August
Urlaubsanspruch bei Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung |
Bei der Änderung von Vollzeit- in Teilzeitbeschäftigung darf das Ausmaß des noch nicht verbrauchten Erholungsurlaubs nicht in der Weise angepasst werden, dass der in Vollzeitbeschäftigung erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, dessen Ausübung dem Arbeitnehmer während dieser Zeit nicht möglich war, auf das Ausmaß bei Teilzeitbeschäftigung reduziert wird. |
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.
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Abbruch lebenserhaltender Behandlung auf der Grundlage des Patientenwillens |
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.6.2010 eine Grundsatzentscheidung über die Auswirkungen eines Abbruchs von lebenserhaltenden Maßnahmen auf der Grundlage des Patientenwillens getroffen. In dem entschiedenen Fall wurde eine Patientin in einem Pflegeheim über eine sog. PEG-Sonde künstlich ernährt. |
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Steuertermine | Fällig am |
Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): |
10.08.2010
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Gewerbesteuer, Grundsteuer: | 16.8.2010 |
Sozialversicherungsbeiträge: | 27.08.2010 |
Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen |
01.01.2010 | 0,12 |
1.01.2010 - 30.06.2010 | 0,12 | |
1.7.2009 - 31.12.2009 | 0,12% | |
1.1.2009 - 30.06.2009 | 1,62% | |
1.7.2008 - 31.12.2008 | 3,19% | |
1.1.2008 - 30.06.2008 | 3,32% | |
1.7.2007 - 31.12.2007 | 3,19% | |
1.1.2007 - 30.06.2007 | 2,70% | |
1.7.2006 - 31.12.2006
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1,95% | |
1.1.2006 - 30.06.2006 | 1,37% | |
1.7.2005 - 31.12.2005 | 1,17% | |
1.1.2005 - 30.06.2005
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1,21% | |
1.7.2004 - 31.12.2004
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1,13% | |
1.1.2004 - 30.06.2004
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1,14% | |
1.7.2003 - 31.12.2003
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1,22% | |
1.1.2003 - 30.06.2003
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1,97% | |
1.7.2002 - 31.12.2002
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2,47% | |
1.1. 2002 - 30.6.2002
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2,57 % | |
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Verzugszinssatz ab 01.01.2002 (§ 288 BGB) |
Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte
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Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern: Basiszinssatz + 8 Prozentpunkte
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Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden! | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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