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März

Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Unzureichende Deutschkenntnisse als Kündigungsgrund

Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Der Arbeitgeber verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - z. B. aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt.

Folgender Sachverhalt lag diesem Urteil zugrunde: Ein 1948 geborener Arbeitnehmer war seit 1978 als Produktionshelfer bei einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie mit ca. 300 Arbeitnehmern tätig. Er ist in Spanien geboren und dort zur Schule gegangen. Nach einer vom ihm unterzeichneten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2001 zählte zu den Anforderungen die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Im September 2003 absolvierte der Arbeitnehmer auf Kosten der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Mehrere ihm empfohlene Folgekurse lehnte er ab.

Seit März 2004 ist das Unternehmen nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit wurde bei mehreren internen Audits festgestellt, dass der Arbeitnehmer Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Im September 2005 forderte die Arbeitgeberin ihn auf, Maßnahmen zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse zu ergreifen. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Kenntnisse nicht nachweisen könne. Nach einem Audit von April 2007 war der Arbeitnehmer weiterhin nicht in der Lage, die Vorgaben einzuhalten. Daraufhin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31.12.2007.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts haben hier entschieden, dass die Kündigung nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft verstößt. Dem Unternehmen war es nicht verwehrt, vom Arbeitnehmer ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen. Der Arbeitgeber hatte ihm ausreichend Gelegenheit zum notwendigen Spracherwerb gegeben.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Bedrohung und Beleidigung gegenüber Kollegen kann zur fristlosen Kündigung führen

Bedrohung und Beleidigung gegenüber Kollegen kann zur fristlosen Kündigung führen

Wer seine Kollegen bedroht und beleidigt, stört den Betriebsfrieden und riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt umso mehr, wenn ein solches Verhalten vorher bereits einmal vom Arbeitgeber abgemahnt worden ist, aber gleichwohl nicht abgestellt wurde.

In einem Fall aus der Praxis war eine Arbeitnehmerin zunächst ca. drei Wochen vor Erhalt der Kündigung vom Arbeitgeber aufgefordert worden, die neue Auszubildende vernünftig zu behandeln und nicht vor Kunden zu kritisieren. Eine Woche später wurde sie auf Veranlassung der Filialleiterin zu einem Personalgespräch gebeten. Daraufhin warf die Arbeitnehmerin der Auszubildenden vor, sie sei schuld an diesem erneuten Gespräch. Dabei hatte sie mit der Hand ganz nah an deren Hals gestikuliert. Die Auszubildende brach in Tränen aus. Am Folgetag wurde die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber angewiesen, gegenüber der Auszubildenden und Kolleginnen einen angemessenen Ton zu wahren sowie Beschimpfungen und Bedrohungen zu unterlassen. Das sei ihre letzte Chance. Direkt danach fuhr die Verkäuferin in die Filiale und drohte einer neuen Arbeitskollegin unter anderem: "Wer mich beim Chef anmachen will, den mache ich platt." Darauf sprach der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus.

Die Richter des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein halten diese Kündigung für zulässig. Das von der Arbeitnehmerin an den Tag gelegte ungezügelte aggressive Verhalten zerstöre den Betriebsfrieden und mache eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich. Da sich die Arbeitnehmerin trotz einer Abmahnung nicht zusammengerissen, sondern ihr beanstandetes Verhalten sofort wiederholt habe, sei die fristlose Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses (hier 7 1/2 Jahre Betriebszugehörigkeit) korrekt.

 
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Steuertermine / Basiszinssatz / Verzugszinssatz

Steuertermine Fällig am
Umsatzsteuer (mtl.),
Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.):
11.03.2010
Sozialversicherungsbeiträge: 29.03.2010
Basiszinssatz
nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen
01.01.2010 0,12
1.7.2009 - 31.12.2009 0,12%
1.1.2009 - 30.06.2009 1,62%
1.7.2008 - 31.12.2008 3,19%
1.1.2008 - 30.06.2008 3,32%
1.7.2007 - 31.12.2007 3,19%
1.1.2007 - 30.06.2007 2,70%
1.7.2006 - 31.12.2006
1,95%
1.1.2006 - 30.06.2006 1,37%
1.7.2005 - 31.12.2005 1,17%
1.1.2005 - 30.06.2005
1,21%
1.7.2004 - 31.12.2004
1,13%
1.1.2004 - 30.06.2004
1,14%
1.7.2003 - 31.12.2003
1,22%
1.1.2003 - 30.06.2003
1,97%
1.7.2002 - 31.12.2002
2,47%
1.1. 2002 - 30.6.2002
2,57 %

 

Verzugszinssatz
ab 01.01.2002
(§ 288 BGB)
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
Verbraucherpreisindex
2010 Januar 107,1 Juli  
Februar   August  
März   September  
April   Oktober  
Mai   November  
Juni   Dezember  
Verbraucherpreisindex
2009 Januar 106,3 Juli 107,1
Februar 106,9 August 107,3
März 106,8 September 106,9
April 106,8 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,9
Juni 107,1 Dezember 107,8
Verbraucherpreisindex
2008 Januar 105,3 Juli 107,6
Februar 105,8 August 107,3
März 106,3 September 107,2
April 106,1 Oktober 107,0
Mai 106,7 November 106,5
Juni 107,0 Dezember 106,8
Verbraucherpreisindex
2007 Januar 110,9 Juli 112,8
Februar 111,3 August 112,7
März 111,6 September 112,8
April 112,0 Oktober 113,0
Mai 112,2 November 113,6
Juni 112,3 Dezember 114,2
Verbraucherpreisindex
2006 Januar 109,1 Juli 110,7
Februar 109,5 August 110,6
März 109,5 September 110,2
April 109,9 Oktober 110,3
Mai 110,1 November 110,2
Juni 110,3 Dezember 111,1
Verbraucherpreisindex 2005
2005 Januar 106,9 Juli 108,6
Februar 107,3 August 108,7
März 107,6 September 109,1
April 107,7 Oktober 109,1
Mai 108,0 November 108,6
Juni 108,1 Dezember 109,6
Verbraucherpreisindex 2004
2004 Januar 105,2 Juli 106,5
Februar 105,4 August 106,7
März 105,7 September 106,4
April 106,0 Oktober 106,6
Mai 106,2 November 106,2
Juni 106,2 Dezember 107,3
Verbraucherpreisindex 2003
2003 Januar 104,0 Juli 104,6
Februar 104,5 August 104,6
März 104,1 September 104,5
April 104,3 Oktober 104,5
Mai 104,1 November 104,3
Juni 104,4 Dezember 105,1
 
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