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Oktober

1-%-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen

1-%-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass die 1-%-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken kann nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat genutzt wird.

In dem Streitfall betrieb ein Steuerpflichtiger eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung. Zur Belegschaft gehörte auch der Sohn des Apothekers. Er bezog auch das höchste Gehalt. Im Betriebsvermögen befanden sich 6 Kfz, die für betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Sohn das teuerste der 6 betrieblichen Kfz auch privat nutzte. Es setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1-%-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Der Apotheker machte dagegen geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen Kfz nur betrieblich genutzt hätten und die Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei.

Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen, dass die Anwendungsvoraussetzungen der 1-%-Regelung, nämlich dass der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt wurden.

Steht eine solche Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, kann diese fehlende Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt werden. Es gibt weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung steht, noch dass er ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutzt.

Anmerkung: Der Sachverhalt wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, das jetzt weiter aufklären muss, ob überhaupt und wenn ja, welches Fahrzeug dem Sohn des Klägers auch zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch mindestens auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung tatsächlich überlassen war.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Rückwirkende Steuerrechtsänderungen vom BVerfG verworfen

Rückwirkende Steuerrechtsänderungen vom BVerfG verworfen

Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das am 9.11.1998 in den Bundestag eingebracht und am 31.3.1999 verkündet wurde, traten einige Gesetzesänderungen - teilweise rückwirkend - in Kraft. Dazu gehörten:
 

  • die Kürzung der Entlastung von Entschädigungen für entgangene Einnahmen durch den Ersatz der Versteuerung mit dem halben durchschnittlichen Steuersatz durch die sog. Fünftelregelung
  • die Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksveräußerungsgeschäften von 2 auf 10 Jahre und
  • die Absenkung der Beteiligungsquote bei der Besteuerung privater Veräußerungen von Kapitalanteilen von 25 % auf 10 %


Das Bundesverfassungsgericht (BVerG) hat mit Datum vom 7.7.2010 entschieden, dass die Regelungen wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig sind.

Anmerkung: Das BVerG hält nicht die Gesetzesänderungen als solche - also die Einführung der Fünftelregelung oder die Verlängerung der Spekulationsfrist oder die Absenkung der Beteiligungsquote - für verfassungswidrig. Sie liegen im Ermessen des Gesetzgebers und seien nicht zu beanstanden. Lediglich die "Rückwirkung" der betreffenden Regelungen seien verfassungswidrig. Nachdem die Erläuterungen zu den Regelungen im Einzelnen - insbesondere die zeitliche Zuordnung und der daraus resultierende Handlungsbedarf - den Rahmen dieses Rundschreibens sprengen würden, bitten wir betroffene Steuerpflichtige, sich umgehend von uns beraten zu lassen.

 
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Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Vorläufige Steuerfestsetzung hinsichtlich der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 6.7.2010 entschieden, dass die seit 2007 geltende Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit das Abzugsverbot Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann umfasst, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 zu beseitigen. Es ist zu hoffen, dass der Gesetzgeber zügig die zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustands erforderlichen gesetzlichen Regelungen schaffen wird.

Das Bundesfinanzministerium teilte mit Schreiben vom 12.8.2010 mit, im Interesse der Betroffenen und aus verwaltungsökonomischen Gründen die nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 € pro Jahr zu berücksichtigen, wenn einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

In allen anderen Fällen - auch wenn das Arbeitszimmer zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit genutzt wird - ist weiterhin kein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer möglich.

 
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Auswirkungen durch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei den Minijobs

Auswirkungen durch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bei den Minijobs

Nach gesetzlicher Regelung sind mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (sog. Minijobs), mehrere kurzfristige Beschäftigungen sowie Minijobs - mit Ausnahme eines Minijobs - und nicht geringfügige versicherungspflichtige Beschäftigungen zusammenzurechnen.

Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungen festgestellt, dass die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht mehr vorliegen, tritt Versicherungspflicht mit dem Tag ein, an dem die Entscheidung über die Versicherungspflicht bekannt gegeben wird. Hieraus ergeben sich vier zu beachtende Grundsätze:

  • Geringfügige Beschäftigungen der gleichen Art sind zusammenzurechnen.
  • Sobald eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung vorliegt, bleibt die erste daneben ausgeübte geringfügig entlohnte Beschäftigung stets versicherungsfrei.
  • Kurzfristige Beschäftigungen können neben einer geringfügig entlohnten oder einer mehr als geringfügigen Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden.
  • Aufgedeckte Mehrfachbeschäftigungen werden zukunftsorientiert umgestellt, sofern nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit seitens des Arbeitgebers vorliegt.


Versäumt es also der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig, den Sachverhalt für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung aufzuklären, so tritt die Versicherungspflicht rückwirkend ein.

Bisheriges Verfahren: Seit August 2009 verschickte die Minijob-Zentrale anstelle von Bescheiden nur "wichtige Mitteilungen", wenn sich bei der Zusammenrechnung von einzelnen Beschäftigungen herausstellte, dass kein Minijob vorliegt.

Gesetzesänderung: Durch eine Änderung im Sozialgesetzbuch wird klargestellt, dass die Befugnis, einen feststellenden Verwaltungsakt zu erlassen, bei der Minijob-Zentrale liegt, auch wenn das Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen zum Entfallen der Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung führt.

Auswirkung: Die Minijob-Zentrale erlässt daher ab sofort wieder "Feststellungsbescheide", in denen sie Arbeitgebern den Tag des Beginns der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse mitteilt und sie auffordert, die Abmeldung der versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale mit dem Vortag vorzunehmen. Sollten Sie solche Bescheide erhalten, sind diese zu prüfen und ggf. anzufechten.

 
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Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren sind Werbungskosten

Aufwendungen für das Statusfeststellungsverfahren sind Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie liegen vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht. Aufwendungen sind durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Auch Kosten der Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) können danach Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt. Aber auch die mit einer Beschäftigung einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten weisen den erforderlichen Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften auf.

Deshalb zählen insbesondere Aufwendungen des Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem sog. Statusfeststellungsverfahren, das die Feststellung der Sozialversicherungspflicht einer Beschäftigung zum Gegenstand hat, zu den Werbungskosten.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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