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Oktober

Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus

Doppelte Haushaltsführung setzt nicht zwingend das Tragen sämtlicher Kosten für zwei Haushalte voraus

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.4.2010 entschieden, dass der für eine doppelte Haushaltsführung herangezogene Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist.

Im entschiedenen Fall machte ein lediger und nicht selbstständig tätiger Steuerpflichtiger geltend, am Arbeitsort eine Wohnung zu unterhalten und seinen Haupthausstand im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlaf- und einen Wohnraum für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit seinen Eltern. Die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort als Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er zunächst erfolglos einkommensteuerlich geltend. Das Finanzgericht wies die Klage ab, weil der Steuerpflichtige bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe er nicht nachweisen können, dass er sich dort finanziell am Unterhalt eines Hausstandes beteilige, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstandes sei.

Der BFH kam zu dem Entschluss, dass grundsätzlich auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen könne. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei.

Der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, sei zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts, aber keine zwingende Voraussetzung.

 
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Der EuGH entschärft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Der EuGH entschärft den Vorsteuerabzug aus Rechnungen

Damit eine Rechnung zum Vorsteuerabzug zugelassen wird, sind neben anderen Angaben in der Rechnung auch der Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung anzugeben. Sobald diese Angabe nicht oder nicht richtig gemacht ist, lässt die Finanzverwaltung den Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt (bzw. in dem Besteuerungszeitraum) zu, in dem die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt bzw. vervollständigt wird. Die Berichtigung einer Rechnung wirkt demnach nicht zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 15.7.2010 entschieden, dass eine Rechnung, die ein falsches Datum des Abschlusses der Dienstleistung aufweist, bei der aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Vorsteuerabzug zuzulassen ist, wenn der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Erlass ihrer Entscheidung eine berichtigte Rechnung zugeleitet hat, in der das zutreffende Datum des Abschlusses der Dienstleistung vermerkt war, auch wenn diese Rechnung und die dazugehörige aufhebende Gutschrift keine fortlaufende Nummerierung aufweisen.

Der EuGH geht in seiner Entscheidung nach Meinungen in der Fachliteratur anscheinend von einer Rückwirkung aus. In der Praxis stellt sich die Beschaffung einer Gutschrift und entsprechend neuer Rechnung, die meistens nach einer Betriebsprüfung durch die Finanzverwaltung erfolgen muss und i. d. R. erst viele Jahre später angefordert wird, oft als schwierig, wenn nicht gar als unmöglich heraus. Nach gängiger Praxis wird der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht. Es entstehen zusätzlich zur Nachforderung der Steuer auch noch Nachzahlungszinsen.

Anmerkung: Trotz des positiven Urteils des EuGH sollten grundsätzlich alle Rechnungen, bei denen der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden soll, unverzüglich auf die Vollständigkeit der Angaben geprüft und im Bedarfsfalle eine Berichtigung verlangt werden, um bei späteren Betriebsprüfungen vorprogrammierten Ärger bis hin zum Versagen des Vorsteuerabzugs zu vermeiden.

 
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Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig

Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz ist verfassungswidrig

Nach den Bestimmungen des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung nach dem Jahressteuergesetz 1997 wurden eingetragene Lebenspartner im Jahre 2001 erbschaftsteuerrechtlich erheblich höher belastet als Ehegatten.

Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 sind die Vorschriften zugunsten von eingetragenen Lebenspartnern insoweit geändert worden, als der persönliche Freibetrag sowie auch der Versorgungsfreibetrag für erbende Lebenspartner und Ehegatten gleich bemessen werden. Allerdings werden eingetragene Lebenspartner weiterhin wie entfernte Verwandte und Fremde mit den höchsten Steuersätzen besteuert. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2010 vom 22.6.2010 ist eine vollständige Gleichstellung von Lebenspartnern und Ehegatten - also auch in den Steuersätzen - beabsichtigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.8.2010 entschieden, dass die Schlechterstellung der eingetragenen Lebenspartner gegenüber den Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2010 auch eine Neuregelung für Altfälle zu treffen.

 
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Der BFH hält eine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich

Der BFH hält eine Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer für erforderlich

Die Einheitsbewertung des Grundvermögens ist vom Bundesfinanzhof trotz verfassungsrechtlicher Zweifel bislang als verfassungsgemäß beurteilt worden. Im Urteil vom 30.6.2010 hat er daran jedenfalls für Stichtage bis zum 1.1.2007 festgehalten, aber zusätzlich darauf hingewiesen, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht vereinbar sei.

Die über mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des Grundbesitzes verfehle insbesondere die sich aus dem Grundgesetz ergebenden Anforderungen an eine realitätsgerechte Bewertung. Auf unbegrenzte Dauer sei es auch nicht hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) ausgeschlossen werde.

Verfassungsrechtlich geboten sei eine erneute Hauptfeststellung besonders im Beitrittsgebiet, wo die Wertverhältnisse auf den 1.1.1935 festgeschrieben seien.

 
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Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung der Flugreise

Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung der Flugreise

Nach der sog. Fluggastrechteverordnung sind Fluggesellschaften verpflichtet, die Passagiere zu entschädigen, wenn sich der Flug erheblich verspätet.

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall vom 18.2.2010 wurde eine Pauschalreise auf die Malediven gebucht. Der Hinflug von Frankfurt/Main nach Male startete 19 Stunden später als gebucht. Die Urlauber forderten von der Fluggesellschaft pro Person eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 €.

Die Richter des BGH entschieden hierzu, dass den Urlaubern diese Ausgleichszahlung zusteht, da diese den Zielflughafen erst mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunft erreichten. Des Weiteren lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einer Ausgleichszahlung entgegenstehen würden.

 
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