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August

Modernisierung des Besteuerungsverfahrens wird ab 2017 Realität

Der Bundesrat hat am 17.6.2016 dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens zugestimmt. Damit soll das Steuerverfahren ab 2017 von der Steuererklärung über den Steuerbescheid bis hin zu einem möglichen Rechtsbehelf vollständig elektronisch erledigt werden können. Papierbelege - wie beispielsweise Spendenquittungen - müssen künftig nicht mehr eingereicht, sondern nur noch aufbewahrt werden.

Wird eine Steuererklärung verspätet eingereicht, droht künftig ein Zuschlag. Der Verspätungszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der festgesetzten Steuer. Er beträgt aber mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung. Steuerpflichtige haben jedoch 2 Monate länger Zeit ihre Steuererklärung einzureichen.

Anmerkung: Zu den einzelnen Regelungen lesen Sie bitte auch den Beitrag Nr. 1 in der Juli-Ausgabe 2016. Vorab möchten wir darauf hinweisen, dass die Neuregelungen - insbesondere die Verlängerung der Steuererklärungsfrist für nicht beratene Steuerpflichtige von 5 auf 7 Monate - erst ab Veranlagungszeitraum 2018 anzuwenden sind.

Steuerliche Förderung von Elektrofahrzeugen beschlossen

Mit dem Gesetz zur Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr wird für den Kauf von Neufahrzeugen eine Kaufprämie in Höhe von 4.000 € für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge und in Höhe von 3.000 € für Plug-In-Hybride - die jeweils zur Hälfte von der Bundesregierung und von der Industrie finanziert wird - gewährt (siehe hierzu auch den Beitrag Nr. 2 der Juli-Ausgabe 2016).

Am 16.6.2016 bestätigte die Europäische Kommission, dass der Umweltbonus beihilferechtlich unbedenklich ist und ohne Einschränkung umgesetzt werden kann. Nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger können seit dem 2.7.2016 Anträge gestellt werden.

Bitte beachten Sie! Die Anträge können ausschließlich elektronisch gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird das Online-Portal für die Antragstellung rechtzeitig auf der Internetseite http://www.bafa.de freischalten. Vorher gestellte oder per Post eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.

Die Förderung gilt rückwirkend für Kauf- oder Leasingverträge, die ab dem 18.5.2016 abgeschlossen wurden und die Bedingungen der Förderrichtlinie erfüllen.

Sofortabzug eines Disagios nur bei Marktüblichkeit

Ein Disagio ist nur dann nicht sofort als Werbungskosten abziehbar, wenn es sich nicht im Rahmen des am aktuellen Kreditmarkt Üblichen hält. Wird eine Disagiovereinbarung mit einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen, indiziert dies die Marktüblichkeit.

In seiner Entscheidung vom 8.3.2016 legt der Bundesfinanzhof zum Abzug des Disagios als Werbungskosten fest:

Ausgaben sind in dem Kalenderjahr anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als 5 Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen. Diese Regelung ist auf ein Disagio jedoch nicht anzuwenden, soweit es marktüblich ist. Danach ist auch ein marktübliches Disagio, das für einen Kredit über eine Laufzeit von mehr als 5 Jahren gezahlt wird, nicht auf die Laufzeit zu verteilen, sondern kann im Jahr der Leistung, d. h. des Abflusses, voll zum Abzug gebracht werden.

Demgegenüber ist eine "Zinsvorauszahlung" regelmäßig anzunehmen, wenn der Nominalzins ungewöhnlich niedrig und das Disagio entsprechend hoch bemessen ist. Danach rechtfertigt nur ein ungewöhnlicher Nominalzins die Versagung des Sofortabzugs des Disagios.

Soweit das Bundesfinanzministerium aus Vereinfachungsgründen von der Marktüblichkeit ausgeht, wenn für ein Darlehen mit einem Zinsfestschreibungszeitraum von mindestens 5 Jahren ein Disagio in Höhe von bis zu 5 % vereinbart worden ist, bedeutet dies eine Sachverhaltstypisierung, die die tatrichterliche Würdigung erleichtert.

Handelt es sich jedoch um ein Disagio von mehr als 5 %, so trifft die genannte - auch von der Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen als marktüblich angesehene - 5%ige Nichtbeanstandungsgrenze keine Aussage.

Keine Berücksichtigung von Nebenräumen beim häuslichen Arbeitszimmer

Bereits mit Beschluss vom 27.7.2015 hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs entschieden, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird ("gemischt genutztes Arbeitszimmer"), steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.

Nunmehr stellt der 10. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 17.2.2016 fest, dass Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, bei einem steuerrechtlich anzuerkennenden Arbeitszimmer nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Mit der vorliegenden Entscheidung knüpft der BFH an das Aufteilungsverbot auch für Nebenräume der häuslichen Sphäre an. Die Nutzungsvoraussetzungen sind individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher abzugsschädlich.

Betrieb einer Solaranlage kann Elterngeld mindern

Für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt sind nach dem Bundeselterngeldgesetz die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon ist für die Ermittlung des Einkommens aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen auch Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte.

In einem vor dem Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall bezog eine Steuerpflichtige neben ihrem Gehalt aus einer abhängigen Beschäftigung auch Gewinneinkünfte aus dem Betrieb einer Solaranlage. Der Landkreis berechnete deshalb das Elterngeld für ihr im August 2013 geborenes Kind auf der Grundlage des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums, dem Jahr 2012. Die Einkünfte im Jahr 2013 blieben damit außer Betracht.

Das BSG bestätigte die Wahl dieses Bemessungszeitraums mit Urteil vom 21.6.2016. Das Gesetz schreibt diesen Bemessungszeitraum bei sog. Mischeinkünften aus selbstständiger und abhängiger Beschäftigung zwingend vor.

Anmerkung: Die damit in Einzelfällen verbundenen Belastungen - bei der Steuerpflichtigen ein Verlust von immerhin mehreren Tausend Euro Elterngeld - sind nach Auffassung des BSG durch das gesetzgeberische Ziel der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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