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Oktober

"Verbindliche Bestellung" zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend - Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

"Verbindliche Bestellung" zur Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags nicht zwingend - Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen

Kleine und mittelgroße Unternehmen können - unter weiteren Voraussetzungen - eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Früher geschah dies in Form der sog. "Ansparabschreibung", jetzt durch einen "Investitionsabzugsbetrag".

Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition "voraussichtlich" tätigt. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) zur Ansparabschreibung entschieden, dass die Geltendmachung derselben in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen.

Dem ist der BFH nunmehr mit Urteil vom 20.6.2012 entgegengetreten. Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Steuerpflichtige hat im Anwendungsbereich des Investitionsabzugsbetrages jedoch die Möglichkeit, diese Voraussetzung auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachzuweisen.

Anmerkung: Im entschiedenen Fall lag bereits ein Kostenvoranschlag aus dem Streitjahr vor. Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für Betreiber von Photovoltaikanlagen. Diese können die Investitionsförderung beanspruchen, wenn sie die Anlage am 31.12. des Vorjahres zwar noch nicht verbindlich bestellt hatten, die spätere Durchführung der Investition aber aus anderen Gründen bereits absehbar war.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) - eine Herausforderung

Die elektronische Bilanz (E-Bilanz) - eine Herausforderung

Bilanzierende Unternehmen müssen für die Wirtschaftsjahre ab 2013 Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebener Gliederung an die Finanzverwaltung elektronisch übermitteln.

Dies gilt unabhängig von der Rechtsform und der Größenklasse des bilanzierenden Unternehmens. Auch die anlässlich einer Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe, Änderung der Gewinnermittlungsart, eines Gesellschafterwechsels oder in Umwandlungsfällen aufzustellende Bilanz (E-Bilanz) ist durch Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Das Bundesfinanzministerium hat das Anwendungsschreiben zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen veröffentlicht. Auch die anzuwendende Gliederung für Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung - die sog. Taxonomie - steht nun fest. Die neue Taxonomie steht unter www.esteuer.de zum Abruf bereit. Sie gilt für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre ab 2012 und so lange, bis eine aktualisierte Taxonomie veröffentlicht wird. Voraussichtlich ab November 2012 wird die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie gegeben sein.

Die noch verbleibende Übergangszeit müssen Unternehmen nun nutzen, um nach einer gründlichen Analyse die notwendigen Umstellungen in Rechnungswesen und Datenverarbeitung in Zusammenarbeit mit den externen Stellen (Softwarelieferant) und mit uns vorzunehmen!

 
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Minijobgrenze wird voraussichtlich auf 450 Euro angehoben

Minijobgrenze wird voraussichtlich auf 450 Euro angehoben

Minijobber sollen nach Plänen der Regierungskoalition ab dem 1.1.2013 mehr verdienen können. Dafür will sie die Geringfügigkeitsgrenze von 400 € auf 450 € anheben.

Begleitend ist angedacht, eine grundsätzliche Rentenversicherungspflicht einzuführen, die der sozialen Absicherung von Minijobbern dienen soll. Minijobber haben demnach den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers von 15 % bis zum allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von 19,6 % (2013 vermutlich 19,0 %) zu ergänzen. Ist dies nicht gewünscht, soll sich der geringfügig Beschäftigte von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Auch die Grenzen für Gleitzonenbeschäftigte von 400 bis 800 € sollen auf 450 € bis 850 € angepasst werden.

Anmerkung: Der hierfür erforderliche Gesetzentwurf stand bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens noch aus. Über die geplanten Neuregelungen werden wir Sie in einem der nächsten Rundschreiben informieren, wenn genauere Details vorliegen.

 
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Gewinnerzielungsabsicht eines Freiberuflers

Gewinnerzielungsabsicht eines Freiberuflers

Zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehört u. a. die selbstständige Berufstätigkeit von Rechtsanwälten. Negative Einkünfte - also Verluste - aus selbstständiger Arbeit werden nicht anerkannt, wenn das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Bei Einkünften aus einem freien Beruf werden an das Merkmal der Gewinnerzielungsabsicht keine geringeren Anforderungen gestellt als bei gewerblichen Einkünften.

Bei einer Anwaltskanzlei spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Anwalt seine Kanzlei in der Absicht betreibt, Gewinne zu erzielen. Für eine Ausübung der Rechtsanwaltstätigkeit aus privaten Motiven spricht allerdings der Umstand, dass der Anwalt auf diese Weise Kosten, die ohnehin vorhanden und an sich der privaten Lebensführung zuzurechnen sind, einem steuerlich relevanten Bereich zuordnen und dort zum Abzug bringen kann. Kosten der Lebensführung sind insbesondere die Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung, für den Pkw, für Telefon und Internet.

Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht insbesondere, dass es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlassen wird, Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität der Kanzlei zu ergreifen.

 
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Privatnutzung des betrieblichen Kfz eines GmbH-Geschäftsführers nur bei ausdrücklicher Gestattung

Privatnutzung des betrieblichen Kfz eines GmbH-Geschäftsführers nur bei ausdrücklicher Gestattung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) spricht aufgrund der Lebenserfahrung ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass ein zur privaten Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug auch tatsächlich privat genutzt wird. Die Privatnutzung ist in diesem Fall mit der 1-%-Regelung anzusetzen. Allerdings kann der Anscheinsbeweis durch den Gegenbeweis entkräftet werden. Die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt allerdings nicht, um die Anwendung der 1-%-Regelung auszuschließen.

Die Anwendung der 1-%-Regelung setzt indessen voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hatte. Dementsprechend bezeichnet die ständige Rechtsprechung des BFH die 1-%-Regelung auch als eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung, die nicht zur Anwendung kommt, wenn eine Privatnutzung ausscheidet. Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich deshalb nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen keinen Lohncharakter.

Eine ernsthafte Kontrolle des Nutzungsverbots ist aber im Falle eines den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführers dann nicht möglich, wenn keine Person mit anderer Interessenlage vorhanden ist, die auf die Einhaltung des Nutzungsverbots dringen könnte. Die "Selbstkontrolle" durch den den Dienstwagen nutzenden Geschäftsführer oder den Gesellschafter-Ehegatten hingegen ist eine Farce.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, das dort unter dem Aktenzeichen VI R 23/12 anhängig ist. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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