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Juni

Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Das Bundesfinanzministerium hat sich aufgrund diverser Urteile des Bundesfinanzhofs mit der privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer auseinandergesetzt und folgende Festlegung getroffen.

Nach den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 23.1.2008 und vom 17.7.2008 ist nur diejenige Nutzung eines betrieblichen Kfz durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer betrieblich veranlasst, welche durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt wird. Die ohne eine solche Vereinbarung erfolgende oder darüber hinausgehende oder einem ausdrücklichen Verbot widersprechende Nutzung führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die tatsächliche Durchführung der Vereinbarung - insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer (und ggf. der Sozialversicherungsbeiträge) - durch die Kapitalgesellschaft nachgewiesen sein. Erfolgt die Überlassung nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern im Rahmen eines entgeltlichen Überlassungsvertrags, muss auch hier die Durchführung der Vereinbarung - etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des Gesellschafter-Geschäftsführers - dokumentiert sein.

Auf der Ebene der Kapitalgesellschaft ist für die Bemessung der verdeckten Gewinnausschüttung von der erzielbaren Vergütung auszugehen. Danach ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung zu bemessen und ein angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen. Aus Vereinfachungsgründen kann es die Finanzbehörde im Einzelfall zulassen, dass die verdeckte Gewinnausschüttung für die private Nutzung eines betrieblichen Kfz mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer für jeden Kalendermonat bewertet wird.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Arbeitgeber darf Smartphones und Software steuerfrei zur Nutzung überlassen

Arbeitgeber darf Smartphones und Software steuerfrei zur Nutzung überlassen

Die private Nutzung von Computersoftware des Arbeitgebers wird für die Arbeitnehmer steuerfrei gestellt. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Smartphones oder Tablets überlässt.

Der Bundestag beschloss am 29.2.2012 eine entsprechende Gesetzesänderung - rückwirkend zum 1.1.2000. Die Begründung für die Steuerfreiheit liegt bei der notwendigen Steuervereinfachung. Daneben gehe es auch darum, die Schaffung von Heimarbeitsplätzen zu erleichtern.

Anmerkung: Hier ergeben sich Gestaltungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Bei Übereignung gibt es die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung.

 
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Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

Vorläufige Einheitswertfeststellungen und vorläufige Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

Die Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke sowie die Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags werden hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind, vorläufig durchgeführt.

Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.

Anmerkung: Das Ruhen des Verfahrens gilt für Neuerwerbe. Bei bestandskräftigen Bescheiden kann ein Antrag auf Änderung des Einheitswertbescheides und der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages beim Finanzamt gestellt werden.

 
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Schadensersatzpflicht - Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden

Schadensersatzpflicht - Vorverlegung des Rückflugs um 10 Stunden

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall buchte eine Urlauberin für sich und ihren Lebensgefährten eine einwöchige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369 € pro Person mit einem Rückflug am 1.6.2009 um 16.40 Uhr. In ihren in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen behielt sich das Reiseunternehmen die kurzfristige Änderung der Flugzeiten und Streckenführung vor, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird. Ferner wurde die Abtretung von Ansprüchen gegen das Reiseunternehmen, die auf Leistungsstörungen beruhen, ausgeschlossen.

Der Rückflug wurde am Vortag auf 5.15 Uhr des 1.6.2009 vorverlegt, wozu die Reisenden um 1.25 Uhr am Hotel abgeholt werden sollten. Die Urlauberin und ihr Lebensgefährte bemühten sich um einen anderen Rückflug, den sie an dem vorgesehenen Rückflugtag um 14.00 Uhr antraten und selbst bezahlten. Nach Geltendmachung von Reisemängeln zahlte das Unternehmen an die Touristin ca. 42 €. Daraufhin verlangte diese unter anderem die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt ca. 500 € Rücktransportkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von ca. 480 € für sich selbst und ca. 2.200 € für ihren Lebensgefährten.

Nach Auffassung der Richter des BGH handelt es sich bei der Vorverlegung eines Flugs um mehr als 10 Stunden um einen Reisemangel. Dieser berechtigte die Reisenden aber grundsätzlich auch zur Selbstabhilfe und zur Erstattung der mit dem selbst organisierten Rückflug entstandenen Kosten, wenn sie zuvor dem Reiseveranstalter eine Abhilfefrist gesetzt hatten oder eine solche Fristsetzung entbehrlich war. Letzteres kann sich bereits aus den Umständen ergeben, etwa wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel bewusst verursacht und ihn als unvermeidlich darstellt.

Im Streitfall stellte nach Auffassung des BGH die Vorverlegung des Rückflugs hingegen keine erhebliche Beeinträchtigung der Reise dar. Dies kann zwar nicht mit dem geringen Reisepreis begründet werden. Nach Bejahung eines Reisemangels kommt es vielmehr darauf an, welchen Anteil der Mangel in Relation zur gesamten Reiseleistung hatte und wie gravierend sich der Mangel für den Reisenden ausgewirkt hat. Da die Reisenden dem Reisemangel aber im Wesentlichen selbst abgeholfen haben, ist danach keine erhebliche Beeinträchtigung mehr zu erkennen, die zur Kündigung oder einer Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit berechtigen würde.

 
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Schadensersatz bei Pharming-Angriffen im Onlinebanking

Schadensersatz bei Pharming-Angriffen im Onlinebanking

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.4.2012 entschieden, unter welchen Voraussetzungen ein Bankkunde sich im Onlinebanking bei einem Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig macht.

Im zugrundeliegenden Fall nahm ein Bankkunde seine Bank wegen einer von ihr im Onlinebanking ausgeführten Überweisung von 5.000 € auf Rückzahlung dieses Betrages in Anspruch. Er unterhielt bei der Bank ein Girokonto und nahm am Onlinebanking teil. Für Überweisungsaufträge verwendete das Geldinstitut das sog. iTAN-Verfahren, bei dem der Nutzer nach Erhalt des Zugangs durch Eingabe einer korrekten persönlichen Identifikationsnummer (PIN) dazu aufgefordert wird, eine bestimmte Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher zur Verfügung gestellten durchnummerierten TAN-Liste einzugeben.

In der Mitte der Log-in-Seite des Onlinebankings befand sich folgender Hinweis: "Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails in Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben! Auch werden wir Sie niemals per E-Mail zu einer Anmeldung im … Net-Banking auffordern!"
Der Bankkunde berücksichtigte den Hinweis nicht. Von seinem Girokonto wurde nach Eingabe seiner PIN und TAN ein Betrag von 5.000 € auf ein Konto bei einer ausländischen Bank überwiesen. Der Kunde erstattete Strafanzeige.

Er ist nach dem in seiner Strafanzeige vorgetragenen Sachverhalt Opfer eines Pharming-Angriffs geworden, bei dem der korrekte Aufruf der Website der Bank technisch in den Aufruf einer betrügerischen Seite umgeleitet worden ist. Der betrügerische Dritte hat die so erlangte TAN genutzt, um der Bank unbefugt den Überweisungsauftrag zu erteilen. Der Kunde hat sich gegenüber der Bank durch seine Reaktion auf diesen Pharming-Angriff schadensersatzpflichtig gemacht. Er hat die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem er beim Log-in-Vorgang, also nicht in Bezug auf einen konkreten Überweisungsvorgang, trotz des ausdrücklichen Warnhinweises der Bank gleichzeitig zehn TAN eingegeben hat.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

 

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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.