Folgen Sie uns auf

Steuernews

Auslegung des Begriffs "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag

Auslegung des Begriffs "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde eine Dachgeschosswohnung vermietet. In dem Formularmietvertrag ist u. a. aufgeführt: "Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m²." Die handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m² entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche hingegen ca. 54 m². Nach Beendigung des Mietvertrages forderte der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung überzahlter Miete.

Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete kann bestehen, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht und damit ein zur Minderung der Miete berechtigter Mangel besteht. Nun hatte der BGH zu klären, wie der im Mietvertrag genannte Begriff "Mietraumfläche" zu definieren ist, da im Mietrecht für diesen Ausdruck kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch existiert.

Nach seiner Auffassung kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Mieter unter dem Begriff "Mietraumfläche" die vermietete Wohnfläche und nicht die Grundfläche der Wohnung versteht. In dem o. g. Fall betrug somit die Abweichung mehr als 10 % und der Mieter hatte einen Rückerstattungsanspruch auf die zu viel gezahlte Miete.

Anmerkung: In Mietverträgen sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten daher genau auf die verwendeten Begriffe "Mietraumfläche", "Wohnfläche" bzw. "Grundfläche" geachtet werden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.