Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot
Werbung mit durchgestrichenen Preisen bei Eröffnungsangebot |
Eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, denen höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, ist nur zulässig, wenn sich aus der Werbung ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die durchgestrichenen höheren Preise verlangt werden. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) am 17.3.2011. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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