Folgen Sie uns auf

März

Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Angehörigen

Eigenbedarfskündigung wegen Wohnbedarfs von Angehörigen

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann der Vermieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere dann vor, wenn z. B. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.

In einem Fall aus der Praxis zog eine 85-jährige Rentnerin aus ihrer Eigentumswohnung aus, siedelte in eine nahe gelegene Seniorenresidenz über und vermietete die Wohnung. Etwa 3 Jahre nach dem Auszug übertrug die verwitwete und kinderlose Rentnerin das Eigentum an der Wohnung im Wege vorweggenommener Erbfolge auf ihre Nichte. Dabei behielt sie sich einen Nießbrauch an der Wohnung vor.

In dem Übertragungsvertrag verpflichtete sich die Nichte als Gegenleistung gegenüber ihrer Tante, auf Lebenszeit deren Haushalt in der Seniorenresidenz zu versorgen und die häusliche Grundpflege zu übernehmen. Die Rentnerin kündigte mehrfach das bestehende Mietverhältnis. Als Kündigungsgrund wurde Eigenbedarf für die Nichte aufgrund der Pflegevereinbarung geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nunmehr zu entschieden, ob die Eigenbedarfskündigung wegen des Wohnbedarfs einer Nichte des Vermieters wirksam ist.

Er kam hier zu dem Entschluss, dass die Nichte als Familienangehörige im Sinne des BGB anzusehen ist und die Eigenbedarfskündigung deshalb berechtigt war. Der BGH hat in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass nicht nur Geschwister, sondern auch deren Kinder noch so eng mit dem Vermieter verwandt sind, dass es nicht darauf ankommt, ob im Einzelfall eine besondere persönliche Beziehung oder soziale Bindung zum Vermieter besteht.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Auslegung des Begriffs "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag

Auslegung des Begriffs "Mietraumfläche" in einem formularmäßigen Mietvertrag

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall wurde eine Dachgeschosswohnung vermietet. In dem Formularmietvertrag ist u. a. aufgeführt: "Die Mietraumfläche beträgt ca. 61,5 m²." Die handschriftlich eingefügte Flächenangabe von 61,5 m² entspricht der Grundfläche der Wohnung. Unter Berücksichtigung der Dachschrägen beträgt die Wohnfläche hingegen ca. 54 m². Nach Beendigung des Mietvertrages forderte der Mieter vom Vermieter die Rückzahlung überzahlter Miete.

Ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete kann bestehen, wenn die vertraglich vereinbarte Wohnfläche von der tatsächlichen Wohnfläche um mehr als 10 % abweicht und damit ein zur Minderung der Miete berechtigter Mangel besteht. Nun hatte der BGH zu klären, wie der im Mietvertrag genannte Begriff "Mietraumfläche" zu definieren ist, da im Mietrecht für diesen Ausdruck kein allgemeiner und eindeutiger Sprachgebrauch existiert.

Nach seiner Auffassung kann davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Mieter unter dem Begriff "Mietraumfläche" die vermietete Wohnfläche und nicht die Grundfläche der Wohnung versteht. In dem o. g. Fall betrug somit die Abweichung mehr als 10 % und der Mieter hatte einen Rückerstattungsanspruch auf die zu viel gezahlte Miete.

Anmerkung: In Mietverträgen sollte zur Vermeidung von Streitigkeiten daher genau auf die verwendeten Begriffe "Mietraumfläche", "Wohnfläche" bzw. "Grundfläche" geachtet werden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster

Unwirksame Farbwahlklausel für den Innenanstrich der Türen und der Fenster

Der Bundesgerichtshof (BGH) führt seine Rechtsprechung zu sogenannten Farbwahlklauseln im Zusammenhang mit Schönheitsreparaturen fort. Danach benachteiligt eine in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Farbvorgabe für den Innenanstrich der Türen und Fenster den Mieter unangemessen.

In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter aufgrund eines Formularmietvertrages zur Übernahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet. In dem Vertrag war unter anderem bestimmt: "Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Schönheitsreparaturen sind fachgerecht und wie folgt auszuführen: Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen …" Ferner enthielt eine Anlage zum Vertrag folgenden Zusatz: "Bei der Ausführung von Schönheitsreparaturen sind die Türblätter, Türrahmen, Fensterflügel und Fensterrahmen (ausgenommen Kunststoff-, Aluminium- und Dachfenster sowie fertig beschichtete Türblätter) nur weiß zu lackieren …"

Der BGH kommt hier zu dem Entschluss, dass die in der Anlage des Mietvertrages enthaltene Farbvorgabe ("weiß") für den Anstrich der Innentüren sowie der Innenseiten der Fenster und der Außentür unwirksam ist. Damit hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters besteht, unwirksam sind.

Bei der dem Mieter auferlegten Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen handelt es sich um eine einheitliche Rechtspflicht, die sich nicht in Einzelmaßnahmen aufspalten lässt. Stellt sich diese Verpflichtung aufgrund unzulässiger Ausgestaltung - sei es ihrer zeitlichen Modalitäten, ihrer Ausführungsart oder ihres gegenständlichen Umfangs - in ihrer Gesamtheit als übermäßig dar, so ist die Verpflichtung insgesamt unwirksam. Eine Aufrechterhaltung der Klausel in der Weise, dass entweder nur die Farbvorgabe oder die Renovierungspflicht nur bezüglich der Türen und Fenster entfällt, würde gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion allgemeiner Geschäftsbedingungen verstoßen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Auskunftspflicht über die Namen der Mitgesellschafter

Auskunftspflicht über die Namen der Mitgesellschafter

Ein Gesellschafter kann sich, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

Der Bundesgerichtshof hat nun in seinem Beschluss vom 21.9.2009 entschieden, dass es sich bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft um solche o. g. "Angelegenheiten" der Gesellschaft handelt. Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen, so die Bundesrichter.

Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter, Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr

In einem Fall aus der Praxis war ein Arbeitnehmer seit seinem 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren wurde er unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Der Arbeitgeber berechnete die Kündigungsfrist unter Zugrundelegung einer Beschäftigungsdauer von drei Jahren, obwohl der Arbeitnehmer seit zehn Jahren bei ihm beschäftigt war. Wie in den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehen, hatte er die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs liegenden Beschäftigungszeiten bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt.

Der Europäische Gerichtshof entschied mit seinem Urteil vom 19.1.2010, dass diese deutsche Regelung, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstößt und vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Privaten erforderlichenfalls unangewendet zu lassen ist.

Die Richter führten aus, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht. Diese Regelung sieht eine weniger günstige Behandlung für Arbeitnehmer vor, die ihre Beschäftigung bei dem Arbeitgeber vor Vollendung des 25. Lebensjahrs aufgenommen haben. Sie behandelt somit Personen, die die gleiche Betriebszugehörigkeitsdauer aufweisen, unterschiedlich, je nachdem in welchem Alter sie in den Betrieb eingetreten sind.

Der Gerichtshof gelangt daher zu dem Ergebnis, dass das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, einer nationalen Regelung wie der deutschen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website.

Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.