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September

Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer infrage gestellt

Wegfall des Betriebsausgabenabzugs der Gewerbesteuer infrage gestellt

Seit dem Veranlagungszeitraum 2008 besteht für die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Davor konnte die Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abgezogen werden.

In seiner Entscheidung vom 29.2.2012 kam das Finanzgericht Hamburg zu dem Entschluss, dass die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung wohl noch verfassungsgemäß ist. Die zugelassene Revision ist nunmehr vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen I R 21/12 anhängig.

Anmerkung: Inwieweit die Revision vor dem BFH Erfolg haben wird, kann nicht eingeschätzt werden. Betroffene Steuerpflichtige können gegen die Steuerbescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall

Nachweis der Zwangsläufigkeit von bestimmten Aufwendungen im Krankheitsfall

Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen (sog. außergewöhnliche Belastung).

Hierzu können auch Aufwendungen im Krankheitsfall gehören. Bestimmte Krankheitskosten, bei denen die medizinische Notwendigkeit nicht offensichtlich ist, dürfen allerdings nur noch berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit im Vorfeld - z. B. durch ein amtsärztliches Gutachten - nachweist.

Eine entsprechende gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingeführt. Er hat damit auf die Änderung einer langjährigen Rechtsprechung reagiert. Der Bundesfinanzhof hatte 2010 dem seit jeher verlangten formellen Nachweis mangels einer gesetzlichen Grundlage eine Absage erteilt. Er hat jetzt jedoch mit Urteil vom 19.4.2012 entschieden, dass die vom Gesetzgeber eingeführten formellen Anforderungen an den Nachweis bestimmter Krankheitskosten (für deren Anerkennung als außergewöhnliche Belastung) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Auch der Umstand, dass die neuen Nachweisregelungen rückwirkend in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, ist verfassungsrechtlich unbedenklich; darin liegt nach seiner Auffassung keine unzulässige Rückwirkung.

Anmerkung: Es wird also nach wie vor notwendig sein, entsprechende Belege zu sammeln, um die erforderlichen Nachweise zu erbringen.

 
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Steuerliche Berücksichtigung von Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen verfassungskonform?

Steuerliche Berücksichtigung von Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen verfassungskonform?

In einem vor dem baden-württembergischen Finanzgericht anhängigen Verfahren wird die Streitfrage zu klären sein, ob die im Einkommensteuergesetz (EStG) festgelegte Regelung des Sonderausgabenabzugs verfassungskonform ist. Nach dieser Vorschrift ist der Abzug von Sonderausgaben (d. h. insbesondere über das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau hinausgehende Kranken- und Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen) nicht mehr möglich, wenn die Aufwendungen für sozialhilfegleiche Kranken- und Pflegeversicherungen, die abgezogen werden können, die im EStG vorgesehenen Höchstbeträge übersteigen.

Anmerkung: Durch die Neuregelungen des Bürgerentlastungsgesetzes können ab 2010 geleistete Beiträge zur (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Demgegenüber sind die Beiträge zu weiteren Versicherungen, die nicht zur Basisabsicherung dienen, nur beschränkt abzugsfähig. Hierfür wurde vom Gesetzgeber ein erhöhtes Abzugsvolumen in Höhe von 1.900 € bzw. 2.800 € (Ledige/Verheiratete) eingeführt.

Mit Urteil vom 16.11.2011 hat der Bundesfinanzhof diese Regelung des Gesetzgebers bestätigt. Er kann keinen Verstoß gegen das sog. "subjektive Nettoprinzip" feststellen. Gegen diese Entscheidung ist jedoch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 598/12 eingelegt worden. Betroffene Steuerpflichtige können Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen.

 
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Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Sind Bauzeitzinsen während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar, können sie in die Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird.

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 23.5.2012 in einem Fall, in dem der Steuerpflichtige ein Mehrfamilienhaus errichtete, es zunächst verkaufen wollte, es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab Fertigstellung vermietete. Solange das Gebäude veräußert werden sollte, waren die während der Bauphase anfallenden Finanzierungsaufwendungen keine vorab entstandenen Werbungskosten. Die Frage stellte sich aber, ob sie insoweit in die Herstellungskosten und damit in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung (AfA) einbezogen werden konnten.

Der BFH bejahte diese Frage. Das Handelsgesetzbuch (HGB) erlaubt den Ansatz von Bauzeitzinsen, also von Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Allerdings gelten die Vorschriften des HGB zunächst nur für bilanzierende Steuerpflichtige. Ihr handelsrechtliches Einbeziehungswahlrecht wird auch einkommensteuerrechtlich anerkannt. Die AfA sind für den Bereich der Überschusseinkünfte indes nach den gleichen Grundsätzen wie für die Gewinneinkünfte zu bestimmen. Da Systematik und Zweck des Gesetzes keine unterschiedliche Auslegung gebieten, können Bauzeitzinsen ganz unabhängig von den während der Herstellungsphase verfolgten Zwecken in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige das fertiggestellte Gebäude dazu nutzt, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen.

 
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Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar

Erstattungszinsen nicht notwendig steuerbar

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in zwei Urteilen vom 10.5.2012 klargestellt, dass Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen), ungeachtet der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Neuregelung nicht steuerbar sind. Dies gilt nach seiner Auffassung auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren.

In den Streitfällen hatten Steuerpflichtige Erstattungszinsen in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Steuerpflichtigen unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 15.6.2010 die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen

Das FG gab den Steuerpflichtigen recht. Der Gesetzgeber habe im Einkommensteuergesetz (EStG) die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nicht steuerbaren Bereich zuzuweisen.

Anmerkung: Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat der Gesetzgeber durch das Jahressteuergesetz 2010 eine neue Regelung im EStG eingefügt, die die Erstattungszinsen ausdrücklich - und rückwirkend - den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnet. Darauf kommt es nach Auffassung des FG nicht an. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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