November
Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung |
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28.9.2011 entschieden, dass der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen in der Ankündigung beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Die Ankündigung muss dem Mieter eine zureichende Kenntnis darüber vermitteln, in welcher Weise die Wohnung durch die Modernisierung verändert wird und wie sie sich auf den zukünftigen Mietgebrauch und die zu zahlende Miete auswirkt. Hierfür genügt es, wenn die Ankündigung den Mieter, der die baulichen Gegebenheiten der Wohnung kennt, in die Lage versetzt, sich ein realitätsnahes Bild von den beabsichtigten baulichen Maßnahmen zu machen. |
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Nachträge auf Testamenten sind ohne ordnungsgemäße Unterschrift unwirksam |
Schreibt ein Erblasser in seinem Testament unterhalb seiner Unterschrift noch eine nachträgliche Verfügung, so ist diese unwirksam, wenn sie lediglich mit "D.O." unterzeichnet ist und es sich dabei nicht um die Initialen des Erblassers handelt. Dies hat das |
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Ungünstigere Bedingungen für Lebensversicherungen ab 2012 |
Die Vorteile aus einer Lebensversicherung werden ab 2012 verschlechtert. Steuerpflichtige, die eine Lebensversicherung abschließen wollen, sollten dies - nach Prüfung aller Kriterien - noch 2011 tun. |
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Geringfügige Hilfeleistung nicht gesetzlich unfallversichert |
Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. Dies gilt auch für Personen, die wie Arbeitnehmer tätig sind. Geringfügige und selbstverständliche Hilfe aus Gefälligkeit steht hingegen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. |
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Handy-Rechnung über 11.500 € |
Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 15.9.2011 entschieden. Anstatt der ursprünglichen 11.500 € muss der Verbraucher nun lediglich ca. 36 € für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen an den Mobilfunkanbieter zahlen. |
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.