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Januar

TERMINSACHE: Abgabefrist der Jahresmeldungen wird vorverlegt

Für jeden am 31.12. eines Jahres beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber mit der nächsten Entgeltabrechnung eine Jahresmeldung abgeben. Dies hatte in der Vergangenheit spätestens bis zum 15.4. des Folgejahres zu erfolgen. Ab dem Jahr 2014 wird der späteste Zeitpunkt für die Jahresmeldung auf den 15.2. vorverlegt. Die Neuregelung tritt am 1.1.2014 in Kraft. Dies bedeutet, dass die neue Frist erstmals für die Jahresmeldungen 2013 anzuwenden ist.

Märzklausel ist unverändert anzuwenden: Die neue Meldefrist wirkt sich nicht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung aus; die Märzklausel gilt unverändert weiter. In den Fällen, in denen in der Zeit zwischen Abgabe der Jahresmeldung und dem 31.3. eines Jahres einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gewährt wird, das eine anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, muss eine Sondermeldung erstattet werden. Alternativ kann die Jahresmeldung storniert und neu abgegeben werden.

Neue Auslandsreisekosten ab 1.1.2014

Das Bundesfinanzministerium teilt in seinem Schreiben vom 11.11.2013 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für Auslandsdienstreisen mit, die ab dem 1.1.2014 zur Anwendung kommen. Diese können Sie im Internet unter www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben -> Datum: 11.11.2013 herunterladen.

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen in das Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend. Dies gilt auch für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regelungen gelten entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Frühstücksleistungen an Hotelgäste

Nach den Regelungen im Umsatzsteuergesetz ermäßigt sich die Umsatzsteuer von 19 % auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Das gilt jedoch seit 1.1.2010 nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen - z. B. das Frühstück -, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr durch Urteil vom 24.4.2013 festgelegt, dass bei Übernachtungen in einem Hotel nur die unmittelbar der Beherbergung dienenden Leistungen des Hoteliers dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen.

Frühstücksleistungen an Hotelgäste gehören nicht dazu; sie sind mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern, auch wenn der Hotelier die "Übernachtung mit Frühstück" zu einem Pauschalpreis anbietet.

Nach Auffassung des BFH dienen die Frühstücksleistungen nicht unmittelbar der Vermietung. Dass die Steuerbegünstigung für Übernachtungen nach dem Willen des Gesetzgebers nicht auch das Frühstück umfassen sollte, war zudem im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich erörtert und beschlossen worden.

Bauträger nicht (nach § 13b UStG) Steuerschuldner der Umsatzsteuer

Der "Leistungsempfänger" schuldet (nach § 13b UStG) die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 22.8.2013 den Anwendungsbereich der Vorschrift erheblich eingeschränkt und die Anwendungsvorschrift der Finanzverwaltung in wesentlichen Punkten ausdrücklich verworfen. Danach ist der Leistungsempfänger nur dann Schuldner der Umsatzsteuer aus den von ihm beauftragten und unter die Vorschrift fallenden Bauleistungen, wenn er die an ihn erbrachten Leistungen seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Danach sind z. B. Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen nicht mehr Schuldner der Umsatzsteuer, denn Bauträger erbringen keine Bauleistung im Sinne der Vorschrift, sondern liefern bebaute Grundstücke. Das unterscheidet sie vom sog. Generalunternehmer, der an seinen Auftraggeber Bauleistungen erbringt und deshalb die Steuer (auch) für die von ihm in einer Leistungskette (von Subunternehmern) bezogenen Bauleistungen schuldet.

Der BFH hat die Auslegung der Vorschrift durch die Finanzverwaltung als nicht rechtssicher genug verworfen. Dazu führt er folgende Gründe auf:

  • Ob der Auftraggeber selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt, kann der Auftragnehmer nicht erkennen.
  • Für zu weitgehend erachtet der BFH auch die Annahme, dass die Erbringung jedweder Bauleistungen durch den Auftraggeber ausreicht, ohne dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der empfangenen und der erbrachten Bauleistung bestehen muss.
  • Auf eine Einigung zwischen den Vertragsparteien kann es schon deshalb nicht ankommen, weil das Gesetz den Übergang der Steuerschuldnerschaft nicht zur Disposition der Beteiligten stellt.

Eine hinreichend sichere Handhabung der Vorschrift ist nur gewährleistet, wenn der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Dies kann der Auftragnehmer in der Regel erkennen.

Ist der Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet.

Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten abzugsfähig?

In einem vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG) verhandelten Fall hatte eine Steuerpflichtige ein im Jahr 1999 erworbenes Vermietungsobjekt im Jahr 2010 veräußert und musste der finanzierenden Bank zur Ablösung der Restschuld aus zwei Anschaffungsdarlehen eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Das Finanzamt lehnte den Abzug dieser - nach der Veräußerung entstandenen - Aufwendungen als Werbungskosten ab.

Dem ist das FG unter Berufung auf die bislang ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gefolgt. Der ursprünglich bestehende Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung wird durch die Veräußerung des Vermietungsobjekts unterbrochen, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung zurückzuführen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der zufolge Schuldzinsen auch nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden können. Im Gegensatz zu der dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Fallkonstellation war die 10jährige Veräußerungsfrist im Streitfall bereits abgelaufen.

Anmerkung: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen. Diese wurde auch eingelegt und ist dort unter dem Aktenzeichen BFH VI R 31/12 aufgenommen. Entsprechende Fälle sollten mit Hinweis auf das Aktenzeichen offen gehalten werden.

 

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