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Juni

Gutscheinlösung für abgesagte Kulturveranstaltungen

Die sog. Gutscheinlösung als Ersatz von Tickets für abgesagte Kulturveranstaltungen wurde beschlossen. Danach können Veranstalter den Inhabern ihrer Eintrittskarten für Veranstaltungen, die aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattfinden konnten oder können, einen Gutschein (Eintrittspreis oder das gesamte Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren) ausstellen. Dieser Wertgutschein kann entweder für die Nachholveranstaltung oder alternativ für ein anderes gleichwertiges Angebot des Veranstalters eingelöst werden.

Der Gutscheininhaber kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wird.

Urlaubsgewährung, Betriebsferien, Urlaub während Kurzarbeit

Grundsätzlich obliegt es dem Arbeitnehmer seinen Urlaub nach seinen Wünschen zu planen. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Solche Belange können beispielsweise in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf oder auch in der Auftragslage liegen, sodass der Arbeitgeber berechtigt ist Betriebsferien anzuordnen. Dabei darf das Betriebsrisiko jedoch nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Ein kurzfristiger Auftragsmangel stellt z. B. keinen Grund für die Anordnung von Betriebsferien dar. Ferner gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebsferien fremdverplant werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine Aufteilung des Urlaubsanspruchs von 3/5 (Betriebsferien) und 2/5 (individuelle Planung durch den Arbeitnehmer) als angemessen beurteilt.

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer zzt. in Kurzarbeit. Bei Urlaubsnahme während dieser Zeit wird der Urlaub mit dem üblichen Gehalt vergütet. Die Bundesagentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmer bestehen.

Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es Eltern z. B. möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Resturlaub hingegen soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer vor.

Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzesentwurf soll das Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahr 1951 in wesentlichen Teilen modernisiert werden. Hier einmal die wichtigsten Punkte aus dem vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzesentwurf.

  • Bauliche Maßnahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen Anspruch gegen den Vermieter erhalten, dass ihm bauliche Maßnahmen zur Errichtung einer Lademöglichkeit für elektrisch betriebene Fahrzeuge, zur Barrierereduzierung sowie zum Einbruchsschutz auf seine Kosten erlaubt werden.
  • Grundlegende bauliche Maßnahmen sollen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden können. Die Wohnungseigentumsanlage darf jedoch durch die bauliche Veränderung nicht grundlegend umgestaltet und kein Wohnungseigentümer darf durch die Baumaßnahme unbillig benachteiligt werden. Die Kosten, insbesondere die Kosten von energetischen Sanierungsmaßnahmen, die sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren, sollen von allen Wohnungseigentümern zu tragen sein. Andere bauliche Veränderungen sind hingegen nur von den Wohnungseigentümern zu bezahlen, die für die bauliche Veränderung stimmten.

  • Wohnungseigentümerversammlung: Die Ladungsfrist für eine Versammlung wird von zwei auf vier Wochen verlängert und Niederschriften sind unverzüglich nach der jeweiligen Versammlung zu erstellen. Unabhängig von der Zahl der vertretenen Miteigentumsanteile soll die Versammlung beschlussfähig sein. Über die Verteilung einzelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten reicht eine einfache Stimmenmehrheit der Wohnungseigentümer. Der Verwalter hat jährlich einen Vermögensbericht zu erstellen, der über die wirtschaftliche Lage der Wohnungseigentümergemeinschaft informiert. Das Recht jedes Wohnungseigentümers zur Einsicht in die Verwaltungsunterlagen wird ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben.
  • Die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats beschränken die neuen Regelungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Des Weiteren können die Wohnungseigentümer die Größe des Verwaltungsbeirats nach den Bedürfnissen ihrer konkreten Gemeinschaft festlegen.
  • Die Digitalisierung wird in das WEG aufgenommen. Somit können Wohnungseigentümer ihre Versammlungen einer sog. Online-Teilnahme öffnen. Bei Umlaufbeschlüssen ist nicht mehr zwingend die Unterschrift der Wohnungseigentümer erforderlich, sondern es genügt die Textform.
  • Für eilbedürftige Maßnahmen und für Maßnahmen, die eine Entscheidung durch die Wohnungseigentümer aus objektiver Sicht nicht erfordern, soll der Verwalter zuständig sein. Durch Beschluss können die Wohnungseigentümer die Zuständigkeiten des Verwalters bestimmen, indem sie seinen Aufgabenkreis erweitern oder einschränken.
  • Sondereigentum kann nun auch auf Freiflächen erstreckt werden. Bisher ist es nicht möglich, das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks zu erstrecken, etwa auf Terrassen, Gartenflächen oder Stellplätze für Fahrzeuge im Freien.

Unzulässige Werbung mit "perfekten Zähnen"

Ein unzulässiges Erfolgsversprechen im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes kann auch dann vorliegen, wenn die beworbene Wirkung (hier: perfekte Zähne) zwar nicht vollständig objektivierbar ist, ihr jedoch jedenfalls ein objektiver Tatsachenkern zu entnehmen ist.

Der Verbraucher ist bei Werbeaussagen von Ärzten wenig geneigt, von reklamehaften Übertreibungen auszugehen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. und untersagte einer Kieferorthopädin die folgende Werbeaussagen: "x ist eine kostengünstige individuelle Zahnspange für Leute, die wenig Zeit haben und trotzdem perfekte Zähne haben möchten. Sie sehen sofort beim 1. Termin, welche Ergebnisse sie innerhalb von sechs Monaten erreichen können." "... man (erhält) 14 Schienen für jeden Kiefer, die man jeweils zwei Wochen trägt, jede Schiene ist anders und verändert ihre Zähne Schritt für Schritt ... Und bald werden Sie auf Fotos deutlich schöner lächeln."

Versand von Arztberichten per Post

Eine Patientin wurde von ihrem Hausarzt nach Beschwerden im Darm an einen Facharzt zur Untersuchung überwiesen. Dieser fertigte am Tag nach der Untersuchung einen Arztbericht (Arztbrief) an, erhielt am Tag darauf den histologischen Befund und sandte anschließend den Arztbrief und den histologischen Befund per Post an den Hausarzt. Die Patientin warf dem Facharzt daraufhin u. a. einen Behandlungsfehler vor, weil er den Brief nicht rechtzeitig an den Hausarzt verschickt hatte.

Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu unterrichten. Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber dem Patienten. Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes.

Der Arzt war nicht verpflichtet einen anderen Informationsweg als die postalische Übersendung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Hausarzt zu überprüfen. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten. Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich machen. Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor.

 

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