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Januar

Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2014

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2014 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 53.550 € bzw. im Monat mehr als 4.462,50?€ verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 48.600?€ bzw. von monatlich höchstens 4.050 € berechnet.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 71.400 € (alte Bundesländer - aBL) bzw. 60.000 € (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.950?€ (aBL) bzw. 5.000 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.765 € (aBL)/2.345 € (nBL) monatlich, also 33.180 € (aBL)/28.140 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.

Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt unverändert 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung liegt bei 2,05 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,3 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz liegt bei 18,9?%. Sowohl der Beitragssatz zur Pflege- wie auch zur Rentenversicherung befanden sich bei Ausarbeitung dieses Schreibens jedoch noch in der politischen Diskussion. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i.?d.?R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,525 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,775 %) und der Arbeitgeber 0,525 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte 2014: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2014 auf 229 € monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 49 €, Mittag- und Abendessen auf je 90 €). Demzufolge beträgt der Wert für Mahlzeiten für ein Mittag- oder Abendessen 3,00 € und für ein Frühstück 1,63 €. Dies gilt auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 € nicht übersteigt.

Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf grundsätzlich 221 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.

Aufbewahrungsfristen

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist.

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2013 vernichtet werden:

  • Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Bücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) - d. h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2004, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2004 aufgestellt sind, sowie Belege mit Buchfunktion.
  • Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen - d. h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2008 entstanden sind.

* Dies gilt nicht, soweit Bescheide noch nicht endgültig und soweit Rechtsbehelfs- oder Klageverfahren anhängig sind.

Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nach dem GmbH-Gesetz ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es in erster Linie Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt. Er hat die dafür maßgebenden Umstände festzustellen, zu würdigen und abzuwägen.

Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt nach Auffassung des BGH voraus, dass das Zerwürfnis von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen.

In einem vom BGH am 24.9.2013 entschiedenen Fall war der betroffene Gesellschafter mit 3 weiteren Gesellschaftern Gründer der GmbH. Alle Gesellschafter waren mit jeweils 25 % beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Zum Aufgabenbereich des betroffenen Gesellschafters gehörten die Betreuung der Auszubildenden und die Übernahme einzelner Wochenenddienste. Nachdem die persönliche Beziehung mit einer Mitgesellschafterin gescheitert war, kam es zu Spannungen zwischen den Gesellschaftern. Dem Gesellschafter wurde die Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter vorgeworfen. Er wurde dreimal wegen der Vernachlässigung seiner Pflichten anwaltlich abgemahnt.

In einer Gesellschafterversammlung einigten sich die Parteien darauf, dass er bis auf Weiteres bezahlten Urlaub nehmen dürfe und sich während dieser Zeit jedweder Geschäftsführertätigkeit enthalten solle. Hieran hielt sich der Betroffene nicht. In der folgenden Gesellschafterversammlung wurde er als Geschäftsführer abberufen. In einer weiteren Versammlung beschlossen die Gesellschafter in seiner Abwesenheit einstimmig, seine Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen und ihn auszuschließen, weil sein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft aufgrund seines Verhaltens für die übrigen Gesellschafter untragbar sei. Die BGH-Richter teilten diese Auffassung.

GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer - Aufteilung der Zuständigkeit nach Ressorts

Die zur Gesamtvertretung berechtigten Gesellschafter können Einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte ermächtigen. Dieses ist jedoch durch den Schutzzweck der Gesamtvertretung zugunsten des Vertretenen beschränkt. Daher darf die Ermächtigung eines Gesamtvertreters zur Alleinvertretung nicht einen derartigen Umfang haben, dass sie tatsächlich einer allgemeinen Ermächtigung gleichkommt.

Bei der Aufteilung der Vertretungsbefugnis nach Ressorts ist dies unbedenklich, wenn z. B. beide Geschäftsführer zugleich auch die einzigen Gesellschafter der GmbH sind und die Aufteilung im Einvernehmen durchführen.

Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 10.12.2013 zwei Klauseln in allgemeinen Reisebedingungen betreffend die Festlegung von Flugzeiten und die Verbindlichkeit von Informationen des Reisebüros über Flugzeiten für unwirksam erachtet.

In dem entschiedenen Fall enthielten die "Ausführlichen Reisebedingungen" eines Reiseveranstalters u. a. folgende Regelungen: "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass diese Regelungen den Reisenden unangemessen benachteiligen und daher unwirksam sind. Die erste Klausel modifiziert das Hauptleistungsversprechen des Reisevertrags nicht nur dann, wenn feste Flugzeiten vereinbart wurden, sondern auch dann, wenn im Vertrag nur vorläufige Flugzeiten genannt sind. "Voraussichtliche" Flugzeiten sind zwar nicht unter allen Umständen exakt einzuhalten. Der Reisende darf aber erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden und dass der aus den vorläufigen Angaben ersichtliche Zeitrahmen nicht vollständig aufgegeben wird. Andernfalls ergäbe auch die vorgeschriebene Information des Reisenden über diese Zeiten keinen Sinn und würde der angestrebte Verbraucherschutz verfehlt.

Demgegenüber ermöglicht die beanstandete Klausel dem Reiseveranstalter, die Flugzeiten beliebig und unabhängig davon zu ändern, ob hierfür ein sachlicher Grund vorliegt. Dies ist dem Reisenden, auch bei Beachtung der berechtigten Interessen des Reiseveranstalters, die vorgesehenen Flugzeiten verändern oder bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Gegebenheiten anpassen zu können, nicht zuzumuten.

Die zweite Klausel ermöglicht dem Reiseveranstalter, sich einer vertraglichen Bindung, die durch eine Information eines für ihn tätigen Reisebüros eintritt, zu entziehen. Darin liegt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden.

 

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