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Mai

Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags

Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-Vertrags

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 22.3.2011 entschieden, dass die beklagte Bank (Deutsche Bank) der Klägerin - einem mittelständischen Unternehmen - schadensersatzpflichtig ist, weil sie ihre Pflichten bei der Beratung über den Abschluss eines von ihr konstruierten Zinssatz-Swap-Vertrags (CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrag) verletzt hat.

Eine Bank muss bei der Anlageberatung vor Abgabe der Empfehlung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen, es sei denn, diese ist ihr aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt. Eine dahingehende Erkundigungspflicht der Bank entfällt z. B. nicht allein deshalb, weil an der Beratung auf Seiten des Anlegers - im entschiedenen Fall die Prokuristin des Unternehmens (Diplom-Volkswirtin) - teilgenommen hat. Diese berufliche Qualifikation lässt für sich allein weder den Schluss zu, der Anleger habe Kenntnisse über die spezifischen Risiken eines CMS-Spread-Ladder-Swap-Vertrags, noch kann aus etwaig vorhandenen Vorkenntnissen des Kunden allein auf dessen Risikobereitschaft geschlossen werden.

Bei einem so hochkomplex strukturierten und riskanten Produkt wie dem CMS-Spread- Ladder-Swap-Vertrag sind hinsichtlich der Risikodarstellung des Anlageprodukts hohe Anforderungen an die beratende Bank zu stellen. Dem Kunden muss in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise insbesondere klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur ein "theoretisches" ist, sondern abhängig von der Entwicklung des "Spreads" real und ruinös sein kann. Die Aufklärung, die in ihrer Intensität von den Umständen des Einzelfalls abhängt, muss bei einem so hochkomplexen Produkt gewährleisten, dass der Kunde im Hinblick auf das Risiko des Geschäfts im Wesentlichen den gleichen Kenntnis- und Wissensstand hat wie die ihn beratende Bank. Nur so ist ihm eine eigenverantwortliche Entscheidung möglich, ob er die ihm angebotene Zinswette annehmen will.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Mehr Schutz in Solarien

Mehr Schutz in Solarien

Der Bundesrat hat einer Verordnung zum verbesserten Schutz vor UV-Strahlen in Solarien mit einigen Klarstellungen, redaktionellen Änderungen und technischen Detailregelungen zugestimmt. Er forderte allerdings auch, die Pflichten des Betreibers zur Wartung und Prüfung der Sonnenbänke in der Verordnung selbst zu regeln. Dies würde auch die Überwachung der Betreiberpflichten durch die zuständigen Behörden erleichtern. Zudem sieht der Bundesrat keine Notwendigkeit für die staatliche Anerkennung der mit der Ausbildung des Servicepersonals betrauten Schulungsträger.

Ziel der Verordnung ist es, die von den Sonnenbänken ausgehenden Gefahren zu minimieren. Aus diesem Grund sieht die Verordnung unter anderem eine Begrenzung der maximalen Bestrahlungsstärke vor, was vor allem das Sonnenbrandrisiko mindert. Durch den Einsatz von qualifiziertem Personal soll zudem der unkontrollierte Zugang zu Sonnenbänken unterbunden und den Nutzern entsprechender Geräte eine qualifizierte Beratung und kompetente Einweisung angeboten werden.

 
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Kündigung wegen Arbeitsplatzwegfall - "Missbräuchlichkeit" einer Unternehmerentscheidung

Kündigung wegen Arbeitsplatzwegfall - "Missbräuchlichkeit" einer Unternehmerentscheidung

Nach dem Kündigungsschutzgesetz können sich dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. Eine Kündigung ist insbesondere dann aus innerbetrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung im Betrieb das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt. Die Organisationsentscheidung muss ursächlich für den vom Arbeitgeber behaupteten Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses sein. Ist eine derartige unternehmerische Entscheidung getroffen worden, so ist sie nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.

Eine bei der Prüfung einer betriebsbedingten Kündigung anzunehmende "Missbräuchlichkeit" einer Unternehmerentscheidung kann z. B. vorliegen, wenn sich aus einer Mehrzahl von ineinandergreifenden unternehmerischen Einzelentscheidungen, die für sich genommen Reorganisationsentscheidungen sind, ergibt, dass das Ziel der Gesamtheit dieser Maßnahmen es alleine ist, eine bestimmte Stelle zum Wegfall zu bringen und den Stelleninhaber betriebsbedingt zu kündigen, ohne dass dem ein irgendwie gearteter "betriebswirtschaftlicher Erfolg" zur Seite stehen würde.

 
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Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe

Kündigung wegen mehrjähriger Freiheitsstrafe

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Haben die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeitsverhältnis, kommt regelmäßig nur eine personenbedingte Kündigung in Betracht.

Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzelfallbezogenen Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses selbst zu vertreten hat.

Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist die voraussichtliche Dauer der Leistungsunmöglichkeit zu beachten. Jedenfalls dann, wenn gegen den Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt worden ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen.

 
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Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge

Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 1.1.2008 als Reaktion darauf, dass vermehrt Personen, die über Jahre hinweg Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hatten, die Feststellung begehrten, sie seien tatsächlich nicht versicherungspflichtig gewesen, eine Regelung getroffen, die verhindern soll, dass die in dieser Zeit entrichteten Beiträge daraufhin zurückerstattet werden müssen.

Mit seinem Urteil vom 21.1.2011 lehnte das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg den Antrag eines zu Unrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Geschäftsführers einer GmbH (GF) auf Erstattung von entrichteten Beiträgen in Höhe von rund 95.000 € ab.

Im entschiedenen Fall hatte im Dezember 2007 der GF bei der Krankenkasse die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Nachdem die Krankenkasse im März 2008 mitteilte, dass er nicht abhängig beschäftigt und damit auch nicht versicherungspflichtig in der Rentenversicherung war, beantragte er im April 2008 die Erstattung der seit 1988 gezahlten Beiträge. Die Rentenversicherung erstattete die Beiträge von Dezember 2003 bis März 2008, für die Zeit davor allerdings nicht, da der Erstattungsantrag nicht rechtzeitig, also vor dem 1.1.2008, gestellt wurde. Zur Begründung führt das LSG aus, dass der Antrag auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status nicht mit dem Erstattungsantrag gleichzusetzen sei. Die entrichteten Beiträge gelten als zu Recht entrichtet, weil ihre Zahlung nicht mehr beanstandet werden könne.

Anmerkung: Grundsätzlich gilt, die Statusfeststellung der Versicherungspflicht so frühzeitig wir möglich voranzutreiben und gleichzeitig den Antrag auf Erstattung der Beiträge für den Fall zu fordern, dass eine Versicherungspflicht nicht vorliegt.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.