März
Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Angehörigen |
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. |
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Auslegung des Begriffs "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag |
In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde eine Dachgeschosswohnung vermietet. In dem Formularmietvertrag ist u. a. aufgeführt: "Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m²." Die handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m² entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche hingegen ca. 54 m². Nach Beendigung des Mietvertrages forderte der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung überzahlter Miete. |
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Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster |
Der Bundesgerichtshof (BGH) führt seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fort. Danach benachteiligt eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen. |
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Auskunftspflicht über die Namen der Mitgesellschafter |
Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen. |
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Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr |
In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt. |
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