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Keine Ansparabschreibung (heute Investitionsabzugsbetrag) für Software

Keine Ansparabschreibung (heute Investitionsabzugsbetrag) für Software

Steuerpflichtige können unter weiteren Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren "beweglichen Wirtschaftsguts" des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.

Beweglich oder unbeweglich können nur "materielle" Wirtschaftsgüter sein. Ist beabsichtigt, künftig immaterielle Wirtschaftsgüter anzuschaffen, kann nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.5.2011 keine Ansparabschreibung vorgenommen werden. Materielle Wirtschaftsgüter sind körperliche Gegenstände, ferner die auf konkrete materielle Werte gerichteten Finanzwerte. Immaterielle Wirtschaftsgüter unterscheiden sich davon durch ihre Unkörperlichkeit; es handelt sich zumeist um geistige Werte, z. B. Ideen und Rechte.

Computerprogramme jedweder Art sind grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.

Anmerkung: Die Entscheidung ist auch auf den seit 2007 zu gewährenden "Investitionsabzugsbetrag" anzuwenden. Grundsätzlich können auch für sog. "immaterielle Wirtschaftsgüter" weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter noch die degressive AfA für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind, beansprucht werden

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.