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April

Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!

Steueranmeldungen rechtzeitig abgeben!

Härtere Zeiten drohen Unternehmern, die ihre regelmäßigen Steueranmeldungen, etwa bei der Umsatz- oder Lohnsteuer, nicht rechtzeitig abgeben. Nach einer neuen Verwaltungsrichtlinie für die Finanzämter sollen künftig solche verspäteten Erklärungen sogleich an die Strafsachenstelle zugeleitet werden.

Damit droht für viele Steuerpflichtige eine erhebliche Eskalation des Steuerverfahrens. Zwar stellte auch bisher eine verzögerte Abgabe einer Steuererklärung nach allgemeiner Meinung eine "Steuerhinterziehung auf Zeit" dar. Dies gilt unverändert aber nur, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich die Zahlung durch Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Frist verzögert. In vielen Fällen beruht aber die Verspätung auf anderen Gründen, wie Krankheit, fehlenden Unterlagen oder schlichtweg Vergesslichkeit. In diesem Sinne verzichtete eine frühere Version der genannten Anweisung ausdrücklich auf die automatische Einschaltung der Straf- und Bußgeldstelle, sofern Steueranmeldungen im Finanzamt nicht rechtzeitig eingingen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Längerer Arbeitsweg kann günstiger sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) konkretisiert mit zwei Urteilen vom 16.11.2011, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Grundsätzlich kann die Entfernungspauschale nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.

In seinen Entscheidungen stellt der BFH nunmehr fest, dass eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten nicht stets erforderlich ist. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln o. Ä. in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.

Anmerkung: Der BFH stellt zudem klar, dass nur die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine bloß mögliche, aber vom Steuerpflichtigen nicht benutzte Straßenverbindung kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.

 
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Rückwirkende Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft

Rückwirkende Steuerpflicht von Erstattungszinsen zweifelhaft

Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.12.2011 ist es ernstlich zweifelhaft, ob 2008 zugeflossene Erstattungszinsen zur Einkommensteuer der Jahre 2001 bis 2003 als Einnahmen aus Kapitalvermögen der Steuer unterliegen. Die Zweifel bestehen insbesondere wegen der rückwirkenden Anwendung der Vorschrift.

Die Frage ist in Rechtsprechung und Schrifttum heftig umstritten. Gegen die durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügte Neuregelung, die in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist, werden sowohl einfachrechtliche als auch verfassungsrechtliche Bedenken, z. B. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, erhoben. Demgegenüber wird die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung und die Rechtmäßigkeit von deren Erstreckung auf noch "offene Altfälle" von Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums bejaht.

Anmerkung: Der BFH hat über diese Fragen noch nicht entschieden. Die Entscheidung vom 15.6.2010 trifft hierzu keine Aussage und die zu der hier aufgeworfenen Frage beim BFH anhängigen Verfahren sind noch offen.

 
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Gesetzgeber contra Bundesfinanzhof - erneut strenge Regeln für den Nachweis von Krankheitskosten

Gesetzgeber contra Bundesfinanzhof - erneut strenge Regeln für den Nachweis von Krankheitskosten

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in seinem Urteil vom 18.1.2012 entschieden, dass gemäß der durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geschaffenen Neuregelungen erneut erhöhte Anforderungen an den Nachweis von Krankheitskosten gelten.

In dem vom FG entschiedenen Streitfall ging es um Kosten für die Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche (Legasthenie). Der Bundesfinanzhof hatte seine langjährige Rechtsprechung zum Nachweis von Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation daher nur schwer zu beurteilen ist, aufgegeben. Er stellte klar, dass ein formalisierter Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vorheriges amtsärztliches Attest nicht erforderlich sei.

Dieser Rechtsprechungsänderung ist der Gesetzgeber im Steuervereinfachungsgesetz 2011 entgegengetreten. Nunmehr verlangt er formalisierte Nachweise, und zwar in allen noch offenen Fällen.

Nach Auffassung des FG gelte die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 eingefügte Änderung im Einkommensteuergesetz und die hierzu ergangene Verwaltungsregelung. Darin sei nunmehr unter anderem ausdrücklich festgelegt, dass im Fall einer medizinisch angezeigten auswärtigen Unterbringung eines an Legasthenie leidenden Kindes der Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch ein amtsärztliches Attest oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu erfolgen habe.

Die gesetzliche Neuregelung ist auch im Streitfall zu beachten, denn sie gilt in allen Fällen, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ergibt sich auch aus der vorgesehenen Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelung nicht. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung lediglich die Rechtslage rückwirkend festgeschrieben, die bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung der einhelligen Rechtsanwendungspraxis entsprochen hat. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde jedoch zugelassen.

 
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Krankheitskosten bei Wahrung eines Beitragsrückerstattungsanspruchs nicht abzugsfähig

Krankheitskosten bei Wahrung eines Beitragsrückerstattungsanspruchs nicht abzugsfähig

Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) zu der Frage Stellung genommen, ob Krankheitskosten bei der Einkommensteuer-Veranlagung steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn die betreffenden Aufwendungen bei der zuständigen Krankenversicherung wegen eines Anspruchs auf Beitragsrückerstattung nicht geltend gemacht werden.

Im Streitfall wurden in der Einkommensteuer-Erklärung Krankheitskosten in Höhe von ca. 5.000 € bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht. Die Frage nach zu erwartenden Versicherungsleistungen wurde mit "0" beantwortet.

Das FG führte u. a. aus, Aufwendungen könnten nur dann außergewöhnliche Belastungen darstellen, wenn und soweit der Steuerpflichtige hierdurch tatsächlich endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine solche endgültige Belastung tritt jedoch dann nicht ein, wenn dem Steuerpflichtigen in diesem Zusammenhang Erstattungszahlungen zufließen würden. Flössen dem Steuerpflichtigen zwar keine Erstattungsleistungen zu, hätte er aber einen Anspruch hierauf gehabt und verzichte er auf eine Erstattung, um - wie im entschiedenen Fall - eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, nehme dies den Aufwendungen grundsätzlich den Charakter der - für eine außergewöhnliche Belastung notwendigen - Zwangsläufigkeit. Könnten sich Steuerpflichtige durch Rückgriff auf ihre Versicherung ganz oder teilweise schadlos halten, ist eine Abwälzung der Kosten auf die Allgemeinheit nicht gerechtfertigt.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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