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Februar

Bessere Familienförderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Bessere Familienförderung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Mit dem sog. Wachstumsbeschleunigungsgesetz will der Gesetzgeber auch Familien fördern. Dies erreicht er mit der Anhebung des Kindergeldes für jedes Kind um 20 €. Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern seit dem 1.1.2010 184 €, für das dritte 190 €, ab dem vierten Kind kommen 215 € zum Tragen.

Ein im selben Umfang erhöhter Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf gewährleistet eine bessere steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen der Familien für die Betreuung und Erziehung oder Ausbildung der Kinder. Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 wurden der Kinderfreibetrag um 504 € auf 4.368 € und der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf um 480 € auf 2.640 € erhöht. Entsprechend werden die Kinderfreibeträge für jedes Kind von 6.024 € ab dem Veranlagungszeitraum 2010 auf 7.008 € angehoben.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetriebe

Neue Umsatzsteuerregeln für Hotel- und Beherbergungsbetriebe

Der Bundesrat hat Ende 2009 dem umstrittenen "Wachstumsbeschleunigungsgesetz" zugestimmt, bei dem u. a. auch die Verminderung des Umsatzsteuersatzes auf 7 % ab dem 1.1.2010 für die kurzfristigen Beherbergungen beschlossen wurde.

Davon sind sowohl die Übernachtungsumsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen sowie die Überlassung von Campingflächen betroffen. Als "kurzfristig" kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als 6 Monaten angesehen werden.

Nicht betroffen sind aber solche Leistungen, die nicht unmittelbar zur Beherbergung gehören. Das gilt z. B. für das Frühstück, die Halbpension, die Getränke aus der Minibar, der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die TV-Nutzung ("pay per view"), Wellnessangebote, die Überlassung von Tagungsräumen usw.

Rechnungsausstellung durch Beherbergungsunternehmen: Ab dem 1.1.2010 müssen Beherbergungsbetriebe die unterschiedlichen Steuersätze in Rechnungen gesondert ausweisen. So sind neben den reinen Übernachtungsleistungen (7 %) die Nebenleistungen für Verpflegung (19 %) getrennt aufzuführen. Das betrifft sowohl die Nettobeträge wie auch die Umsatzsteuersätze und -beträge. Auch bei Tagungspauschalen oder sog. Wellnesswochenenden ist die Rechnung aufzusplitten. Die Betriebe müssen ihre Kalkulation offenlegen und die Preisanteile dem jeweiligen Steuersatz zuordnen. Erleichterungen gelten nur für Kleinbetragsrechnungen bis 150 €.

Für die Silvesternacht gilt ein Steuersatz von 7 %. Der Steuersatz richtet sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung ausgeführt wird. Die Beherbergung gilt erst am 1.1.2010 als ausgeführt. Es kommt hier nicht auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung, dem Zeitpunkt der Entgeltsvereinnahmung oder der Rechnungserteilung an.

Inwieweit die in der Fachpresse vertretene Auffassung greift, dass Beherbergungsbetriebe, die Gäste über die Jahreswende 2009/2010 - also z. B. über Weihnachten und Silvester - beherbergt haben und für die Gesamtzeit einen Gesamt-Übernachtungsbetrag berechnen, die Übernachtungsleistung mit dem ermäßigten Steuersatz versteuern können, ist nicht eindeutig geklärt. Bei der Übernachtungsleistung handelt es sich jedoch im umsatzsteuerlichen Sinne um eine sonstige Leistung, die erst dann ausgeführt ist, wenn der Gast seinen Aufenthalt beendet. Demnach wären Beherbergungsbetriebe nicht verpflichtet, an sich wirtschaftlich teilbare Leistungen als solche auch gesondert abzurechnen. Zwar kann bei gleichbleibendem Übernachtungspreis grundsätzlich jede Übernachtung als Teilleistung angesehen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn jede Übernachtung gesondert abgerechnet wird. Hierzu wird sich die Finanzverwaltung noch einmal deutlicher äußern müssen.

Bitte beachten Sie: Ein falscher (überhöhter) gesonderter Steuerausweis von 19 % führt zwangsweise zu einer zusätzlichen Steuerschuld. Bei Kleinbetragsrechnungen genügt bereits die Angabe des Steuersatzes von 19 %, um eine entsprechende Steuerschuld auszulösen.

Auswirkungen auf Geschäftsreisende: Die Beherbergungsbetriebe sind nicht verpflichtet, die Kosten um die Differenz zwischen 19 % und 7 % zu senken. Tun sie das auch nicht, steigen die Preise für Geschäftsreisende entsprechend. So müsste z. B. ein Bruttoübernachtungspreis ab dem Jahreswechsel von 100 € auf 89,91 € sinken (netto 84,03 € zzgl. 5,88 € Umsatzsteuer). Wird der Übernachtungspreis hingegen nicht geändert, erhöht sich der Kostenfaktor des Gastes. Bleibt also der alte Bruttopreis von 100 € bestehen, lautet die Rechnung auf netto 93,46 € zzgl. 6,54 € Umsatzsteuer. Geschäftsreisende können zwar die (verminderte) Vorsteuer aus den Hotelrechnungen erstattet bekommen, haben aber den Nachteil der geringeren Vorsteuer und eines entsprechend höheren Kostenfaktors. Bei einer Rechnung über 100 € sind das ca. 10 €.

Nachdem die Nebenleistungen ab 1.1.2010 getrennt aufgeführt werden, muss der in der Rechnung zwangsweise auszuweisende Frühstückspreis in der angegebenen Höhe abgezogen werden und nicht mehr pauschal in Höhe von 4,80 € vom Rechnungsbetrag. Demnach können bei Arbeitnehmern nur die verbleibenden Hotelkosten als Übernachtungskosten steuerfrei erstattet werden - falls die Finanzverwaltung nicht einen anderen Lösungsvorschlag unterbreitet.

 
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Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 1.1.2010

Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern seit 1.1.2010

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften müssen sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die sie seit dem 1.1.2008 mit Netto-Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis 150 € angeschafft oder hergestellt haben, sofort abschreiben. Liegt der Kaufpreis darüber, aber noch unter 1.000 €, müssen die Wirtschaftsgüter in einem Sammelposten zusammengefasst und unabhängig von der Verbleibensdauer im Unternehmen über einen Zeitraum von 5 Jahren gleichmäßig abgeschrieben werden.

Nur noch die Bezieher von Überschusseinkünften (wie z. B. aus nicht selbstständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung) hatten die Möglichkeit, geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 € im Jahr der Anschaffung voll abzuschreiben.

Das Wachstumsbeschleunigungsgesetz führt nunmehr bei den Gewinneinkünften für Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2010 angeschafft oder hergestellt werden, eine Wahlmöglichkeit ein.

Sofortabschreibung: Selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 410 € nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung voll abgeschrieben werden. Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 150 € übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen. Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 410 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 410 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 150 € und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden.
Neu ist hier, dass der Unternehmer auch Wirtschaftsgüter unter 150 € in den Sammelposten aufnehmen kann und nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abschreiben muss.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.

 
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AfA-Berechtigung bei Gesellschafteraufnahme in eine Einzelpraxis

AfA-Berechtigung bei Gesellschafteraufnahme in eine Einzelpraxis

Bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung sind die Anschaffungskosten eines Gesellschafters für den Erwerb seiner mitunternehmerischen Beteiligung in einer steuerlichen Ergänzungsrechnung zu erfassen, wenn sie in der Überschussrechnung der Gesamthand nicht berücksichtigt werden können.

Die Abschreibungsbeträge (AfA) stehen in voller Höhe dem Gesellschafter zu, der die Anschaffungskosten getragen hat, soweit sie darauf entfallen, dass er für seinen Mitunternehmeranteil einen über dem Buchwert liegenden Preis an den Veräußerer bezahlt hat. Dasselbe gilt für die AfA auf den erworbenen originären Geschäftswert. Die Anschaffungskosten sind nicht in der Gewinnermittlung der Gesamthand, sondern in einer Ergänzungsrechnung zugunsten des Käufers zu erfassen und dort fortzuschreiben.

 
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Bemessungsgrundlage für Abschreibung nach Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen

Bemessungsgrundlage für Abschreibung nach Einlage eines Gebäudes in das Betriebsvermögen

Bemessungsgrundlage für Absetzungen für Abnutzung nach Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen ist die Differenz zwischen dem Einlagewert und den vor der Einlage bei den Überschusseinkunftsarten bereits in Anspruch genommenen Absetzungen.

Bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, ist jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend gilt, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen Abschreibungen mindern. Die Regelung gilt entsprechend auch für Gebäude.

Bei den zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 18.8.2009 mit "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" der Einlagewert gemeint. Bei diesen Wirtschaftsgütern besteht die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage nicht zwingend aus den (eventuell niedrigeren) "historischen (fortgeführten) Anschaffungs- und Herstellungskosten". Als "Anschaffungs- und Herstellungskosten" ist der Einlagewert zugrunde zu legen. Würde die AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage des Wirtschaftsguts auf die "historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten" begrenzt, hätte dies - über den Ausschluss von Doppelabschreibungen hinaus - zur Folge, dass stille Reserven, die im Privatvermögen vor dem Einlagezeitpunkt gebildet wurden, nicht mehr abgeschrieben werden könnten und bis zum Abgang des Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen "eingefroren" wären.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.