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Entgelt für Eintrag in ein Internet- Branchenverzeichnis

Entgelt für Eintrag in ein Internet- Branchenverzeichnis

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.7.2012 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen unterhielt ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendete es Gewerbetreibenden ein Formular, welches als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank …" bezeichnet wurde. In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer des Unternehmens.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "… Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr ..." Der Geschäftsführer füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Adresse wurde in das Verzeichnis eingetragen und 773,50 € brutto dafür in Rechnung gestellt.

Die Richter des BGH erklärten die Entgeltklausel im Vertrag für unwirksam. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, nicht Vertragsbestandteil.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.