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Januar

Jahressteuergesetz 2013: Umsatzsteuerrisiko bei "Gutschriften"

Jahressteuergesetz 2013: Umsatzsteuerrisiko bei "Gutschriften"

Die Abrechnung einer Leistung kann auch im Wege einer Gutschrift erfolgen. Die Abrechnungsgutschrift stellt jedoch der Leistungsempfänger und nicht der Leistende aus. Das Umsatzsteuergesetz legte bis dato nicht grundsätzlich fest, eine Gutschrift als "Gutschrift" zu bezeichnen. Durch das - bei Ausarbeitung des Informationsschreibens noch nicht in Kraft getretene - Jahressteuergesetz 2013 wird der Katalog der Pflichtangaben in einer Rechnung erweitert und folgende Neuregelung eingeführt:

In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten muss die Angabe "Gutschrift" enthalten sein. In der Rechnung ist anzugeben, wenn der Leistungsempfänger mit einer Gutschrift über die erhaltende Leistung abrechnet. 

Anmerkung: Gutschriften müssen also als solche explizit auch so bezeichnet werden, da ansonsten kein Vorsteuerabzug möglich ist. Das Wort "Gutschrift" sollte also nur auf solche Sachverhalte angewendet werden, bei denen die Abrechnung durch den Leistungsempfänger erfolgt.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Umsatzsteuerrechtliche Leistungsbeziehungen im Internet

Mit Urteil vom 15.5.2012 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Unternehmer, der über seine Internetseite den Nutzern die Möglichkeit verschafft, kostenpflichtige Bilder und Videos zu beziehen, auch dann umsatzsteuerrechtlich Leistender ist, wenn der Nutzer hierzu auf Internetseiten anderer Unternehmer weitergeleitet wird, ohne dass dies in eindeutiger Weise kenntlich gemacht wird.

Im entschiedenen Fall verschaffte ein inländischer Steuerpflichtiger Nutzern seiner Internetseite die Möglichkeit, kostenpflichtige Bilder und Videos anzusehen. Die Nutzer, die die Internetseite aufgerufen hatten, wurden von dort auf die Internetseite eines Unternehmens mit Sitz in Spanien und von dieser auf die Internetseite einer GmbH weitergeleitet, auf der die Bilder und Videos enthalten waren. Der Steuerpflichtige behandelte die vorbezeichneten Umsätze als nicht steuerbar.

Dem folgte der BFH nicht. Nach seiner Auffassung ist der Betreiber einer Internetseite, der dort kostenpflichtige Leistungen anbietet, vergleichbar mit einem Unternehmer, der im eigenen Laden Waren verkauft. So wie dieser umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich als "Eigenhändler" anzusehen ist, ist der Betreiber einer Internetseite als derjenige zu behandeln, der die dort angebotenen kostenpflichtigen Leistungen erbracht hat. Nur wenn der Betreiber einer Internetseite in eindeutiger Weise vor oder bei dem Geschäftsabschluss zu erkennen gibt, dass er für einen anderen tätig wird, also in fremdem Namen und für fremde Rechnung handelt, und der Kunde, der dies erkannt hat, sich ausdrücklich oder stillschweigend damit einverstanden erklärt, kann dessen "Vermittlereigenschaft" umsatzsteuerrechtlich anerkannt werden.

 
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Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2013

Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2013

Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2013 gelten folgende Rechengrößen:

  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 52.200 € bzw. im Monat mehr als 4.350?€ verdienen.
     
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 47.250?€ bzw. von monatlich höchstens 3.937,50 € berechnet.
     
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 69.600 € (alte Bundesländer - aBL) bzw. 58.800 € (neue Bundesländer - nBL) im Jahr.
     
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 5.800?€ (aBL) bzw. 4.900 € (nBL) monatlich berechnet.
     
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 2.695 € (aBL)/2.275 € (nBL) monatlich, also 32.340 € (aBL)/27.300 € (nBL) jährlich festgelegt.
     
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ist von 400 € auf 450 € monatlich angehoben worden.
     
  • Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt 15,5 %. Davon tragen Arbeitgeber 7,3 % und Arbeitnehmer 8,2 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3 %.

    Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Bei der Krankenversicherung hat der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % selbst zu tragen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen.
    Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,475 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 1,725 %) und der Arbeitgeber 0,475 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.
     
  • Sachbezugswerte 2013: Der Wert für Verpflegung wird ab 1.1.2013 auf 224 € monatlich angehoben (Frühstück erhöht sich auf 48 €, Mittag- und Abendessen auf je 88 €). Der Wert für die Unterkunft erhöht sich ebenfalls auf 216 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.
 
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Gesetzliche Unfallversicherung bei einer Betriebsfeier

Gesetzliche Unfallversicherung bei einer Betriebsfeier

In vielen Unternehmen werden regelmäßig Betriebsausflüge unternommen oder Betriebsfeiern veranstaltet. Diese dienen i. d. R. dem Zweck, das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft zu fördern und damit auch die Arbeitsfreude und die Leistungsfähigkeit zu steigern. Zur Frage des Versicherungsschutzes bei solchen Veranstaltungen hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft klargestellt, dass ein Betriebsausflug oder eine Betriebsfeier zur Arbeit zählt. Sie stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sie von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder getragen werden, alle Mitarbeiter eingeladen sind und sie das Betriebsklima und die Verbundenheit der Belegschaft fördern sollen. Ist dagegen nur eine ausgewählte Gruppe - z. B. die Einkaufsabteilung - eingeladen, handelt es sich nicht um eine Gemeinschaftsveranstaltung und die Teilnehmer sind somit nicht versichert.

Anders liegt der Fall, wenn aufgrund der Unternehmensgröße keine gemeinsame Veranstaltung möglich ist. Hier besteht auch bei Veranstaltungen einzelner Niederlassungen Versicherungsschutz. Eine Feier, die von den Arbeitnehmern außerhalb der Arbeitszeit veranstaltet wird, steht jedoch nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung.

Der Versicherungsschutz gilt bis zum Ende der Veranstaltung. Doch wann genau ist eine solche Betriebsveranstaltung zu Ende? Eindeutig ist die Sachlage, wenn der Chef oder der Betriebsleiter das Ende der Feier ankündigt oder wenn sie nicht mehr von der Autorität des Betriebsleiters bzw. vom Chef getragen wird.

Anmerkung: Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für die Dauer der Veranstaltung selbst, sondern auch für die Wege von und zum Ort der Veranstaltung. Neben der Stammbelegschaft sind auch Zeitarbeitnehmer während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung des Entleihbetriebes versichert, wenn sie hierzu wie ihre fest angestellten Kollegen eingeladen sind.

 
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Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie

Übergang des Arbeitsverhältnisses eines Hausverwalters auf den Erwerber der verwalteten Immobilie

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer bei der A. KG als technisch-kaufmännischer Sachbearbeiter beschäftigt. Einziges Betätigungsfeld der KG war die Verwaltung eines ihr gehörenden Büro- und Geschäftshauses. Die Stadt M. war Hauptmieterin des Gebäudes. Im Jahr 2010 erwarb sie diese Immobilie, welche den einzigen Grundbesitz der A. KG darstellte. Nach dieser Grundstücksveräußerung wurde die A. KG liquidiert. Der Arbeitnehmer macht geltend, dass sein Arbeitsverhältnis im Wege eines Betriebsübergangs auf die Stadt M. übergegangen ist.

Die Richter des BAG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass das von einer Hausverwaltung betreute Grundstück kein Betriebsmittel darstellt, sondern das Objekt der Verwaltungstätigkeit ist. Die Arbeitsverhältnisse der mit der Grundstücksverwaltung betrauten Arbeitnehmer der Hausverwaltungsgesellschaft gehen deshalb nicht auf den Erwerber der verwalteten Immobilie über.

Betriebszweck der A. KG war einzig die Verwaltung der in ihrem Eigentum stehenden Immobilie in M. Sie war demnach ein Dienstleistungsbetrieb. Diesen hat die Stadt M. nicht dadurch übernommen, dass sie lediglich das von der A. KG verwaltete Grundstück erworben hat.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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