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Oktober

Abfindung zählt zu den sog. Bezügen aus einem Dienstverhältnis

Abfindung zählt zu den sog. Bezügen aus einem Dienstverhältnis

Die in der Insolvenzordnung geregelten sog. "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung. Sofern also in einem Darlehensvertrag vereinbart worden ist, "den der Pfändung unterworfenen Teil aller seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt jeder Art einschließlich Pensionsansprüche, Provistionsforderungen, Tantiemen, Gewinnbeteiligung sowie Abfindungen gegen seinen jeweiligen Arbeitgeber und auf Sozialleistungen" abzutreten, dient eine gezahlte Abfindung mit zur Absicherung.

 
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Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters

Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein "junger" Bewerber gesucht wird.

In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall bewarb sich ein 1958 geborener Volljurist im Jahre 2007 auf eine geschaltete Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift. Ein Unternehmen suchte für ihre Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagierte(n) Volljuristin/Volljuristen". Der Jurist erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-jährige Juristin. Daraufhin verlangte der 1958 geborene Jurist von dem Unternehmen wegen einer unzulässigen Benachteiligung aufgrund seines Alters eine Entschädigung und Schadensersatz.

Die Richter des BAG kamen hier zu dem Entschluss, dass die Stellenausschreibung gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstieß. So verbietet das AGG beispielsweise, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben wird.

Danach sind Stellen unter anderem "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung stellt ein Indiz dafür dar, dass der damals 49-jährige wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. Da das Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, steht dem Juristen ein Entschädigungsanspruch zu. Einen Anspruch auf Schadensersatz hat er dagegen nicht, da er nicht dargelegt und bewiesen hat, dass er bei einer diskriminierungsfreien Auswahl von dem Unternehmen eingestellt worden wäre.

 
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Anspruch auf Zulagen bei Beurlaubung aufgrund einer Schwangerschaft

Anspruch auf Zulagen bei Beurlaubung aufgrund einer Schwangerschaft

Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen. Dieses sind beispielsweise Zulagen, die ihnen aufgrund einer leitenden Position, der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und ihrer beruflichen Qualifikationen zustehen.

Zudem darf das Entgelt, das einer schwangeren Arbeitnehmerin, die vorübergehend auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigt wird, fortzuzahlen ist, jedenfalls nicht geringer sein als das Entgelt, das Arbeitnehmern gezahlt wird, die auf einem solchen Arbeitsplatz beschäftigt sind. Für die Dauer dieser Beschäftigung hat die schwangere Arbeitnehmerin nämlich grundsätzlich auch Anspruch auf die mit diesem Arbeitsplatz verbundenen Entgeltbestandteile und Zulagen.

Auf Zulagen und Vergütungen, mit denen die Nachteile ausgeglichen werden sollen, die mit der Ausübung bestimmter Tätigkeiten unter besonderen Umständen verbunden sind, haben sie hingegen keinen Anspruch, wenn sie diese Tätigkeiten nicht tatsächlich ausüben. So hat beispielsweise eine Flugbegleiterin, bei der die Nachteile der Arbeitszeitgestaltung im Luftverkehrssektor mit einer Zulage ausgeglichen werden, auf diese keinen Anspruch, wenn sie während der Schwangerschaft Bürotätigkeiten "am Boden" zugewiesen bekommt.

 
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Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes vom Sorgerecht ist verfassungswidrig

Ausschluss des Vaters eines nichtehelichen Kindes vom Sorgerecht ist verfassungswidrig

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts am 1.7.1998 wurde nicht miteinander verheirateten Eltern erstmals unabhängig davon, ob sie zusammenleben, die Möglichkeit eröffnet, die elterliche Sorge für ihr Kind gemeinsam zu tragen.

Voraussetzung hierfür ist, dass dies ihrem Willen entspricht und beide Elternteile entsprechende Sorgeerklärungen abgeben. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber das elterliche Sorgerecht für ein nichteheliches Kind zunächst allein seiner Mutter übertragen hat. Ebenfalls steht mit der Verfassung in Einklang, dass dem Vater eines nichtehelichen Kindes nicht zugleich mit der wirksamen Anerkennung seiner Vaterschaft gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht eingeräumt ist.

Der Gesetzgeber greift jedoch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist. Eine solche Regelung wäre allerdings mit der Verfassung vereinbar, sofern sie mit der Möglichkeit verbunden wird, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die gesetzlich begründete gemeinsame Sorge der Eltern dem Kindeswohl im Einzelfall tatsächlich entspricht.

 
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Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis 2012 verlängert

Regelungen zum Kurzarbeitergeld bis 2012 verlängert

Die Bundesregierung hat dem Gesetz für bessere Beschäftigungschancen zugestimmt. Betriebe können in diesem Jahr Kurzarbeitergeld bis zu 18 Monate beantragen. Auch wenn ein Unternehmen erst im Dezember 2010 wegen Auftragsverlusten Kurzarbeit anmeldet, kann der Zeitraum dafür bis Mitte 2012 betragen.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) übernimmt dabei einen Teil des Lohnes. In den ersten sechs Monaten trägt die BA die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge - ab dem siebten Monat die kompletten Beiträge. Diese bislang bis Ende 2010 befristete Erstattungssonderregelung wird um 15 Monate verlängert. Sie gilt jetzt bis Ende März 2012.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.