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Januar

Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung

Ansatz von Sach- und Arbeitsleistungen des Vermieters in der Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 14.11.2012 in einer Entscheidung mit der Frage befasst, mit welchem Betrag der Vermieter eigene Sach- und Arbeitsleistungen in der Betriebskostenabrechnung ansetzen darf.

In dem vorliegenden Fall stritten sich der Mieter und der Vermieter über die Positionen "Gartenpflege" und "Hausmeister" in der Abrechnung der Betriebskosten. Darin sind nicht die vom Vermieter durch den Einsatz eigenen Personals tatsächlich entstandenen Kosten eingesetzt, sondern fiktive Kosten eines Drittunternehmens (ohne Mehrwertsteuer).

Die Richter des BGH entschieden dazu, dass der Vermieter die von ihrem Personal erbrachten Hausmeister- und Gartenpflegearbeiten nach den fiktiven Kosten abrechnen durfte, die bei Erbringung der Leistungen durch einen Dritten entstanden wären. Die Regelung soll die Abrechnung für den Vermieter vereinfachen und gilt für natürliche und juristische Personen. Der Vermieter hatte die angesetzten fiktiven Kosten ausreichend dargelegt, indem er ein detailliertes Leistungsverzeichnis über die anfallenden Arbeiten sowie das darauf beruhende Angebot eines Unternehmens vorlegte.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Ladenbesitzer haftet nicht für alle Schäden bei der Kundschaft

Ladenbesitzer haftet nicht für alle Schäden bei der Kundschaft

Zwar hat der Betreiber eines Ladens eine Verkehrssicherungspflicht. Dabei muss er aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, sondern nur für die, die ein umsichtiger, verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Betreiber für notwendig und ausreichend erachtet. Eine Gefährdungshaftung existiert nicht.

In einem vom Amtsgericht München rechtskräftig entschiedenen Fall begab sich eine Kundin in einen Supermarkt, um Einkäufe zu erledigen. In einem Flur des Geschäftes befand sich eine Flaschenpyramide. Als die Kundin hieraus eine Flasche Rum entnahm, schnitt sie sich in den Mittelfinger der rechten Hand. Der Flaschenhals war nämlich, was sie vorher nicht bemerkt hatte, zerbrochen.

Die Kundin wandte sich an den Supermarktbetreiber und verlangte Schadenersatz und Schmerzensgeld. Schließlich habe die Wunde die ganze Nacht geblutet und 2 bis 3 Wochen zur Heilung gebraucht. Sie habe unter starken Schmerzen gelitten und keine Hausarbeiten erledigen können, weshalb sie eine Haushaltshilfe beschäftigt habe. Für diese seien Kosten in Höhe von 860 € angefallen. Außerdem sei ein Schmerzensgeld von mindestens 1.000 € angemessen. Schließlich habe der Ladenbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Seine Angestellten hätten den Schaden entweder beim Aufstellen der Pyramide nicht bemerkt oder deren Kontrolle unterlassen.

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass hier keine Verkehrssicherungsverletzung vorliegt. Zwar obliege demjenigen, der ein Geschäftslokal eröffne, eine allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und zumutbar sind, um eine Schädigung der Kunden zu verhindern.

Dabei müsse dieser aber nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügten diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar waren. Erforderlich seien dabei die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren. Dabei sei auch immer die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen.

 
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Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland

Ansprüche gegen Reiseveranstalter wegen Mängeln eines Ferienhauses im Ausland

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall buchte eine Familie bei einem dänischen Reiseveranstalter ein Ferienhaus in Belgien, das dieser in seinem Katalog angeboten hatte. Bei Anreise stellten die Urlauber erhebliche Mängel fest, die der Reiseveranstalter trotz mehrerer Aufforderungen nicht beseitigte. Daraufhin reiste die Familie nach entsprechender Ankündigung ab und machte gegen den Veranstalter Ansprüche u. a. auf Rückzahlung des Reisepreises und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bei ihrem zuständigen Amtsgericht geltend. Der Reiseveranstalter hat daraufhin die fehlende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt. Da der Rechtsstreit unmittelbar an einen Mietvertrag über eine unbewegliche Sache anknüpfe, sei das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das Ferienhaus liegt, damit das Gericht in Lüttich (Belgien).

Der BGH hat jedoch dazu entschieden, dass die deutschen Gerichte für die Klage international zuständig sind. Ein Verbraucher, der von einem gewerblichen Reiseveranstalter ein einem Dritten gehörendes Ferienhaus gemietet hat, kann Ansprüche aus dem Mietverhältnis gegen den Reiseveranstalter bei dem Gericht seines Wohnsitzes geltend machen. Die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts des Ortes, an dem sich das Ferienhaus befindet, greift in diesem Fall nicht.

Diese Vorschrift, die die Parteien zur Klage vor einem Gericht verpflichten kann, das von dem Sitz bzw. Wohnsitz beider Parteien abweicht, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eng auszulegen. Hat ein Reiseveranstalter ein Ferienhaus an einen Verbraucher vermietet und stehen sich damit bei einem Rechtsstreit aus dem Mietverhältnis nicht Mieter und Eigentümer der Immobilie gegenüber, kann der Verbraucher an seinem Wohnsitz gegen den Reiseveranstalter klagen.

Der Bundesgerichtshof hat ferner seine Rechtsprechung bestätigt, nach der der Verbraucher von dem Reiseveranstalter bei Mängeln seiner Leistung eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit auch dann verlangen kann, wenn der Reiseveranstalter keine Gesamtheit von Reiseleistungen erbringt, sondern seine vertragliche Leistung wie hier nur in der Überlassung eines Ferienhauses besteht.

 
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Betreuungsgeld kommt

Betreuungsgeld kommt

Eltern, die ihre Kleinkinder im privaten Umfeld betreuen, erhalten ab August 2013 finanzielle Unterstützung. Der Bundestag hat die Einführung des politisch heftig umstrittenen Betreuungsgeldes beschlossen.

Das Geld können Eltern in Anspruch nehmen, die für ihre ein- und zweijährigen Kinder keinen oder kaum Gebrauch von staatlich geförderten Betreuungsangeboten machen. Die gesetzliche Leistung "Betreuungsgeld" kommt allen Kinder zugute, die ab dem 1.8.2012 geboren wurden.

Bis Juli 2014 beträgt das monatliche Betreuungsgeld 100 €, danach werden 150 € pro Monat gezahlt. Das Betreuungsgeld schließt sich nahtlos an das Elterngeld an und wird 22 Monate gezahlt.

Bitte beachten Sie: Das Betreuungsgeld wird nur auf Antrag gewährt! Aller Voraussicht nach kann der Antrag bei der Stadtverwaltung gestellt werden. Es wäre jedoch auch denkbar, dass die Zuständigkeit auf die Kindergeldkassen der Arbeitsagenturen übertragen wird.

Der Bundestag hat außerdem über zwei Ergänzungen zum Betreuungsgeld beraten. So soll es einen Bonus von 15 € monatlich geben, wenn das Betreuungsgeld für die Altersvorsorge verwendet wird. Den gleichen Bonus soll ebenfalls bekommen, wer das Betreuungsgeld zum Bildungssparen einsetzt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Ergänzungen zeitgleich mit dem Betreuungsgeld am 1.8.2013 in Kraft treten.

 
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Veröffentlichung von Benzinpreisen

Veröffentlichung von Benzinpreisen

Künftig können Autofahrer per Internet, Smartphone oder Navigationsgerät überall die aktuellen Kraftstoffpreise sehen. Tankstellen müssen jede Preisänderung an eine neue Markttransparenz-Stelle (MTS) melden. Der Bundesrat hat dem entsprechenden Gesetz abschließend zugestimmt.

Das Gesetz soll spätestens Anfang 2013 in Kraft treten. Tankstellen müssen dann jede Änderung der Kraftstoffpreise der MTS für Kraftstoffe melden. Die MTS wird beim Bundeskartellamt angesiedelt. Das Kartellamt soll dadurch Verstöße gegen den Wettbewerb besser aufdecken und verfolgen können. Die Preisdaten sollen in Echtzeit an die MTS übermittelt werden. Diese soll die Daten ebenfalls in Echtzeit an private Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten weitergeben.

So können Autofahrer künftig die jeweils günstigste Tankstelle in einem bestimmten Umkreis oder auf einer bestimmten Route ansteuern. Kleinere und mittlere Unternehmen können weiterhin von den Meldepflichten ausgenommen werden.

Transparenz auch im Gas- und Stromgroßhandel:

Eine weitere Markttransparenz-Stelle bei der Bundesnetzagentur wird beobachten, ob die Preise beim Großhandel mit Elektrizität und Gas nachvollziehbar und wettbewerbskonform gebildet werden.

Aufgabe der Markttransparenz-Stelle ist es, Informationen zu Fundamental-, Erzeugungs- und Handelsdaten zum Großhandel mit Elektrizität und Gas zu sammeln und auszuwerten. Ziel ist eine transparente und wettbewerbskonforme Preisbildung.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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