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Juli

Bauabzugssteuer bei der Errichtung von Fotovoltaikanlagen

Bauabzugssteuer bei der Errichtung von Fotovoltaikanlagen

Die Finanzverwaltung stuft in einer Verfügung vom 5.4.2011 die Errichtung von Fotovoltaikanlagen als "Bauleistung" und den Errichter - durch die Einspeisung von Energie ins Stromnetz - als "Unternehmer" ein.

Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer, ist der Leistungsempfänger grundsätzlich verpflichtet, einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. Der Steuerabzug muss jedoch dann nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Anmerkung: Ohne Vorlage einer "gültigen" Bescheinigung sollte die Bauabzugssteuer einbehalten werden!

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Keine Steuerersparnis bei Austausch eines alten Asbestdaches im Zuge der Montage einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage

Keine Steuerersparnis bei Austausch eines alten Asbestdaches im Zuge der Montage einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage

Kosten für die Erneuerung der Dacheindeckung können auch dann nicht steuermindernd als Betriebsausgaben bei dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage abgezogen werden, wenn der alte Dachbelag asbesthaltig war und im Zuge der Installation einer sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage gegen eine asbestfreie Ziegeleindeckung ausgetauscht wurde. Das hat das Hessische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 20.1.2011 entschieden.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige auf einer Dachhälfte des selbst genutzten Zweifamilienhauses eine sog. Auf-Dach-Fotovoltaikanlage sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Anlage installiert. Kurz zuvor hatte er die komplette, asbesthaltige Dacheindeckung gegen einen Ziegelbelag ausgetauscht, wofür er in der Einkommensteuererklärung bei dem gewerblichen Betrieb der Fotovoltaikanlage 50 % der Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend machte. Dies führte zu einem steuermindernden Verlust von 15.000 €. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Aufwendungen für die Dacherneuerung ab, weil das Dach nicht zum Betriebsvermögen der Fotovoltaikanlage gehört. Damit wurde lediglich ein Verlust von 8.000 € berücksichtigt.

Das FG kam in seiner rechtskräftigen Entscheidung zu dem Entschluss, dass die konkrete Funktion des Daches entscheidend ist. Das Dach dient der aufgesetzten Fotovoltaikanlage, die grundsätzlich auch an Fassaden oder auf dem Boden angebracht werden könnte, aber lediglich als bloße Halterung und damit in vollkommen untergeordneter Funktion. Die Dachkonstruktion gehöre zum privaten Gebäude und nicht zur betrieblichen Fotovoltaikanlage. Die aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist durch die Installation auch kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden und bildet mit diesem auch keine wirtschaftliche Einheit.

Als sog. Betriebsvorrichtung ist die Fotovoltaikanlage als ein eigenständiges bewegliches Wirtschaftsgut ertragsteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln.

Auch wenn die Fotovoltaikanlage aus rechtlichen Gründen nicht auf eine asbesthaltige Dacheindeckung aufgesetzt werden darf, dient auch das neue Dach so gut wie ausschließlich dem privaten Zweck des Witterungsschutzes des Privatgebäudes. Die bloße räumliche Nähe des Daches zur Fotovoltaikanlage ist für die Zurechnung zu dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend.

 
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In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld

In unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17.2.2011 entschieden, dass der unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Steuerpflichtiger in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale, die das Umsatzsteuergesetz (UStG) fordert, aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl er die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Der Rechnungsempfänger verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt hielt die Steuer für unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Steuerpflichtige war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug. Daher dürfe er nicht für die Umsatzsteuer in Anspruch genommen werden.

Der BFH stellte fest, dass Zweck der Regelung des UStG ist, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur Gefährdung des Steueraufkommens genügt dabei ein Abrechnungsdokument, das die elementaren Merkmale einer Rechnung aufweist oder den Schein einer solchen erweckt und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleitet. Die Regelung im UStG kann ihren Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines erforderlichen Merkmals ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten.

 
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Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 1.6.2011 eine Entscheidung zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen.

In einem Fall aus der Praxis entrichtete ein Mieter die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzte dies auch nach Abmahnungen des Vermieters im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte dieser wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage. Im Wege der Widerklage hat der Mieter die Rückzahlung der von ihm bei Beginn des Mietverhältnisses geleisteten Kaution insoweit begehrt, als diese den zulässigen Betrag von drei Monatsmieten überstieg.

Die BGH-Richter entschieden, dass die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Das gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse.

Ferner kamen die Richter zu dem Entschluss, dass die Verjährungsfrist für den Rückforderungsanspruch des Mieters wegen der drei Monatsmieten übersteigenden Kaution mit der Zahlung der überhöhten Kaution beginnt. Der Verjährungsbeginn setzt nicht voraus, dass dem Mieter die Regelung bekannt ist, nach der die Kaution bei einem Mietverhältnis über Wohnraum maximal drei Monatsmieten betragen darf.

 
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Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses

Außerordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. So liegt ein wichtiger Grund u. a. vor, wenn der Mieter in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.

In einem Fall aus der Praxis zahlte ein Mieter in den Monaten Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008 keine Miete. Der Vermieter erklärte deswegen mit Schreiben vom 17.11.2008 ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Er verlangte vom Mieter u. a. die Räumung der Wohnung und die zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung. In der Klageschrift wurde - gestützt unter anderem auf zwischenzeitlich aufgelaufene Mietrückstände für Dezember 2008 und Januar 2009 - erneut die außerordentliche Kündigung erklärt.

Die Richter des Bundesgerichtshofs gaben dem Vermieter recht und entschieden, dass ihm jedenfalls bei der in ihrer Klageschrift ausgesprochenen zweiten Kündigung ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand, da sich die Mieter zu diesem Zeitpunkt mit der Miete für Dezember 2008 und Januar 2009 in Verzug befanden. Es kann daher dahinstehen, ob der Vermieter den Mieter bei länger zurückliegenden Mietrückständen vor einer Kündigung ausnahmsweise abmahnen muss. Der auf die zukünftige Leistung gerichtete Zahlungsantrag des Vermieters ist zulässig und begründet, weil angesichts der bereits entstandenen Mietrückstände, die den Betrag von einer Monatsmiete mehrfach übersteigen, die Besorgnis besteht, dass der Mieter die berechtigten Forderungen des Vermieters nicht erfüllen wird.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.