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August

Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen

Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn bei Gutscheinen und Einkaufsberechtigungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen vom 11.11.2010, in denen es um die Besteuerung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenkgutscheinen ging, zur Unterscheidung von Bar- und Sachlohn und in diesem Zusammenhang zur Anwendung der monatlichen Sachbezugsfreigrenze von 44 € Stellung genommen. In den vom BFH entschiedenen Streitfällen ging es um folgende Sachverhalte:

  • Der Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf seine Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 € monatlich zu tanken,
     
  • Arbeitnehmer hatten von ihrem Arbeitgeber anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzelhandelskette über 20 € erhalten,
     
  • Arbeitnehmer durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen.

Ob Barlohn oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, ist nach Auffassung des BFH allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beanspruchen kann. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Des Weiteren ist es unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer gestattet, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb liegen steuerbegünstigte Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Hat der Arbeitnehmer dagegen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts des Sachbezugs ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber den Sachbezug zuwendet.

Die Oberfinanzdirektion Münster teilt in einer Verfügung vom 17.5.2011 mit, dass sie die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen mit folgender Maßgabe allgemein anwenden will: Die Regelung in den Lohnsteuerrichtlinien, den geldwerten Vorteil bei einem Sachbezug mit 96 % des Endpreises anzusetzen, ist nicht anzuwenden, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind, weil kein Bewertungserfordernis besteht (z. B. bei nachträglicher Kostenerstattung, betragsmäßig begrenzten Gutscheinen, zweckgebundenen Geldzuwendungen).

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Reduzierung von Darlehenszinsen und unregelmäßige Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttung

Verdeckte Gewinnausschüttungen sind Vermögensminderungen oder verhinderte Vermögensmehrungen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, sich auf das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis wird angenommen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.

In diesem Zusammenhang ist das Finanzgericht Hamburg in seinem Beschluss vom 22.3.2011 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann vorliegt, wenn eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt und die Gesellschafterversammlung im Folgejahr beschließt, den Zinssatz wegen veränderter "wirtschaftlicher Gegebenheiten" zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge eine Zinsanpassungsklausel enthielten oder sonstige besondere Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber eine Reduzierung des Zinssatzes gerechtfertigt hätten.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass niemand ohne Weiteres auf vertraglich vereinbarte und damit tatsächlich geschuldete Zinsen verzichtet, auch nicht teilweise.

Auch wenn die nach den Anstellungsverträgen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern abgeschlossen hat, vereinbarten monatlichen Gehaltszahlungen tatsächlich nur (sehr) unregelmäßig erfolgten, sodass insgesamt der Eindruck entsteht, die Gesellschafter-Geschäftsführer seien nicht monatlich entlohnt worden, sondern hätten sich vielmehr nach Bedarf "bedient", kann dies der Rechtsprechung zufolge die Annahme verdeckter Gewinnausschüttungen rechtfertigen.

 
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Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland

Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland

In drei Urteilen zur Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsauffassung, nach der die Bedürftigkeit einer unterstützten Person im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise dem Grunde nach unterstellt werden konnte, aufgegeben.

Vielmehr sei die Bedürftigkeit der unterhaltenen Person jeweils konkret zu bestimmen und könne nicht typisierend unterstellt werden. Insbesondere sei in jedem Einzelfall das Bestehen einer Erwerbsobliegenheit zu prüfen. Lediglich bei Unterhaltszahlungen an die im Ausland lebende haushaltsführende Ehefrau sei weder die Bedürftigkeit noch die Erwerbsobliegenheit der Ehefrau zu prüfen, da sich der zivilrechtliche Ehegattenunterhalt insoweit vom Verwandtenunterhalt unterscheide.

Die anders lautende Bestimmung der Finanzverwaltung, wonach die Prüfung der Erwerbsobliegenheit bei Unterstützung der im Ausland lebenden Ehefrau gefordert wird, wird von ihr nicht mehr angewandt.

Unterhaltszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten können jedoch weiterhin dann nicht berücksichtigt werden, wenn

  • dieser der nicht dauernd getrennt lebende und nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und das Veranlagungswahlrecht aufgrund einer fingierten unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten im Ausland besteht, oder
     
  • dieser der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatte des Steuerpflichtigen ist und der Sonderausgabenabzug aufgrund der Zahlung an den beschränkt steuerpflichtigen EU-/EWR-Auslandsehegatten vorgenommen wird.
 
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Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Besteuerung von Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wurde "klarstellend" geregelt, dass erhaltene Stückzinsen zu versteuern sind. Dabei ist auf den Zufluss der Stückzinsen abzustellen. Damit unterliegen nach Einführung der Abgeltungsteuer auch die Stückzinsen der Besteuerung, die man für Wertpapiere erhalten hat, die bereits vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden.

Beim Finanzgericht (FG) Münster ist nunmehr ein Klageverfahren anhängig, in dem vom Kläger geltend gemacht wird, dass es sich bei der Änderung des Einkommensteuergesetzes nicht um eine gesetzliche Klarstellung, sondern vielmehr um die Schaffung eines rückwirkenden Steuertatbestandes handeln würde.

Nach einem Schreiben der Oberfinanzdirektion Münster bestehen keine Bedenken, entsprechende Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, sofern die Einspruchsführer ihren Einspruch auf das anhängige FG-Verfahren stützen. Aussetzung der Vollziehung will sie jedoch nicht gewähren.

 
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Erwerb von "Mitbringsel" im Ausland kann teuer werden

Erwerb von "Mitbringsel" im Ausland kann teuer werden

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem sich ein Steuerpflichtiger bei einem gemeinsamen Urlaub mit seiner Frau in der Türkei eine neue Brille zum Preis von 690 € anfertigen ließ, weil seine bisherige Brille im Urlaub beschädigt worden war. Bei seiner Einreise nach Deutschland benutzte er den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren.

Nach einer Zollkontrolle setzte das Hauptzollamt unter Anwendung eines pauschalierten Abgabensatzes von 17,5 % Einfuhrabgaben von 120,75 € gegen ihn fest, da die anmeldepflichtige Freigrenze von 430 € überschritten war. Das Hauptzollamt erhob außerdem einen Zuschlag von 120,75 €, da der Kläger mit der erworbenen Brille den "grünen" Ausgang für anmeldefreie Waren und nicht den "roten" Ausgang für einfuhrabgabenpflichtige Waren benutzt hatte.

Das FG bestätigte das Entstehen einer Zollschuld, da die Brille aus der Türkei in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft verbracht wurde und der Wert der Brille die Freigrenze der Einreise-Freimengen-Verordnung überschritten hat. Eine Aufteilung des Warenwerts auf ihn und seine Frau und damit eine Verdopplung der Wertgrenze ist nicht möglich. Die Wertgrenze steht nur jedem Reisenden einzeln zu.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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