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Juli

Ausschluss "eingetragener Lebenspartnerschaften" vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

Ausschluss "eingetragener Lebenspartnerschaften" vom Ehegattensplitting ist verfassungswidrig

Das Einkommensteuergesetz ermöglicht Ehegatten, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer zu wählen, was zur Anwendung des sog. Splittingtarifs führt.

Die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig. Die entsprechenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verstoßen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da es an hinreichend gewichtigen Sachgründen für die Ungleichbehandlung fehlt. Dies hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 7.5.2013 entschieden.

Allein der besondere Schutz der Ehe und Familie im Grundgesetz vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen. Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung nicht.

Anmerkung: Die Rechtslage muss rückwirkend ab der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1.8.2001 geändert werden. Übergangsweise sind die bestehenden Regelungen zum Ehegattensplitting auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften anzuwenden. Noch nicht bestandskräftige Veranlagungen könnten geändert werden. Betroffene Steuerpflichtige werden gebeten uns hierzu anzusprechen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise

Minderung des Reisepreises bei einer Kreuzfahrt und bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise

In einem Fall aus der Praxis wurde von einem Reiseveranstalter eine 14tägige Kreuzfahrt "Sommer in Grönland" durchgeführt. Dabei kam es zu Abweichungen von der Reiseplanung. So wurden andere Fahrtrouten gewählt als vorgesehen, geplante Landgänge entfielen oder waren erheblich verkürzt. Da das Schiff verschmutztes Bunkeröl aufgenommen hatte, wodurch die Maschinenleistung herabgesetzt wurde, entfielen zudem die vorgesehenen Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln. Der Veranstalter erstattete 40 % des Reisepreises.

Die geschädigten Urlauber machten nun vor Gericht folgende Puntke geltend:

  • Eine Minderung von weiteren 40 % des gezahlten Reisepreises,
  • Kosten, die durch den Abbruch der Reise entstanden sind, und
  • Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Die für den Fall zuständigen Richter des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen kamen jedoch zu dem Entschluss, die Reise sei zwar mangelhaft gewesen, die Mängel seien aber durch die geleisteten Zahlungen abgegolten.

Das sah der Bundesgerichtshof (BGH) anders. Die BGH-Richter entschieden, dass das OLG die Gesamtumstände, die die Reiseleistung beeinträchtigt haben, unzureichend berücksichtigt und zu Unrecht darauf abgestellt hat, der grundlegende Charakter der Reise als "Grönland-Kreuzfahrt" sei nicht in Frage gestellt gewesen. Dabei ist der Verlauf des zweiten Teils der Reise, bei dem der Aufenthalt stark verkürzt wurde und die geplanten Besuche der Färöer und der Orkney-Inseln vollständig durch eine bloße verlangsamte Rückreise ersetzt wurden, nicht hinreichend berücksichtigt. Das OLG muss daher die Quote, um die der Reisepreis zu mindern ist, erneut prüfen. Des Weiteren setzen sowohl das Kündigungsrecht als auch der Entschädigungsanspruch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise voraus. Ob diese Erheblichkeitsschwelle überschritten ist, ist aufgrund einer Gesamtbewertung der Mängel der Reiseleistung zu beurteilen.

 
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Zweite Insolvenzrechtsreform passiert den Bundesrat

Zweite Insolvenzrechtsreform passiert den Bundesrat

Diese Reform des Insolvenzrechts soll insolventen natürlichen Personen neue Perspektiven eröffnen. Während zur Erlangung der Restschuldbefreiung bislang in allen Privatinsolvenzverfahren ein 6-jähriges Verfahren durchlaufen werden muss, ist künftig schon nach der Hälfte der Zeit ein wirtschaftlicher Neuanfang möglich.

Schafft es der Schuldner, innerhalb von 3 Jahren mindestens 35 % der Gläubigerforderungen zur Schuldentilgung bereitzustellen, sowie die Verfahrenskosten zu begleichen, kann ihm nach Ablauf dieses Zeitraums Restschuldbefreiung erteilt werden. Die Neuregelung gilt für alle Verfahren, die nach dem 30.6.2014 beantragt werden.

Wer schneller schuldenfrei sein möchte, kann künftig auch in Verbraucherinsolvenzen die flexible und sofortige Entschuldungsmöglichkeit des Insolvenzplans in Anspruch nehmen. Bis zum Schlusstermin eines Insolvenzverfahrens kann jeder Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen, in dem außerhalb des Restschuldbefreiungsverfahrens und abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung auf seinen Einzelfall abgestimmte Regelungen zur Entschuldung getroffen werden können. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger zu, ist der Weg zu einem sofortigen wirtschaftlichen Neustart frei. Dabei wird ein Insolvenzplan bereits in Verbraucherinsolvenzverfahren vorgelegt werden können, die vor dem 1.7.2014 beantragt wurden oder werden.

Gleichzeitig stärkt das Gesetz die Rechte der Gläubiger. Wenn der Schuldner einen Restschuldbefreiungsantrag stellt, wird ihm bereits mit Beginn des Insolvenzverfahrens auferlegt, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Gläubiger können auch zukünftig jederzeit schriftlich einen Versagungsantrag im Insolvenzverfahren stellen.

 
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Kosten für Telefon-Warteschleifen entfallen

Kosten für Telefon-Warteschleifen entfallen

Die Kosten für Warteschleifen bei Sonderrufnummern wie 0180 oder 0900 Nummern entfallen seit dem 1.6.2013 komplett. Die Neuregelung gilt sowohl für Anrufe aus dem Festnetz als auch aus dem Mobilfunknetz. Eingeschlossen sind auch sog. nachgelagerte Warteschleifen, also beispielsweise Wartezeiten während einer Weiterleitung nach begonnener Bearbeitung. Zulässig sind Warteschleifen nur noch bei Gratisnummern, für Anrufe mit normalen Ortsvorwahlen, Sonderrufnummern mit Festpreisen und herkömmlichen Mobilfunknummern.

Die Bundesnetzagentur verfolgt Verstöße gegen die gesetzlichen Regelungen. Um rechtswidrige Warteschleifen aufdecken zu können, ist sie allerdings auf die Hilfe der Verbraucher angewiesen. Betroffene können sich unter der E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. direkt an die Bundesnetzagentur wenden.

Call-by-Call-Anbieter sind bereits seit August 2012 verpflichtet, den anfallenden Preis anzusagen, bevor der kostenpflichtige Teil des Gesprächs beginnt. Dann hat der Kunde 3 Sekunden Zeit aufzulegen, bevor die Verbindung aufgebaut und entgeltpflichtig wird. Ebenso muss der Anrufer über Tarifwechsel während eines laufenden Gesprächs informiert werden. Entfällt diese Ansage, muss der Kunde für das Gespräch nicht bezahlen.

Bei Umzug haben Verbraucher das Recht, ihren Festnetzvertrag unverändert an den neuen Wohnort mitzunehmen. Das gilt ebenso für den Internet- oder Mobilfunkvertrag. Wer in ein Gebiet umzieht, das der bisherige Anbieter nicht versorgen kann, profitiert von verkürzten Kündigungsfristen. Wird der Anbieter gewechselt, darf der Telefon- oder Internetanschluss nicht länger als einen Tag unterbrochen sein. Um dies zu gewährleisten, muss der alte Anbieter die Leitung so lange offen halten, bis der neue Anschluss funktioniert.

 
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Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist im Gebrauchtwagenhandel

Der Bundesgerichtshof hat sich am 29.5.2013 mit der Wirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kfz und Anhänger befasst, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährungsfrist vorsah.

In dem entschiedenen Fall kaufte ein Ehepaar von einem Autohaus am 14.8.2006 einen gebrauchten Geländewagen, den sie durch den Verkäufer vor der Übergabe mit einer Anlage für den Flüssiggasbetrieb ausstatten ließen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autohauses war für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge und Anhänger folgendes vorgesehen: "VI. Sachmangel: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden".

Das Fahrzeug wurde den Käufern am 12.10.2006 übergeben. In der Folgezeit traten an der Flüssiggasanlage Funktionsstörungen auf. Im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2008 brachten sie das Fahrzeug mehrfach zum Autohaus, um Reparaturarbeiten durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 16.10.2008 setzten sie dem Autohaus erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft für den "Gastank" und kündigten die Reparatur des Fahrzeugs bei einem anderen Autohaus an. Das Ehepaar begehrte Zahlung der zu erwartenden Mangelbeseitigungskosten in Höhe von ca. 1.300 €, Schadensersatz in Höhe von 800 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Das Autohaus hat sich unter anderem auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, insgesamt unwirksam ist. Daher gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Gemäß den kaufrechtlichen Vorschriften beträgt diese für die geltend gemachten Ansprüche 2 Jahre.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.