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Dezember

Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten

Private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Kraftfahrer, der bei einer privaten Autofahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,36 Promille ertappt wird, seinen Arbeitsplatz verlieren kann.

In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit 1997 bei seinem Arbeitgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Er ist mit einem Grad von 50 % schwerbehindert und wiegt bei einer Körpergröße von 192 cm nur 64 kg. Ab Herbst 2009 war er arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 dauern sollte.

Anfang Juni 2010 wurde der Arbeitnehmer bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Im Juli 2010 kündigte der Arbeitgeber deshalb ordentlich zum 30.9.2010 das Arbeitsverhältnis. Mit der dagegen erhobenen Klage wandte der Arbeitnehmer ein, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der Trunkenheitsfahrt nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde.

Dies ließen die Richter des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht gelten. Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei unmöglich geworden. Die Erkrankung des Arbeitnehmers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse der Arbeitnehmer um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Besonders unverantwortlich war nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts, dass er sich trotz gerade überstandener schwerer Erkrankung und extremen Untergewichts alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hat.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Weihnachtsgeld - Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsklausel

Weihnachtsgeld - Auslegung einer arbeitsvertraglichen Vergütungsklausel

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis war in einem Arbeitsvertrag unter Punkt "Vergütung und sonstige Leistungen" u. a. Folgendes geregelt: "Die Zahlung von Gratifikationen, Tantiemen, Prämien und sonstigen Leistungen liegt im freien Ermessen des Arbeitgebers und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte." In den Jahren 2006 bis 2008 zahlte der Arbeitgeber eine Sondervergütung, 2009 nicht. Der Arbeitnehmer verlangte jedoch die Zahlung aufgrund einer, nach seiner Auffassung, entstandenen betrieblichen Übung.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied mit Urt. v. 10.6.2011, dass der Anspruch für das Jahr 2009 trotz Gewährung einer Jahressonderzahlung für die früheren Jahre (2006, 2007, 2008) nicht entstanden ist. Aus betrieblicher Übung ist er nicht begründbar, da in dem Arbeitsvertrag deutlich geregelt ist, dass die Zahlung u. a. von Gratifikationen im vollen Ermessen des Arbeitgebers liegt und keinen Rechtsanspruch begründet, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Hierin liegt nach Meinung der Richter ein klarer und deutlicher Vorbehalt, der das Entstehen des Anspruchs bereits ausschließt.

 
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Auskunftsanspruch des "Scheinvaters" gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Auskunftsanspruch des "Scheinvaters" gegen die Mutter zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.11.2011 entschieden, dass dem "Scheinvater" nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung und zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses ein Anspruch gegen die Mutter auf Auskunft über die Person zusteht, die ihr in der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt hat.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien hatten für etwa 2Jahre in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Daraufhin gebar die Frau einen Sohn. Nachdem sie ihren Lebenspartner zuvor aufgefordert hatte, die Vaterschaft für "ihr gemeinsames Kind" anzuerkennen, erkannte dieser bereits vor der Geburt die Vaterschaft an. Er zahlte an die Frau insgesamt 4.575 € Kindes- und Betreuungsunterhalt. In der Folgezeit kam es zwischen der Mutter und dem angeblichen Vater zu verschiedenen Rechtsstreitigkeiten.

In einem Rechtsstreit über Betreuungs- und Kindesunterhalt verständigten sich die Parteien auf Einholung eines Vaterschaftsgutachtens. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde festgestellt, dass der Mann nicht der Vater des Sohnes der Frau ist. Dementsprechend sind die Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater in Höhe des geleisteten Unterhalts auf den Mann übergegangen. Inzwischen erhält die Mutter von dem mutmaßlichen leiblichen Vater des Kindes monatlichen Kindesunterhalt. Dem Mann ist der leibliche Vater des Kindes nicht bekannt. Er möchte in Höhe der geleisteten Zahlungen Regress bei diesem nehmen. Zu diesem Zweck hat er von seiner damaligen Lebenspartnerin Auskunft zur Person des leiblichen Vaters verlangt.

Die BGH-Richter entschieden, dass die Frau nach Treu und Glauben dem damaligen Lebenspartner Auskunft über die Person, die ihr während der Empfängniszeit beigewohnt hat, schuldet. Zwar berührt die Verpflichtung zur Auskunft über die Person des Vaters ihres Kindes das Persönlichkeitsrecht der Mutter, das auch das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre umfasst und zu dem die persönlichen, auch geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner gehören. Dieser Schutz ist aber seinerseits beschränkt durch die Rechte anderer.

 
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Elterngeld - Bestimmung des günstigeren Berechnungszeitraums

Elterngeld - Bestimmung des günstigeren Berechnungszeitraums

Elterngeld wird grundsätzlich nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet, das in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielt worden ist. Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgebenden 12 Kalendermonate bleiben Monate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat oder in denen wegen einer auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung Erwerbseinkommen weggefallen ist.

Das Bundessozialgericht hat jedoch mit seinem Urteil vom 18.8.2011 entschieden, dass die o. g. Vorschrift dann nicht anzuwenden ist, wenn der Elterngeldberechtigte der Anwendung ausdrücklich widerspricht.

Nach ihrem Sinn und Zweck soll diese Vorschrift die Betroffenen vor Nachteilen bewahren, die bei der Berechnung des Elterngeldes ansonsten auftreten würden. Dieses Ziel wird verfehlt, wenn bei der Anwendung der gesetzlichen Regelung Monate mit einer - relativ geringen - Einkommensminderung außer Betracht bleiben, dafür aber Monate ohne jegliches Einkommen in den Bemessungszeitraum einbezogen werden. Um dies zu vermeiden, ist es geboten, den Berechtigten die Möglichkeit einzuräumen, auf die Anwendung dieser Regelung zu verzichten.

 
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Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen

Umfang des Insolvenzschutzes bei Pauschalreisen

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde Anfang 2009 über einen Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt gebucht, die Anfang 2010 hätte stattfinden sollen. Nachdem der "Sicherungsschein für Pauschalreisen" ausgestellt wurde, überwiesen die Urlauber den Reisepreis von jeweils 7.400 € an den Reiseveranstalter. Anfang August 2009 teilte der Reiseveranstalter den Urlaubern mit, dass die Reise mangels Nachfrage nicht stattfinde. Bereits einen Monat später wurde durch das Insolvenzgericht die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Reiseveranstalters angeordnet, Anfang Dezember 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Zur Rückzahlung des Reisepreises durch den Reiseveranstalter kam es nicht mehr. Der Versicherer (Aussteller des Sicherungsscheins) lehnte eine Erstattung jedoch ab. Die Reise sei nicht aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters ausgefallen, sondern weil sie von diesem mangels Nachfrage abgesagt worden sei. Das Risiko, dass der dadurch ausgelöste Rückzahlungsanspruch wegen Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden könne, werde vom Wortlaut des Sicherungsscheins nicht erfasst.

Die BGH-Richter entschieden dazu Folgendes: Ein Reisender, zu dessen Gunsten ein Reisepreisversicherungsvertrag abgeschlossen worden ist, ist damit auch gegen das Risiko abgesichert, dass nach einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter sein Anspruch auf Rückzahlung des vorausbezahlten Reisepreises aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht mehr realisiert werden kann.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.