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September

Der elektronische Entgeltnachweis "ELENA" wird abgeschafft

Der elektronische Entgeltnachweis "ELENA" wird abgeschafft

Der elektronische Entgeltnachweis (ELENA) soll nach dem Willen der Bundesregierung nunmehr endgültig eingestellt werden. Stimmen aus der Fachwelt hatten schon während des Gesetzgebungsverfahrens erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an dieser Art von Vorratsdatenspeicherung geäußert.

Mit dem ELENA-Verfahren werden bislang alle Arbeitgeber monatlich verpflichtet, neben den Meldungen für die Lohnsteuer und zu den Trägern der Sozialversicherung eine Vielzahl weiterer, auch persönlicher Daten elektronisch mitzuteilen. Ob diese Zahlen jemals für einen Zweck benötigt werden, war ohne Bedeutung. Hierdurch sollte - ohne konkreten Bezug auf den Einzelfall - einer der größten Datenspeicher der Bundesrepublik Deutschland aufgebaut werden.

Neben den erheblichen wirtschaftlichen Fragen, ob sich der Aufwand jemals lohnen würde, bestehen unvermindert auch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieses Verfahrens. Dies belegen nicht zuletzt die unzähligen Verfassungsbeschwerden, die gegen "ELENA" in Karlsruhe zwischenzeitlich eingelegt wurden.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat bereits einen Gesetzentwurf zur Aufhebung des ELENA-Verfahrens vorbereitet und dem Parlament vorgelegt. Das Gesetz soll noch im Laufe dieses Jahres verabschiedet werden.

Anmerkung: Grundsätzlich wird empfohlen, die Entgelte zunächst weiterhin monatlich zu melden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales will ein Konzept erarbeiten, wie die bereits bestehende Infrastruktur des ELENA-Verfahrens und das erworbene Know-how für ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung genutzt werden können.

Bitte beachten Sie! Die Abschaffung von ELENA hat keine Auswirkungen auf das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM). Die "elektronische Lohnsteuerkarte" ist davon nicht betroffen. Hier gilt also weiterhin der Starttermin Januar 2012.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Mit zwei Urteilen vom 21.7.2011 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsgemäß war.

Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren - so der BFH - diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.

 
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Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens können außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Kosten eines Zivilprozesses hatte die Rechtsprechung bisher nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) nunmehr die enge Gesetzesauslegung aufgegeben und mit Urteil vom 12.5.2011 entschieden, dass die Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.

Steuerlich ansetzbar sind nach Auffassung des BFH derartige Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg ist. Zivilprozesskosten sind auch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.

Anmerkung: Bei Ausarbeitung dieses Informationsschreibens lag eine Stellungnahme der Finanzverwaltung zu diesem Urteil noch nicht vor. Diese bleibt noch abzuwarten.

 
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Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Nutzung eines betrieblichen Kfz durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Mit Schreiben vom 1.4.2011 hat das Bundesfinanzministerium zur Neuregelung bei der Überlassung eines betrieblichen Kfz für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Stellung genommen und Regelungen für den Arbeitnehmerbereich getroffen.

Danach kommt die Zuschlagsregelung von 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer pro Monat nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Pkw tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzt. Zur Ermittlung des Zuschlags ist eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer vorzunehmen.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein weist nunmehr ausdrücklich darauf hin, dass die für den Arbeitnehmerbereich getroffenen Regelungen nicht auch für den Unternehmer gelten. Die derzeitige Rechtsprechung betrifft ausschließlich Arbeitnehmerfälle und ist nicht auf den betrieblichen Bereich übertragbar. Bei Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs durch den Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist weiterhin ein pauschaler Zuschlag i. H. v. 0,03 % des Listenpreises anzusetzen.

Anmerkung: Inwieweit diese "Ungleichbehandlung" auf Dauer standhalten wird, bleibt abzuwarten. Unter Umständen muss auch hierzu eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden, wenn die Finanzverwaltung vorher nicht einlenkt.

 
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Keine Verzinsung bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?

Keine Verzinsung bei Auflösung des Investitionsabzugsbetrages?

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 5.5.2011 entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis im Sinne der Abgabenordnung darstellt.

Damit beginnt der Zinslauf für den steuerlichen Unterschiedsbetrag, der sich aus der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages im Ausgangsjahr ergibt, nicht schon 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Abzugsbetrag geltend gemacht wurde, sondern erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist.

Dies hat zur Folge, dass eine Vollverzinsung - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - faktisch entfällt. Auch zahlreiche Stimmen der Fachliteratur gehen davon aus, dass Steuerpflichtige nach derzeitigem Gesetzeswortlaut keine rückwirkende Verzinsung bei unterlassener Investition befürchten müssen. Diese Problematik muss mittelfristig noch höchstrichterlich geklärt werden. Bis dahin sollten Zinsfestsetzungen bei geänderten Steuerbescheiden wegen ausgebliebener Investition nicht bestandskräftig gelassen werden.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.