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September

Das Jahressteuergesetz 2010 ändert den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude ab dem 1.1.2011

Das Jahressteuergesetz 2010 ändert den Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Gebäude ab dem 1.1.2011

Bereits in der Vergangenheit hatten wir darauf hingewiesen, dass mit der Umsetzung der neuen Mehrwertsteuerrichtlinie in deutsches Recht auch die Regelungen für den Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden geändert werden.

Die derzeitig noch gültige Fassung schreibt vor, dass ein Gebäude, das teilweise betrieblich und teilweise privat genutzt wird, insgesamt dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden kann, mit dem Vorteil, dass die Vorsteuern aus den gesamten Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen in voller Höhe abziehbar sind. Im Gegenzug ist die Nutzung des privaten Gebäudeteils der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Durch dieses Verfahren erlangen Steuerpflichtige einen Liquiditätsvorteil. Der Unternehmer kann demnach bei der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes den vollen Vorsteuerabzug geltend machen, der über 10 Jahre durch die Besteuerung der Privatnutzung anteilig zurückgeführt wird. Das führt in seiner Konsequenz quasi zu einer Rückzahlung des Vorsteuerbetrages innerhalb von 10 Jahren. Dennoch scheint das Modell wegen des Zinsvorteils immer noch attraktiv.

Mit dem Jahressteuergesetz 2010 wird der Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke neu geregelt. Das Zuordnungswahlrecht des Unternehmers, gemischt genutzte Grundstücke - Grundstücke die sowohl für unternehmerische Zwecke als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf des Personals verwendet werden - im vollen Umfang seinem Unternehmen zuzuordnen, bleibt unberührt und somit weiter bestehen. Die Zuordnungsentscheidung sollte dem Finanzamt vorsorglich rechtzeitig schriftlich angezeigt werden, damit es bei einer späteren erweiterten unternehmerischen Nutzung zu keiner Benachteiligung kommt. Lassen Sie sich in diesem Zusammenhang von uns unbedingt beraten.

Die Neuregelung besagt, dass der Abzug der Vorsteuer für Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück ausgeschlossen ist, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Hiervon unberührt bleiben jedoch Gegenstände, die umsatzsteuerlich keine Bestandteile des Grundstücks oder Gebäudes sind (z. B. Fotovoltaikanlage). Der Vorsteuerausschluss ist entsprechend für Gebäude auf fremdem Grund und Boden anzuwenden, da diese Grundstücken gleichzustellen sind.

Die Neuregelungen sind nicht anzuwenden auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern, die aufgrund eines vor dem 1.1.2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor diesem Datum begonnen wurde. Bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Damit schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit für die Fälle, in denen der Unternehmer - nach bis zum 31.12.2010 geltender Rechtslage - vollen Vorsteuerabzug für gemischt genutzte Grundstücke geltend gemacht hat.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Erbschaftsteuer: Änderungen beim Verwaltungsvermögen geplant

Erbschaftsteuer: Änderungen beim Verwaltungsvermögen geplant

Durch das Erbschaftsteuerreformgesetz wurden die Begünstigungen für Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile von mehr als 25 % an Kapitalgesellschaften erweitert. Danach bleiben 85 % des begünstigten Vermögens unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei, wenn das Verwaltungsvermögen des Betriebes unter 50 % liegt; bzw. 100 %, wenn das Verwaltungsvermögen unter 10 % liegt. Zum Verwaltungsvermögen gehören u. a. Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, soweit bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Der Gesetzentwurf zum Jahressteuergesetz 2010 (JStG) beinhaltet zwei Regelungen, welche die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen in Zusammenhang mit dem sog. Verwaltungsvermögen gravierend einschränken werden. Die Neuregelung soll auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des JStG entsteht. Hier besteht u. U. Handlungsbedarf. Wegen der Komplexität des Themas sollten sich betroffene Steuerpflichtige schnellstens von uns beraten lassen.

Anmerkung: Allgemein gilt darauf hinzuweisen, dass zu den derzeitigen Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes viele Verfahren anhängig sind. Entsprechende Erbschaftssteuerbescheide sollten unbedingt offengehalten werden.

 
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Steuervergünstigung bei der Erbschaftsteuer entfällt auch beim Zwangsverkauf des Betriebes

Steuervergünstigung bei der Erbschaftsteuer entfällt auch beim Zwangsverkauf des Betriebes

Der Freibetrag und der verminderte Wertansatz für das Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer werden u. a. gewährt, wenn inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb von Todes wegen auf den Erwerber übergeht. Inländisches Betriebsvermögen ist auch das einem freien Beruf dienende Vermögen. Das Betriebsvermögen bei freiberuflicher Tätigkeit umfasst insoweit die Wirtschaftsgüter, die der Ausübung des freien Berufs dienen. Ertragsteuerlich wird beim Tod eines Freiberuflers dessen Betrieb nicht zwangsweise aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Diese Beurteilung ist auch für die Betriebsvermögenseigenschaft maßgebend.

Der Freibetrag oder Freibetragsanteil und der verminderte Wertansatz fallen mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb u. a. einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb oder einen Anteil an einer Gesellschaft veräußert.

Das Erbschaftsteuergesetz stellt seinem Wortlaut nach allein auf die Veräußerung des entsprechenden Betriebsvermögens ab; die Norm enthält danach keinen Anhalt, dass zwangsweise veranlasste Betriebsvermögensveräußerungen von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen sein könnten.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seinem Urteil vom 17.3.2010 wäre es mit dem Gesetz unvereinbar, wenn statt auf die Fortführung des Betriebs durch den Erwerber auf die Motive bei der Veräußerung abgestellt würde. Denn es soll nur erreicht werden, dass eine Betriebsfortführung durch den Erwerber nicht aus Gründen der Erbschaftsteuerbelastung scheitert.

 
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Aufklärungspflicht über sog. Rückvergütungen

Aufklärungspflicht über sog. Rückvergütungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Frage zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt für Kreditinstitute die ihnen obliegende Verpflichtung zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen erkennbar sein musste und sie deshalb im Falle einer Nichtaufklärung ein Verschulden trifft.

Eine Rückvergütung liegt vor, wenn die beratende Bank, die Fondsanteile empfiehlt, von den Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten der Fondsgesellschaften, die der Bankkunde an die Fondsgesellschaft zu zahlen hat, hinter dem Rücken des Kunden von der Fondsgesellschaft einen Teil als Provision rückvergütet erhält. In solchen Fällen hat die Bank ein für den Kunden nicht erkennbares Interesse daran, gerade diese Beteiligung zu empfehlen.

In dem zugrunde liegenden Fall verlangte ein Bankkunde von seiner Sparkasse Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Er zeichnete auf Empfehlung der Bank in den Jahren 1997 und 1998 mehrere Fondsbeteiligungen, wobei die Bank den Anleger nicht im Einzelnen darüber aufklärte, dass bzw. in welcher Höhe ihr dabei die von dem Anleger an die Fondsgesellschaften gezahlten Ausgabeaufschläge als sog. Rückvergütungen zuflossen.

Der BGH hat mit Urteil vom 29.6.2010 entschieden, dass für Kreditinstitute bereits auf der Grundlage von zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 1989 und 1990 eine entsprechende Aufklärungspflicht erkennbar war, sodass die Verletzung der Hinweispflicht als schuldhaft anzusehen ist. Somit haben Kreditinstitute die Pflicht zur Aufklärung über sog. Rückvergütungen bereits ab dem Jahr 1990 schuldhaft verletzt.

 
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Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht

Schadensersatzpflicht bei Verletzung der Beratungs- und Dokumentationspflicht

Grundsätzlich muss ein Vertreter den Kunden bei der Vermittlung von Versicherungsschutz nach dessen Wünschen und Bedürfnissen befragen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit - nach der Schwierigkeit der angebotenen Versicherung oder nach der Person oder Situation des Kunden - hierfür Anlass besteht. Äußert der Kunde einen klar artikulierten fest abgegrenzten Wunsch, so ist der Vertreter regelmäßig nicht zur Befragung - oder gar zur Durchführung einer Risikoanalyse - verpflichtet.

Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm haben dazu in ihrem Urteil vom 4.12.2009 entschieden, dass ein Versicherungsvermittler bei einer Verletzung der Dokumentationspflichten nur dann schadenersatzpflichtig ist, wenn dies kausal zu einem Schaden oder einem Beweisnachteil führt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar ein gebrauchtes Wohnmobil für 22.000 € gekauft. Das alte Wohnmobil wurde in Zahlung gegeben und der Rest über einen Kredit finanziert. Für die Autoversicherung wandte sich das Ehepaar an seine Versicherungsagentur, bei der es schon seit Jahren Kunde war. Versicherungsbüro und Ehepaar einigten sich darauf, dass das neue Wohnmobil "wie bisher" versichert werden sollte, also Kfz-Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung. Eine Vollkasko gab es nicht. Kurze Zeit später erlitt das Wohnmobil einen Unfall. Der Schaden betrug ca. 21.000 €. Diesen Schaden verlangte man vom Vermittler wegen Verstoßes gegen die Frage- sowie die Beratungs- und Dokumentationspflicht zurück. Die Richter kamen jedoch zu dem Entschluss, dass hier kein Anspruch auf Schadensersatz besteht.

Bei klar artikulierten, fest abgegrenzten Anfragen eines Verbrauchers nach einem bestimmten Versicherungsschutz treffen den Vermittler auch keine weiteren anlassbezogenen Fragepflichten.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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