulären Steuersatz unterliegt.

Anmerkung: Betroffene Unternehmer sollten sich schnellstens beraten lassen, ob und inwieweit die neue Auslegung der Besteuerung derartiger Umsätze bei ihnen eine Korrektur der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. der Umsatzsteuerveranlagung für die Vergangenheit zulässt. Sind allerdings Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer für derartige Umsätze erfolgt, bleibt es bei dieser Besteuerung. Gegebenenfalls ist gemeinsam mit uns eine Korrektur der Rechnungen noch rückwirkend zu überlegen.

Zumindest sollte die zukünftige Rechnungsstellung mit uns abgesprochen werden, da die Abgrenzung nicht immer eindeutig ist und eine Reaktion der Finanzverwaltung zu den Urteilen des EuGH noch aussteht.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug

Grundsatzurteile zum Vorsteuerabzug

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zeitgleich drei Grundsatzurteile zum Verhältnis von Vorsteuerabzug und Entnahmebesteuerung bei der Umsatzsteuer veröffentlicht. In allen drei Entscheidungen betont er, dass das Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, wenn der Unternehmer die bezogene Leistung für bestimmte Ausgangsumsätze verwendet. Es muss sich um Ausgangsumsätze handeln, die der Unternehmer gegen Entgelt erbringt und die entweder steuerpflichtig oder wie z. B. Ausfuhrlieferungen einer steuerpflichtigen Lieferung gleichgestellt sind. Darüber hinaus muss zwischen der Eingangsleistung und diesen Ausgangsumsätzen ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind demgegenüber unerheblich.

Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug: Das Urteil vom 9.12.2010 betrifft die Frage des Vorsteuerabzugs bei Betriebsausflügen durch Unternehmer, die nach ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Betriebsausflügen besteht eine Freigrenze von 110 € je Arbeitnehmer, bei deren Einhaltung eine private Mitveranlassung typisierend verneint wird. Der Unternehmer ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, ohne dass eine Entnahme zu versteuern ist.

Übersteigen die Aufwendungen für den Betriebsausflug die Freigrenze von 110 €, ist von einer Mitveranlassung durch die Privatsphäre der Arbeitnehmer auszugehen. Nach der bisherigen Rechtsprechung war der Unternehmer dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, hatte aber eine Entnahme zu versteuern. Diese Rechtsprechung hat der BFH jetzt aufgegeben. Anders als bisher besteht bei Überschreiten der Freigrenze für den Unternehmer kein Anspruch auf Vorsteuerabzug mehr; dementsprechend unterbleibt die bisherige Entnahmebesteuerung. Maßgeblich ist hierfür, dass sich Entnahme für unternehmensfremde Privatzwecke und Leistungsbezug für das Unternehmen gegenseitig ausschließen. Der nur mittelbar verfolgte Zweck, das Betriebsklima zu fördern, ändert hieran nichts. Die neue Rechtsprechung kann sich beim Bezug steuerfreier Leistungen wie z. B. Theaterbesuchen als vorteilhaft erweisen.

 
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Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

Versagung des Vorsteuerabzugs bei unzutreffender Angabe der Steuernummer

Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäß ausgestellte Rechnung besitzt. Dies erfordert, dass die dem Unternehmer erteilte Rechnung den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes entspricht. Danach hat die Rechnung u. a. entweder eine dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer oder dessen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu enthalten.

Enthält die Rechnung nur eine Zahlen- und Buchstabenkombination, bei der es sich nicht um die dem leistenden Unternehmer erteilte Steuernummer handelt, ist der Leistungsempfänger - vorbehaltlich einer Rechnungsberichtigung - nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

 
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Steuerhinterziehung wird verschärft bekämpft

Steuerhinterziehung wird verschärft bekämpft

Das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung bestimmt die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige neu. Der Bundestag akzeptierte am 17.3.2011 den Gesetzentwurf mit einigen Änderungen. Danach wird planvolles Vorgehen von Steuerhinterziehern nicht mehr belohnt. Außerdem kommt bei größeren Hinterziehungsbeträgen in Zukunft ein Zuschlag auf die hinterzogene Steuersumme zum Tragen.

Nach den Vorschriften des Gesetzes müssen Steuerhinterzieher bei einer strafbefreienden Selbstanzeige alle Hinterziehungssachverhalte offenlegen und nicht nur die Bereiche, in denen eine Aufdeckung bevorsteht. Damit sollen sog. Teilselbstanzeigen ausgeschlossen werden. Dafür ist es für eine wirksame Selbstanzeige erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart - zum Beispiel Einkommensteuer - vollständig offenbart werden. Die strafbefreiende Wirkung tritt - vorbehaltlich der weiteren Bedingungen - dann für die verkürzte Steuer "Einkommensteuer" ein.

Eine Verschärfung bringt die Tatsache, dass die Straffreiheit nicht mehr eintritt, wenn bei einer der offenbarten Taten ohnehin die Entdeckung droht. Außerdem gilt die Strafbefreiung nur bis zu einer Hinterziehungssumme von 50.000 €. Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, wird von Strafverfolgung nur dann abgesehen, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung von 5 % der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse geleistet wird. Die Einführung der 50.000-Euro-Grenze orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Steuerhinterziehung in großem Ausmaß.

Anmerkung: Die Neuregelungen treten am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft. Für vor diesem Zeitpunkt eingegangene Selbstanzeigen gilt noch die vorherige Fassung.

 
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Umwandlung eines Teilbetrags einer Abfindung in eine Versorgungszusage

Umwandlung eines Teilbetrags einer Abfindung in eine Versorgungszusage

Wird von einer Abfindung ein Teilbetrag in eine Versorgungszusage umgewandelt, so ist dieser Betrag nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 22.12.2010 nicht als Entschädigung begünstigt zu besteuern. Darin liegt auch keine Benachteiligung gegenüber Arbeitnehmern, die durch Zuwendung eines unentziehbaren Anspruchs gegen einen dritten Versicherer versorgt werden. Denn anders als dort muss der Steuerpflichtige erst die ihm im Versorgungsfall zufließenden Versorgungsbezüge versteuern. Bei ihm kommt es gerade nicht zu einer Zusammenballung von Einkünften, die eine Tarifbegünstigung ermöglicht.

Mit der Beitragsleistung fließt Arbeitslohn zu, wenn der Arbeitnehmer aufgrund von Beitragsleistungen seines Arbeitgebers einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer bzw. die Versorgungseinrichtung erhält. Der Arbeitgeber leistet an einen Dritten (Versicherer) und wendet damit dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch zu. Demgegenüber nimmt der Arbeitnehmer mit dem Einmalbetrag für seine betriebliche Altersversorgung noch nichts ein. Vielmehr erhält der Arbeitnehmer erst dann etwas, wenn ihm die (entsprechend erhöhten) Versorgungsbezüge zufließen.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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