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November

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

Der Übergang vom papiergebundenen Verfahren zum neuen elektronischen Verfahren ELStAM (Elektronische Lohnsteuer Abzugsmerkmale) ist nunmehr für das Jahr 2013 vorgesehen. Er wird schrittweise vollzogen. Dadurch soll allen Beteiligten ein reibungsloser Übergang in das neue Verfahren ermöglicht werden.

Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale im Jahr 2013 weiter ihre Gültigkeit. Der Arbeitgeber muss daher die Lohnsteuerkarte des Jahres 2010 bis zur Einführung des elektronischen Verfahrens aufbewahren. Erst nach Einführung des elektronischen Verfahrens darf die Lohnsteuerkarte vernichtet werden.

Flexible Regelung für Arbeitgeber: Arbeitgeber, die das elektronische Verfahren nutzen, können die von der Finanzverwaltung bereitgestellten elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ihrer Arbeitnehmer, wie z. B. die Steuerklasse und Freibeträge, abrufen. Dazu benötigen sie lediglich dessen Identifikationsnummer sowie Geburtsdatum. Der Abruf der Daten durch den Arbeitgeber ist freiwillig ab 1.11.2012 möglich. Ab 1.1.2013 besteht zwar für jeden Arbeitgeber die Pflicht, das Verfahren zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt jedoch eine Kulanzfrist bis zum 31.12.2013. Jeder Arbeitgeber kann in diesem Zeitraum selbst entscheiden, wann er mit der Nutzung beginnt oder ob er das Verfahren zunächst nur für einen Mitarbeiter oder aber gleich für mehrere Arbeitnehmer durchlaufen lassen möchte. Es muss jedoch mindestens eine Abrechnung pro Arbeitnehmer in 2013 mit ELStAM erfolgen. Als spätester Umstiegszeitpunkt muss die Lohnabrechnung 12/2013 gewählt werden!

Erleichterungen für Arbeitnehmer: Seit dem 13.9.2012 sind die ELStAM für den Abruf durch die Arbeitnehmer auf der Internetseite "www.elster.de" freigeschaltet. Im Rahmen des Registrierungsverfahrens erhält der Arbeitnehmer eine PIN, die ihm an seinen Hauptwohnsitz geschickt wird und durch die nur er Einsicht in sämtliche gespeicherten Daten erhält. Der Arbeitnehmer muss dem für ihn zuständigen Finanzamt gegenüber nur noch tätig werden, wenn sich die persönlichen Verhältnisse in Bezug auf die vorhandenen Daten geändert haben.

Bitte beachten Sie! In der Vergangenheit übernahm das Finanzamt die Freibeträge aus den Vorjahren automatisch. Die auf der Lohnsteuerkarte 2010/Ersatzbescheinigung 2011 bzw. 2012 für den Übergangszeitraum eingetragenen Freibeträge und antragsgebundenen Kinderzähler (z. B. für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres 2012 oder zu Beginn des Kalenderjahres 2013 das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Pflegekinder) gelten im elektronischen Abrufverfahren grundsätzlich nicht weiter. Folglich sind diese für das Kalenderjahr 2013 beim zuständigen Finanzamt neu zu beantragen. Diese Anträge können und sollten jetzt schon gestellt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Sie sind aber - spätestens bis zum 30.11.2013 - auf amtlichen Vordrucken zu stellen. Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer darüber persönlich oder über einen Aushang zwingend informieren!

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Ab 1.1.2013 müssen Unternehmer und Arbeitgeber Steueranmeldungen mit Zertifikat übermitteln

Ab 1.1.2013 müssen Unternehmer und Arbeitgeber Steueranmeldungen mit Zertifikat übermitteln

Bereits jetzt sind Unternehmer und Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, ihre Steueranmeldungen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Ab dem 1.1.2013 müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden.

Von der Verpflichtung zur Übermittlung mit Sicherheitszertifikat sind daher auch schon die Steuer(vor)anmeldungen für den Dezember 2012 betroffen, da diese erst nach Ablauf des Monats und somit in 2013 zu übermitteln sind. Sollte die Registrierung bis dahin nicht erfolgt sein und die Steuer(vor)anmeldung aus diesem Grunde erst nach der gesetzlichen Abgabefrist dem Finanzamt übermittelt werden, so muss der Unternehmer mit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechnen. Dieser kann bis zu 10 % der angemeldeten Steuer betragen.

Das für die authentifizierte Übermittlung erforderliche Zertifikat erhalten Unternehmen und Arbeitgeber im ELSTER-Online-Portal unter www.elsteronline.de/eportal in der Rubrik Registrierung. Damit die Steueranmeldungen auch künftig rechtzeitig und richtig an die Finanzverwaltung übermittelt werden, empfiehlt es sich, die Registrierung bereits jetzt schon vorzunehmen. Bei der authentifizierten Übermittlung ist die elektronische Identität des Datenübermittlers jederzeit feststellbar. Bei der Registrierung sollten sich insbesondere Arbeitgeber für ein "nicht persönliches Zertifikat" (Organisationszertifikat) unter Verwendung der Steuernummer des Unternehmens entscheiden.

 
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Abzug von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich

Abzug von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung möglich

Schuldzinsen für ein Darlehen, das ursprünglich zur Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Vermietung bestimmten Immobilie aufgenommen wurde, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20.6.2012 grundsätzlich auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird, der Veräußerungserlös aber nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Im entschiedenen Fall erwarb ein Steuerpflichtiger 1994 ein Wohngebäude, vermietete dieses und erzielte hieraus Einkünfte. Im Jahr 2001 veräußerte er das Gebäude mit Verlust. Mit dem Veräußerungserlös konnten die bei der Anschaffung des Gebäudes aufgenommenen Darlehen nicht vollständig abgelöst werden. Dadurch mussten auch im Streitjahr 2004 noch Schuldzinsen auf die ursprünglich aufgenommenen Verbindlichkeiten aufgewendet werden. Das Finanzamt erkannte die für 2004 geltend gemachten "nachträglichen Schuldzinsen" nicht als Werbungskosten an. Der BFH gab jedoch dem Steuerpflichtigen Recht; die geltend gemachten Schuldzinsen seien zu Unrecht nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt worden.

Anmerkung: Der BFH hielt damit an seiner bisherigen - restriktiveren - Rechtsprechung zur beschränkten Abziehbarkeit nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht länger fest.

 
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Strenge Anforderung an die Nachweispflicht bei Bewirtungen in einer Gaststätte

Strenge Anforderung an die Nachweispflicht bei Bewirtungen in einer Gaststätte

Bei Betriebsprüfungen befinden sich Bewirtungsrechnungen stets im Visier der Finanzverwaltung. Damit diese Aufwendungen von Kundenbewirtungen beim Betriebsausgabenabzug und bei der Umsatzsteueranmeldung berücksichtigt werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Seit dem 1.1.2004 können Steuerpflichtige nur 70 % der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ansetzen. Die Vorsteuer kann jedoch zu 100 % geltend gemacht werden.

Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. 

Ausdrücklich betont der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 18.4.2012 noch einmal, dass die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müssen. Außerdem verlangt das Gesetz zwingend die Beifügung der Rechnung über die Bewirtung. Das Beifügen der Rechnung ist daher materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug!

 
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Reform der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts

Im "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts" stellt das Bundesfinanzministerium seine neuen Pläne vor. Zu den wichtigsten Punkten wird wie folgt Stellung genommen.

Unternehmensbesteuerung: Die Planungen sehen vor, den Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 € (bei zusammen veranlagten Ehegatten 1.023 000 €) auf 1 Mio. € (bzw. 2 Mio. €) anzuheben.

Reisekostenrecht: Das steuerliche Reisekostenrecht soll grundlegend vereinfacht und vereinheitlicht werden. Dazu will der Gesetzgeber bei den Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen die Mindestabwesenheitszeiten verändern und statt der bisherigen dreistufigen Staffelung eine zweistufige Staffelung der Pauschalen (im Inland 12 € und 24 €, Wegfall der niedrigsten Pauschale von 6 Euro) einführen

Im Bereich der Fahrtkosten bei Fahrten zur sog. regelmäßigen Arbeitsstätte soll gesetzlich festgelegt werden, dass es höchstens noch eine solche Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis gibt, deren Bestimmung durch den Arbeitgeber oder anhand von "quantitativen Elementen" (neuer Begriff: "erste Tätigkeitsstätte"), statt der vom Bundesfinanzhof verwendeten "qualitativen Elemente" erfolgt; dies führt auch bei der Besteuerung von Dienstwagen zu mehr Rechtssicherheit.

Weitere Vereinfachungen sind im Bereich der Unterkunftskosten im Rahmen der sog. doppelten Haushaltsführung sowie der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Verpflegung geplant.

Inkrafttreten: Die Änderungen des Reisekostenrechts sollen zum 1.1.2014, die zum Verlustrücktrag mit Verkündung des Gesetzes in Kraft treten.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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