Januar
Freibetrag für Betriebsveräußerung wird nur einmal im Leben gewährt und gilt einkünfteübergreifend |
Der Jahreswechsel ist immer ein Termin, der auch entscheidend für die Aufgabe oder die Veräußerung eines Teilbetriebes oder eines Betriebes im Ganzen ist. Hierfür können betroffene Steuerpflichtige steuerliche Vorteile wie z. B. einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz nutzen. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Die Sozialversicherungsgrenzen und Sachbezugswerte 2010 |
Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2010 gelten folgende Größen:
Die Beitragssätze für die Krankenversicherung wurden bereits ab dem 1.1.2009 einheitlich für das ganze Bundesgebiet auf 14,6 % festgelegt. Zuzüglich den von den Versicherten allein zu tragenden 0,9 % bedeutet das einen Beitragssatz von 15,5 %. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 1,95 % bzw. bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, 2,2 %; der Rentenversicherungsbeitragssatz 19,9 %. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt bei 2,8 %. |
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Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld wird verlängert |
Für Kurzarbeit, die im Jahr 2010 beginnt, kann bis zu 18 Monate Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dies hat die Bundesregierung mit dem Beschluss der neuen Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsfrist für das Kurzarbeitergeld ermöglicht. |
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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht erhalten die Verbraucher bessere Informationen bei Kreditverträgen und werden vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Zugleich wird der bargeldlose Zahlungsverkehr in der europäischen Union vereinfacht. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen:
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Verbraucherdarlehen
- Information und Vertragserläuterung: Künftig soll ein Verbraucher schon vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Damit wird es ihm ermöglicht, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
- Werbung: Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz), sondern muss auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.
- Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
- Kündigung: Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens 1 % Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.
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Zahlungsdienste
Im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs gelten bei Zahlungsdienstleistungen seit dem 31.10. bzw. 1.11.2009 europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten. Erstmals gibt es sowohl für rein inländische als auch für grenzüberschreitende Zahlungsverfahren (zum Beispiel Überweisung, Kartenzahlung, Lastschrift) einheitliche Regelungen. Ein einheitlicher Euro-Zahlungsraum (single euro payments area - SEPA) erlaubt es den Anbietern von Zahlungsdiensten, europaweite Verfahren für Zahlungen in Euro zu entwickeln (sog. SEPA-Produkte). Die SEPA-Überweisung gibt es seit Anfang 2008. Sie ermöglicht neben der nationalen auch grenzüberschreitende Überweisungen. Am 1.11.2009 fiel - anknüpfend an die Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie - der Startschuss für die SEPA-Lastschrift. Sie ermöglicht neben rein inländischen auch grenzüberschreitende Lastschrifteinzüge.
Beispiele: Das europäische Lastschriftverfahren ermöglicht es, dass Strom- und Telefonkosten für eine Ferienwohnung auf Teneriffa oder die Miete für das Zimmer im Studentenwohnheim bei einem Auslandsaufenthalt monatlich von einem deutschen Konto bequem abgebucht werden können. Auch bei Bestellungen aus dem europäischen Ausland muss eine Bezahlung nicht mehr notwendigerweise per Kreditkarte erfolgen, sondern kann per Lastschrift oder Überweisung durchgeführt werden.
Schließlich führen die neuen Regelungen zu einer Vereinheitlichung und Verkürzung der Ausführungs- und Wertstellungsfristen. Bisher sind grenzüberschreitende Überweisungen in der EU binnen fünf Werktagen zu erbringen. Ab 1.1.2012 müssen alle Zahlungsaufträge in Euro innerhalb eines Geschäftstages ausgeführt werden. Bis dahin kann eine 3-tägige Ausführungsfrist vereinbart werden.
Ferner dürfen grenzüberschreitende Euro-Zahlungen in Höhe von bis zu 50.000 € im Bereich der Überweisungen, Kartenzahlungen und Lastschriftverfahren nicht teurer sein als vergleichbare inländische Zahlungen.
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Widerrufs- und Rückgaberecht
Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.
Die Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie traten am 31.10.2009 in Kraft, im Übrigen tritt das Gesetz zum 11.6.2010 in Kraft.
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Ladenöffnung an allen vier Adventssonntagen nicht verfassungsgemäß |
Inzwischen haben alle Bundesländer bis auf den Freistaat Bayern den Ladenschluss durch Landesgesetz geregelt. Im Grundsatz sehen alle Landesgesetze vor, dass an Sonn- und Feiertagen keine Ladenöffnung erfolgt. Als Ausnahmeregelungen weisen die meisten anderen Bundesländer vier Sonn- und Feiertage zur Freigabe aus, Baden-Württemberg lediglich drei, Brandenburg hingegen sechs. |
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