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Februar

Meldung zur Sozialversicherung

Meldung zur Sozialversicherung

Für die Meldung zur Sozialversicherung muss der Arbeitgeber feststellen, ob eine versicherungsfreie geringfügige oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Hierfür hat er die Beschäftigung zu Beginn sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer Auskunft über eventuelle Vorbeschäftigungen oder parallel ausgeübte Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern gibt. Der Arbeitgeber hat die für die Versicherungsfreiheit maßgebenden Angaben über den Beschäftigten zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Hierzu gehört seit dem 1.1.2011 zwingend eine Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw. eine Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen.

Der Personalfragebogen ist ein Leitfaden, mit dessen Hilfe bestimmte Angaben des Arbeitnehmers abgefragt werden. Diese Angaben werden für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses benötigt. Der Personalfragebogen ersetzt nicht den Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten. Er dient lediglich zur Vervollständigung der Lohnunterlagen und als Nachweis bei Betriebsprüfungen.

Anmerkung: Ein Muster eines Personalfragebogens finden Sie hier!

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Nettolohn maßgeblich für Elterngeld

Nettolohn maßgeblich für Elterngeld

Bei der Einkommensberechnung für das Elterngeld sind die in den monatlichen Lohn- und Gehaltsabrechnungen genannten Steuern zu berücksichtigen, spätere Steuererstattungen nicht.

Als auf die Einnahmen entfallende Steuern gelten die abgeführte Lohnsteuer einschließlich Soli und Kirchensteuer. Maßgeblich sind die im Zwölfmonatszeitraum vor dem Monat der Geburt zugeflossenen laufenden Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit.

Das Elterngeld dient dazu, das zuletzt (vor der Geburt des Kindes) zum Lebensunterhalt dienende Einkommen zu ersetzen. Seiner Berechnung müssen deshalb diejenigen Einkünfte zugrunde gelegt werden, die während des gesetzlich definierten letzten wirtschaftlichen Dauerzustands den Lebensstandard des Elterngeldberechtigten geprägt haben. Später erfolgende Steuerrückerstattungen sind indessen für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend.

Eine andere Beurteilung ergibt sich nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz auch nicht aus dem Gesichtspunkt, dass Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, Freibeträge auf die Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen, sodass die monatlichen Steuervorauszahlungen geringer sind. Auf die Lohnsteuerkarte eingetragene Steuerfreibeträge wirken sich somit ggf. erhöhend auf das Elterngeld aus.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Amtsniederlegung durch Geschäftsführer

Amtsniederlegung durch Geschäftsführer

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 11.8.2010 entschieden, dass die Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers wirksam ist, wenn die Erklärung an die Gesellschaft adressiert ist, sofern sie einem der Gesellschafter zugeht. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen der Geschäftsführer handelt.

Richtig ist, dass Erklärungsadressat einer Amtsniederlegung das Bestellungsorgan des Geschäftsführers sei, also die Gesellschafter und nicht die Gesellschaft, vertreten durch die Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer aber auch gleichzeitig Gesellschafter der GmbH, und geht diesem Geschäftsführer eine Amtsniederlegung zu, so kann sich die Gesellschaft nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Geschäftsführer die Erklärung nur in seiner Geschäftsführungseigenschaft erhalten habe. Eine derartige Aufspaltung der gesellschaftsrechtlichen Positionen würde ersichtlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

 
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Gelöschte GmbH weder prozess- noch parteifähig

Gelöschte GmbH weder prozess- noch parteifähig

Legt der einzige Geschäftsführer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzulässig. Eine GmbH, deren einziger Geschäftsführer sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr prozessfähig. Sie hat mit der Amtsniederlegung ihren gesetzlichen Vertreter verloren. Der Mangel der Prozessfähigkeit kann jedoch durch Bestellung eines Notgeschäftsführers oder eines Prozesspflegers geheilt werden.

Wird eine GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, hat dies zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr existent. Eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH bleibt jedoch dann parteifähig, wenn der Kläger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Vermögen vorhanden.

Die Richter des Bundesgerichtshofs stellten in ihrem Urteil vom 25.10.2010 in diesem Zusammenhang klar, dass auch das ab November 2008 gültige Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) an dieser Sachlage nichts ändert. Danach wird die Gesellschaft bei einer Führungslosigkeit, also beim Fehlen eines Geschäftsführers, von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten, wenn ihr gegenüber Willenserklärungen abzugeben oder Schriftstücke zuzustellen sind, wie etwa die Zustellung einer Klageschrift.

Einen Prozess kann die GmbH nur führen, wenn ihre Vertreter nicht nur zur Passivvertretung, sondern auch zur Aktivvertretung befugt sind, also auch Willenserklärungen mit Wirkung für die Gesellschaft abgeben können. Eine solche Rechtsmacht haben die Gesellschafter in den Fällen der Prozessunfähigkeit jedoch nicht.

 
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Überprüfung des Online-Auftritts erforderlich

Überprüfung des Online-Auftritts erforderlich

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 7.12.2010 werden viele Unternehmen ihre Internetseiten anpassen müssen, wenn sie nicht - im Ausland - von Verbrauchern verklagt werden wollen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag hin.

In den Rechtsstreitigkeiten, die dem Urteil des Gerichtshofs zugrunde liegen, geht es um die Frage, ob ein Gewerbetreibender seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausrichtet", wenn er zur Kommunikation mit ihm eine Website nutzt.

In diesem Zusammenhang nennt der Gerichtshof verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit in anderen Mitgliedstaaten wohnhaften Verbrauchern tätigen wollte. Als solche Anhaltspunkte sind der Wille des Gewerbetreibenden anzusehen, Verbraucher anderer Mitgliedstaaten als Kunden zu gewinnen, z. B. das Anbieten seiner Dienstleistungen oder Güter in mehreren namentlich benannten Mitgliedstaaten, oder Ausgaben des Gewerbetreibenden für Internetreferenzierungsdienste von Suchmaschinenbetreibern, um in anderen Mitgliedstaaten wohnenden Verbrauchern den Zugang zu seiner Homepage zu erleichtern.

Aber auch Anhaltspunkte, die nicht derart auf der Hand liegen - gegebenenfalls miteinander kombiniert -, können das Vorliegen einer Tätigkeit belegen, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichtet" ist. Dazu gehören z. B.:

  • der internationale Charakter der Tätigkeit, wie z. B. touristischer Tätigkeiten,
  • die Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl,
  • die Verwendung eines anderen Domainnamens als dem des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende niedergelassen ist,
  • die Verwendung neutraler Domainnamen oberster Stufe wie ".com" oder ".eu",
  • die Wiedergabe von Anfahrtsbeschreibungen von einem anderen Mitgliedstaat aus,
  • die Erwähnung einer internationalen Kundschaft, die sich aus in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Kunden zusammensetzt.
 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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