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August

Degressive Abschreibung läuft Ende 2010 aus

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Steuerlicher Abzug von Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind

Steuerlicher Abzug von Aufwendungen, die sowohl privat als auch beruflich veranlasst sind

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs stellte bereits mit Beschluss vom 21.9.2009 fest, dass Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind (sog. gemischte Aufwendungen) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind.

In zwei weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Beschluss auch auf Aufwendungen, die für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen im Ausland entstehen, angewandt.

Mit Urteil vom 21.4.2010 entschied der BFH in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, dass Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Fortbildungskurs, der mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden kann, zumindest teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, auch wenn der Lehrgang in nicht unerheblichem Umfang Gelegenheit zur Ausübung verbreiteter Sportarten zulässt.

In einem weiteren Urteil vom 21.4.2010 hat der BFH entschieden, dass Reisekosten nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

In diesem Streitfall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Lehrerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.

Der BFH gelangte zu einer steuerzahlerfreundlicheren Auslegung und lässt eine Aufteilung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise zu, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - Finanzverwaltung hebt Nichtanwendungserlass auf

Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlust - Finanzverwaltung hebt Nichtanwendungserlass auf

Das Bundesfinanzministerium teilt mit Schreiben vom 14.5.2010 (veröffentlicht am 28.6.2010) mit, dass es seinen zum Halbabzugsverbot bei Auflösungsverlusten ergangenen Nichtanwendungserlass für ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.6.2009 jetzt aufhebt. Danach können alle betroffenen Fälle von dem BFH-Urteil - vermutlich aber nur zeitlich bis 31.12.2010 beschränkt - profitieren.

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte (seit 2009 zu 60 %) steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des BFH vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust in diesem Falle in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Die Finanzverwaltung erließ hierzu einen sog. Nichtanwendungserlass, der bestimmt, dass das Urteil über den entschiedenen Fall hinaus nicht angewandt werden darf.

Mit seinem Beschluss vom 18.3.2010 reagiert der BFH auf den Nichtanwendungserlass der Finanzverwaltung zum Urteil vom 25.6.2009 in einem Fall, in dem einem Steuerpflichtigen aufgrund seiner Beteiligung keine Einnahmen zugeflossen sind und die Vorinstanz der Rechtsprechung des BFH folgend das Halbabzugsverbot nicht angewandt hatte. Demnach ist geklärt, dass Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht nur begrenzt abziehbar ist, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Anmerkung: Der Gesetzgeber beabsichtigt, die bisherige Verwaltungsauffassung im Jahressteuergesetz 2010 durch eine gesetzliche Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2011 festzuschreiben.

 
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Keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei Sanierung über einen langen Zeitraum

Keine Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung bei Sanierung über einen langen Zeitraum

Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können als Werbungskosten steuerlich angesetzt werden. Fallen solche Aufwendungen schon an, bevor mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen erzielt werden, können sie als vorab entstandene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird.

Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich endgültig entschlossen hat, daraus durch Vermieten Einkünfte zu erzielen und diese Entscheidung später nicht wieder aufgegeben hat. Dieser endgültige Entschluss muss sich anhand ernsthafter und nachhaltiger Vermietungsbemühungen des Steuerpflichtigen belegen lassen. Zeigt sich, dass das Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige zielgerichtet darauf hinwirken, durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.

Die Werbungskostenüberschüsse können nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen vom 6.5.2010 dann jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn ein ausreichend enger und klarer Zusammenhang der Aufwendungen mit der späteren Einkünfteerzielung nicht festgestellt werden kann. Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach längeren Zeiten eines Werbungskostenüberschusses (im entschiedenen Fall waren es 10 Jahre) erforderlich, dass der Steuerpflichtige darauf reagiert. Dies gilt auch für die Fälle, in denen er die Renovierungsarbeiten selber durchführt. Nur eine zielgerichtete Durchführung, sodass in absehbarer Zeit das Haus vermietet werden kann, führt zur Berücksichtigung von Werbungskostenüberschüssen.

 
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Verfahren wegen doppelter Höchstbeträge bei Handwerkerleistungen bereits ab 2008 beim BFH anhängig

Verfahren wegen doppelter Höchstbeträge bei Handwerkerleistungen bereits ab 2008 beim BFH anhängig

Mit dem Gesetz zur "Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung" wurde seit dem 1.1.2009 der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) von 600 € pro Jahr auf 1.200 € verdoppelt.

In der Fachliteratur wird aber teilweise die Meinung vertreten, dass der erhöhte Betrag bereits ab dem Jahr 2008 anzuwenden sei, weil das Gesetz, mit dem der neue Höchstbetrag eingeführt worden ist, bereits vor dem 1.1.2009 in Kraft trat.

Dieser Auffassung folgt das Finanzgericht Münster in seinem Beschluss vom 11.12.2009 nicht. Aus seiner Sicht bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der auf 1.200 € heraufgesetzte Ermäßigungshöchstbetrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erst ab dem Jahr 2009 gilt. Auch das Finanzgericht Rheinland Pfalz stellt hierzu mit Urteil vom 26.1.2010 fest, dass für das Jahr 2008 weiterhin der Höchstbetrag von 600 € zum Tragen kommt.

Beim Bundesfinanzhof wurde nunmehr gegen das Urteil des FG Rheinland-Pfalz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Sollte das Finanzamt die Aufwendungen für 2008 nicht bis zum neuen Höchstbetrag anerkennen, ist ggf. Einspruch einzulegen und mit Hinweis auf die endgültigen Entscheidungen Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

 
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