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Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Handys und Schaltkreisen

Umgekehrte Steuerschuldnerschaft bei Lieferung von Handys und Schaltkreisen

Seit dem 1.7.2011 sind von dem sog. "Reverse-Charge-Verfahren" auch die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen wie. z. B. Mikroprozessoren betroffen, wenn die Summe der Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 € beträgt.

Bei der Lieferung dieser Gegenstände an einen Unternehmer schuldet der Leistungsempfänger - und nicht mehr der leistende Unternehmer - die Umsatzsteuer. Steuerschuld und Vorsteuerabzug fallen somit beim Leistungsempfänger zusammen.

Anmerkung: Diese Änderung gilt für alle Lieferungen, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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