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Oktober

Grundstücksvermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters

Grundstücksvermieter haftet für Abfallgebühren des Mieters

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in seinem Urteil vom 24.6.2010 entschieden, dass der Vermieter eines Hausgrundstücks für die Abfallgebühren seines Mieters in Anspruch genommen werden kann.

Für die Bestellung von Abfallcontainern zur Entsorgung von Sperrmüll durch den Mieter setzte ein Landkreis rund 830 € fest, die er bei dem Mieter nicht beitreiben konnte. Die Familie lebt von Sozialleistungen. Sodann setzte der Kreis die Abfallgebühren gegenüber dem Vermieter als Eigentümer fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Vermieter Klage beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass er nicht verpflichtet sei, die Gebühren seines Mieters zu tragen.

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Nach der Abfallgebührensatzung des Kreises habe die Kreisverwaltung die Abfallgebühren zu Recht bei dem Vermieter erhoben. Die Satzung sehe ausdrücklich vor, dass auch der Eigentümer eines Grundstücks für Abfallgebühren hafte. Er sei für sein Grundstück verantwortlich. Das Risiko, dass ein Mieter wirtschaftlich nicht hinreichend leistungsfähig ist, sei nicht von der Allgemeinheit zu tragen, sondern von dem Eigentümer als Vermieter. Unerheblich sei dabei, ob der Vermieter von der Abfallentsorgung gewusst habe und ob die Container auf dem Grundstück oder nur in dessen Nähe gestanden hätten.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Kopplungsverbot bei Grundstückskaufverträgen

Kopplungsverbot bei Grundstückskaufverträgen

Das Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (MRVG) beinhaltet, dass eine Vereinbarung unwirksam ist, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt dabei unberührt.

Bezüglich der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat der Bundesgerichtshof dazu nun entschieden, dass der Passus im MRVG, der die Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Das Kopplungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handle es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Kopplungsverbot verbundenen Eingriff in die durch das Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, sodass auch der Gleichheitssatz nach dem GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums liege nicht vor.

 
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"Normale" GmbH kann nicht mit verändertem Musterprotokoll gegründet werden

"Normale" GmbH kann nicht mit verändertem Musterprotokoll gegründet werden

Nach dem GmbH-Gesetz (GmbHG) kann die Gesellschaft in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage des GmbHG bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste.

Wird das für die GmbH-Gründung im vereinfachten Verfahren vorgesehene Musterprotokoll abgeändert, so finden die allgemeinen Vorschriften für eine "normale GmbH-Gründung" Anwendung.

Bei Gründung einer GmbH im "normalen Verfahren" ist das Musterprotokoll keine Grundlage für den Nachweis der darin zusammengefassten Dokumente. Dies gilt auch dann, wenn eine "normale GmbH-Gründung" deswegen gegeben ist, weil das Musterprotokoll Abänderungen oder Ergänzungen über die im Rahmen der in den Musterprotokollen zugelassenen Alternativen hinaus enthält.

 
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Schadensausgleich bei Verkauf des Unfall-Fahrzeugs

Schadensausgleich bei Verkauf des Unfall-Fahrzeugs

Grundsätzlich muss eine Kfz-Haftpflichtversicherung dem Unfallgegner seinen Schaden ersetzen, wenn der Versicherungsnehmer den Unfall verursacht hat. Im Falle eines Totalschadens ist das die Differenz zwischen dem Rest- und dem Wiederbeschafftungswert. In der Praxis wird der Schaden i. d. R. von einem Sachverständigen errechnet. Der Unfallgegner hat dann die Wahl, ob er den Wagen reparieren lässt oder auf der Basis des Gutachtens mit der Versicherung abrechnet.

In diesem Zusammenhang hatte der Bundesgerichtshof (BGH) über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Sachverständiger bezifferte den Restwert eines Unfallwagens auf 5.200 €. Der Wiederbeschaffungswert betrug 25.800 €. Der Kfz-Besitzer hatte das Unfallfahrzeug aber zu einem Kaufpreis von 10.700 € brutto veräußert. Die Kfz-Versicherung des Unfallverursachers war der Auffassung, dass auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht der vom Gutachter geschätzte Restwert in Höhe von 5.200 €, sondern der tatsächlich erzielte Veräußerungserlös in Höhe von 10.700 € anzurechnen ist, weshalb sie 5.500 € zu viel an den Unfallgegner gezahlt habe.

Die Richter des BGH kamen zu folgendem Entschluss: "Der Geschädigte, der sein beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern es veräußern und ein Ersatzfahrzeug anschaffen will, darf seiner Schadensabrechnung im Allgemeinen denjenigen Restwert zugrunde legen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Anderes gilt aber dann, wenn der Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne besondere Anstrengungen einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag übersteigt."

In diesem Fall hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann der Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten. So musste sich der Unfallgegner den Verkaufserlös in Höhe von 10.700 € in vollem Umfang auf den Wiederbeschaffungswert anrechnen lassen.

 
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Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung

Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 14.7.2010 eine Entscheidung zur Haftung des Vermieters bei eigenmächtiger Wohnungsräumung getroffen. In einem Fall aus der Praxis war ein Mieter ab Februar 2005 für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthalt ortsabwesend und wurde von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem die Mieten für die Monate März und April 2005 nicht gezahlt worden waren, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis fristlos. Im Mai 2005 öffnete er die Wohnung und nahm sie in Besitz. Hierbei entsorgte er einen Teil der Wohnungseinrichtung. Einen anderen Teil der vorgefundenen Sachen lagerte er bei sich ein. Gestützt auf ein Sachverständigengutachten hat der Mieter für die ihm nach seiner Behauptung im Zuge der Räumung abhandengekommenen, beschädigten oder verschmutzten Gegenstände Schadensersatz von rund 62.000 € zuzüglich der ihm entstandenen Gutachterkosten verlangt.

Die Richter des BGH haben hier entschieden, dass der Vermieter für die Folgen einer solchen Räumung haftet. Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe dar. Das gilt selbst dann, wenn der gegenwärtige Aufenthaltsort des Mieters unbekannt und ein vertragliches Besitzrecht des Mieters infolge Kündigung entfallen ist. Der Vermieter muss sich auch in diesen Fällen - gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Räumungsklage - einen Räumungstitel beschaffen und aus diesem vorgehen. Übt ein Vermieter stattdessen im Wege einer sogenannten "kalten" Räumung eine verbotene Selbsthilfe aus, ist er verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Von dieser Ersatzpflicht wird insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände erfasst. Denn den Vermieter, der eine Wohnung ohne Vorliegen eines gerichtlichen Titels in Besitz nimmt, trifft für die darin befindlichen Gegenstände eine Obhutspflicht. Da der Mieter von der Inbesitznahme seiner Wohnung nichts weiß und deshalb auch nicht in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen, gehört zu dieser Obhutspflicht des Vermieters weiter, dass er ein Bestandsverzeichnis aufstellt und den Wert der darin aufgenommenen Gegenstände feststellt. Kommt er dieser Pflicht nicht in ausreichendem Maße nach, muss er die Behauptung des Mieters widerlegen, dass bestimmte Gegenstände bei der Räumung abhandengekommen oder beschädigt worden seien, und beweisen, dass sie einen geringeren Wert hatten, als vom Mieter behauptet.

 
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