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Juni

Novellierung der Steuerberatergebühren

Novellierung der Steuerberatergebühren

Die Steuerberatergebührenverordnung wird zur Steuerberatervergütungsverordnung. Ende letzten Jahres stimmte der Bundesrat - nach nunmehr 14 Jahren Gültigkeitsdauer - der Novellierung der Steuerberatergebühren zu. Die Änderungen traten am 20.12.2012 in Kraft.

Die Novelle berücksichtigt vor allem die gestiegene Preis- und Kostenentwicklung bei den Steuerberaterpraxen, die u. a. auf dem verstärkten und aufwendigen EDV-Einsatz beruhen. Des Weiteren fallen durch die immer komplizierter werdenden steuerlichen Regelungen umfangreichere Arbeiten auch innerhalb der bestehenden Gebührentatbestände an. Das ließ sich durch die alten Gebührensätze nicht mehr adäquat abbilden.

Durch die Überarbeitung werden jetzt auch neu eingeführte Steuertatbestände, für die bislang keine Abrechnungsgrundlage vorhanden war, wie z. B. die Abrechnung für die Überwachung der Lohnsumme oder die Thesaurierungsrücklage sowie die Zusammenfassende Meldung berücksichtigt. Erhöht wurde die Zeitgebühr, die Mindestgegenstandswerte für die Erstellung von Steuererklärungen, die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung sowie die Gebühren für die Aufstellung von Zwischenabschlüssen.

 
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"Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus

"Häusliches" Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung im Zweifamilienhaus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15.1.2013 entschieden, dass Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich vom Steuerpflichtigen und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in Höhe von 1.250 € steuerlich zu berücksichtigen sind.

Im entschiedenen Fall erzielte ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte. Nachdem das Finanzamt nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale zum Abzug zuließ, argumentierte der Steuerpflichtige vor Gericht, das Arbeitszimmer sei nicht "häuslich" und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung.

Der BFH rechnet das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist.

 
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Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

In gleich lautenden Erlassen legen die Finanzbehörden der Länder fest, dass sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der "Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen" als Betriebsausgaben vorläufig durchzuführen sind. Des Weiteren sollen Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2008 mit Hinzurechnungen (z. B. von Miet- und Pachtzinsen) zum Gewerbeertrag im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser "Hinzurechnungsvorschriften" vorläufig durchgeführt werden.

Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie erfasst sowohl die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften mit höherrangigem Recht vereinbar sind, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht oder der Bundesfinanzhof die streitige Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschriften entscheidet.

 
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Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr tritt zum 1.11.2013 in Kraft

Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr tritt zum 1.11.2013 in Kraft

Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In all diesen Fällen haben Fluggäste aus dem internationalen, europäischen und nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Mit dem Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr bekommen Passagiere das Recht auf eine schnelle, kostenlose und effektive Schlichtung bei Streitigkeiten. Wenn Airlines die Ansprüche ihrer Kunden bei Verspätung, Annullierung oder Überbuchung und bei Gepäckschäden nicht erfüllen, wird die Schlichtungsstelle sich schnell und für den Fluggast grundsätzlich kostenlos um eine einvernehmliche Streitbeilegung bemühen. Die Neuregelungen sollen gewährleisten, dass Zahlungsansprüche bis zu 5.000 € mithilfe der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können.

Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ist ihre Akzeptanz durch die Luftfahrtunternehmen. Diese sind nicht gezwungen die Schlichtungsvorschläge anzuerkennen. Deshalb setzt das Gesetz zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch privatrechtlich, d. h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden. Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz überantwortet. Das Verfahren ist für den Fluggast zunächst kostenlos.

Die im Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e. V. (BDL) zusammengeschlossenen deutschen und die in dem Board of Airline Representatives in Germany e. V. (BARIG) organisierten ausländischen Fluggesellschaften haben sich zur freiwilligen Teilnahme an einer Schlichtung bereit erklärt. Auch von den großen, nicht in einem Verband organisierten ausländischen Airlines gibt es positive Signale zur Teilnahme.

Das Gesetz tritt am 1.11.2013 in Kraft. Alle ab diesem Zeitpunkt entstehenden Fluggast-ansprüche können dann geschlichtet werden.

 
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BGB-Gesellschafter - Haftung für Darlehensrückzahlung

BGB-Gesellschafter - Haftung für Darlehensrückzahlung

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.1.2013 hat der Darlehensgeber bei der Gewährung eines Darlehens gegenüber einer BGB-Gesellschaft gegen sämtliche Gesellschafter einen gesamtschuldnerischen Rückzahlungsanspruch. Auch eine zwischenzeitliche Auflösung der BGB-Gesellschaft ändert daran nichts.

Leistet ein Schuldner Teilzahlungen, so stellt dies ein Anerkenntnis im Sinne des BGB dar, mit der Folge, dass die Verjährung erneut zu laufen beginnt.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.