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August

Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten bei Darlehen

Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten bei Darlehen

Künftig werden Kreditnehmer besser als bisher vor unseriösen Lockvogelangeboten geschützt. Sie erhalten mehr Informationen und können so Kreditangebote besser miteinander vergleichen. Außerdem werden die Widerrufs- und Rückgaberechte bei Verbraucherverträgen vereinheitlicht. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen in Kurzform hingewiesen werden:

1. Verbraucherdarlehen

  • Information und Vertragserläuterung: Verbraucher werden künftig bereits vor Abschluss eines Darlehensvertrages über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert. Das ermöglicht ihnen, verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Neuregelung setzt damit auf den verantwortungsbewussten und selbstständig handelnden Verbraucher. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
     
  • Werbung: Die Werbung für Darlehensverträge wird stärker reglementiert. Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl herausstellen (etwa einen besonders niedrigen Zinssatz). Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern. Dadurch werden Lockvogelangebote unterbunden und die Verbraucher in die Lage versetzt, anhand aussagekräftiger Informationen selbst die Vor- und Nachteile eines Vertragsabschlusses abzuwägen.
     
  • Muster für Verbraucherdarlehen: Künftig gelten für unterschiedliche Kreditverträge jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher. Anhand dieser Muster werden sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar. Unterschiedliche Angebote können besser als bisher miteinander verglichen werden. Die Muster gelten europaweit, sodass Kunden auch Angebote aus dem europäischen Ausland einholen und vergleichen können.
     
  • Kündigung: Die Kündigung von Darlehensverträgen ist neu geregelt. Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens ein Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.


Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst. Damit werden Verbraucher bei Teilzahlungsgeschäften und bei Finanzierungsleasingverträgen grundsätzlich ebenso geschützt wie bei Verbraucherdarlehensverträgen.

2. Widerrufs- und Rückgaberecht

Die bereits bestehenden Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht wurden neu geordnet. Dies führt zu mehr Rechtssicherheit, und zwar nicht nur bei Verbraucherverträgen, sondern auch bei Versicherungsverträgen. Unternehmer, die für ihre Belehrungen über das Widerrufs- und Rückgaberecht die neuen Muster verwenden, müssen künftig keine wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen oder unbefristete Widerrufs- bzw. Rückgaberechte mehr fürchten. Zudem gelten bei Fernabsatzgeschäften über eine Internetauktionsplattform und solchen in einem herkömmlichen Internetshop weitgehend gleiche Widerrufsfristen und Widerrufsfolgen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Änderung der AGB bei den Banken

Änderung der AGB bei den Banken

Durch die Umsetzung der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste haben die Banken auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) angepasst. Aufgrund der Änderungen bei Überweisungen und Einzahlungen müssen die Bankkunden hier künftig genauer aufpassen. Die Hausbank ist jetzt nicht mehr verpflichtet, die Kontonummer beziehungsweise die Bankleitzahl mit dem Empfängernamen abzugleichen. Diese Änderungen gelten sowohl für Überweisungen am SB-Terminal oder Überweisungsbelege aus Papier (die der Kunde in den Hausbriefkasten einwirft) sowie für Einzahlungen.

Hat der Kunde einen Fehler bei der Kontonummer oder der Bankleitzahl bemerkt, sollte er seine Hausbank so schnell wie möglich darüber informieren. Geschieht dies noch am selben Tag, kann diese möglicherweise die Gutschrift auf das angegebene (falsche) Empfänger-Konto stoppen oder gar stornieren. Wird der Fehler erst ein paar Tage später entdeckt, sollte sich der Bankkunde ebenfalls unverzüglich zu seiner Hausbank begeben und sie darüber informieren. Die Hausbank ist gesetzlich dazu verpflichtet, dem Bankkunden bei der Wiederbeschaffung des Geldes zu helfen. Es wird allerdings dann problematisch, wenn sich der falsche Zahlungsempfänger und seine Hausbank nicht kooperativ verhalten. Die Bank des falschen Empfängers kann zwar angeschrieben und darum gebeten werden, den Brief an den Inhaber des Empfängerkontos weiterzuleiten. Sie darf das Geld aber nicht ohne dessen Zustimmung zurückbuchen. Weigert sich der Empfänger das Geld zurückzuüberweisen, so bleibt dem Betroffenen nur der Weg, anwaltlichen Rat einzuholen und im schlimmsten Fall vor Gericht zu ziehen.

Anmerkung: Einige Banken berechnen bereits für die Recherche Gebühren. Diese sind von Geldinstitut zu Geldinstitut unterschiedlich und betragen teilweise bis zu 35 €.

So können Überweisungsfehler vermieden werden:

  • Überprüfen Sie jede Überweisung, egal ob als Überweisungsbeleg, am SB-Terminal in der Bank oder per Online-Banking mehrfach, bevor Sie sie abgeben. Dabei müssen mindestens Empfängername, Bankleitzahl und die Kontonummer sowie der Betrag korrekt sein.
     
  • Für Nutzer von Online-Banking bietet es sich an, Überweisungsvorlagen für häufig vorkommende Empfänger anzulegen. In diesem Fall müssen die - richtigen - Kontodaten nur einmal eingegeben werden. Bei jeder folgenden Überweisung an den Empfänger muss nur noch die Vorlage hergenommen und der Überweisungsbetrag eingetragen werden.
     
  • Am SB-Terminal in der Bank wird dem Kunden nach Eingabe seiner Empfängerdaten die elektronische Überweisung vor dem Absenden noch einmal aufgezeigt. Somit kann und sollte er die Daten erneut prüfen und eventuell richtigstellen.
 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen

Wohnungsmieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in Eigenleistung durchzuführen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9.6.2010 entschieden, dass eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam ist, wenn dem Mieter durch die Klausel die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auferlegt wird, ohne dass ihm die Möglichkeit zur Vornahme dieser Arbeiten in Eigenleistung offensteht.

In einem Fall aus der Praxis enthielt der Mietvertrag zu den Schönheitsreparaturen folgende Bestimmungen: "Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen, wie z. B. das Kalken, Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen und die Behandlung der Fußböden, der Fenster und der Türen, in der Wohnung ausführen zu lassen, (…)"

Der BGH stellt hier klar, dass die Mieter nicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren. Die im entschiedenen Fall verwendete Klausel zu den Schönheitsreparaturen kann aufgrund ihres Wortlauts ("ausführen zu lassen") jedenfalls auch dahin verstanden werden, dass der Mieter unter Ausschluss der Möglichkeit einer Selbstvornahme die Arbeiten durch einen Fachhandwerker ausführen lassen muss. In dieser hier maßgeblichen - "kundenfeindlichsten" - Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht stand.

Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH die formularvertragliche Überwälzung der nach dem Gesetz dem Vermieter obliegenden Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich zulässig. Allerdings hat der BGH zugleich darauf hingewiesen, dass die zur Verkehrssitte gewordene Praxis einer Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter auch dadurch geprägt ist, dass der Mieter die ihm übertragenen Schönheitsreparaturen in Eigenleistung ausführen kann. Wird dem Mieter die Möglichkeit einer Vornahme der Schönheitsreparaturen in Eigenleistung - gegebenenfalls durch Hinzuziehung von Verwandten und Bekannten - genommen, stellt die Überwälzung dieser Arbeiten eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn Schönheitsreparaturen sind - gleich ob sie der Mieter oder der Vermieter durchführen muss - lediglich fachgerecht in mittlerer Art und Güte auszuführen. Das setzt aber nicht zwingend die Beauftragung einer Fachfirma voraus.

 
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Informationen zu Bewerbern aus dem Internet

Informationen zu Bewerbern aus dem Internet

Für die Beurteilung von Bewerbern nutzen immer mehr Unternehmen soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter usw., um so private Bewerberdaten zu erhalten. Eingestellte Party-Fotos oder kritische Äußerungen über das betreffende Unternehmen können sich u. U. sehr nachteilig bei der Bewertung auswirken und ggf. die Chance auf eine Einstellung verhindern.

Sofern Unternehmen die Profile von Bewerbern in sozialen Netzen ohne deren Zustimmung erforschen, sind die Betroffenen nach dem Bundesdatenschutzgesetz hierüber zu informieren. Es stellt sich allerdings das Problem, dass ein Bewerber grundsätzlich nicht davon erfährt, wenn nach ihm im Internet "geforscht" wurde. Dies geschieht nur in Ausnahmefällen, etwa durch einen Hinweis des Betriebsrats.

Das Betriebsverfassungsgesetz gibt dem Betriebsrat ein Recht auf Vorlage der Bewerbungsunterlagen aller Bewerber. Dieser Anspruch erstreckt sich nicht nur auf die "normalen" Bewerbungsunterlagen, sondern auf alle vom Arbeitgeber zwecks Durchführung des Auswahlverfahrens erstellten Unterlagen. Dazu gehören dann auch Informationen, die das Unternehmen aus dem Internet erfahren hat und die zur Ablehnung des Bewerbers führen können.

 
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Kündigung wegen Privatnutzung des Internets

Kündigung wegen Privatnutzung des Internets

In einem Fall aus der betrieblichen Praxis stand einem Arbeitnehmer zur Durchführung der anfallenden Arbeiten ein Computer mit Zugang zum Internet zur Verfügung. Im August 2004 unterschrieb der Arbeitnehmer eine Mitarbeitererklärung Internet/PC-Nutzung, die unter 1. folgende Regelung enthält:

"Der Zugang zum Internet und E-Mail ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet. Jeder darüber hinausgehende Gebrauch - insbesondere zu privaten Zwecken - ist ausdrücklich verboten. Verstöße gegen diese Anweisung werden ohne Ausnahme mit arbeitsrechtlichen Mitteln sanktioniert und führen - insbesondere bei Nutzung von kriminellen, pornografischen, rechts- oder linksradikalen Inhalten - zur außerordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses."

Im Februar 2009 wurde dem Arbeitnehmer wegen Verletzung der Arbeitspflicht (Privatnutzung des Internets) gekündigt.

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mainz kamen in diesem Fall jedoch zu dem Entschluss, dass die Kündigung unwirksam ist, da in der Kündigung nur pauschal auf eine Verletzung der Arbeitspflicht verwiesen wurde. So ist beispielsweise in den Pausenzeiten keine Arbeitspflichtverletzung möglich. Bei den übrigen aufgezählten Zugriffen während der Arbeitszeit fehlte es an einem Vortrag dazu, wir lange der Arbeitnehmer im Internet verweilte.

Ferner setzt eine Kündigung wegen Arbeitsvertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Liegt eine ordnungsgemäße Abmahnung vor und verletzt der Arbeitnehmer erneut seine vertraglichen Verpflichtungen, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Wegen einer Pflichtverletzung im Verhaltensbereich bedarf es nur dann keiner Abmahnung, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als nicht Erfolg versprechend angesehen werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn erkennbar ist, dass der Arbeitnehmer nicht gewillt ist, sich vertragsgerecht zu verhalten. Nur besonders schwere Vorwürfe bedürfen keiner Abmahnung, weil hier der Arbeitnehmer von vornherein nicht mit einer Billigung seines Verhaltens rechnen kann. Nach Auffassung der Richter bestanden keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass hier eine Abmahnung nicht von Erfolg gekrönt gewesen wäre.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.