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Juli

Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) getroffenen Beschluss ging es um die Frage, welche Anforderungen an die "Leistungsbeschreibung" einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zu stellen sind.

Danach ist nämlich in ständiger Rechtsprechung des BFH geklärt, dass das Abrechnungspapier (Rechnung oder Gutschrift) Angaben tatsächlicher Art enthalten muss, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Die Frage, ob für "Kleinstunternehmer" geringere Anforderungen an die Leistungsbeschreibung zu stellen sind, ist nach Auffassung des BFH eindeutig geklärt; sie ist zu verneinen. Danach müssen auch "Kleinstunternehmer" in den von ihnen ausgestellten Rechnungen Angaben machen, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der von ihnen erbrachten Leistungen ermöglichen.

Derartige allgemeine Beschreibungen wie "Trockenbauarbeiten", "Fliesenarbeiten" und "Außenputzarbeiten" zur Leistungsbeschreibung genügen allein nicht den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung in einer zum Vorsteuerabzug geeigneten Rechnung. Durch derartige Bezeichnungen wird eine mehrfache Abrechnung der damit verbundenen Leistungen (in einer anderen Rechnung) nicht ausgeschlossen.

 
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

 

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte

Der Steuerbürger kann beim Finanzamt die Erteilung einer verbindlichen Auskunft über die steuerliche Beurteilung eines genau bestimmten und noch nicht verwirklichten Sachverhalts beantragen. Derartige verbindliche Auskünfte sind infolge einer Änderung der Abgabenordnung seit dem Jahr 2007 gebührenpflichtig.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hatte bereits mit Urteil vom 20.5.2008 entschieden, dass die Erhebung dieser Gebühren mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Eine höchstrichterliche Klärung dieser Frage konnte in jenem Rechtsstreit aber nicht erfolgen, da der Bundesfinanzhof als Revisionsinstanz aus verfahrensrechtlichen Gründen an einer Entscheidung in der Sache selbst gehindert war.

Mit Urteil vom 17.3.2010 hat das FG nunmehr in einem ähnlich gelagerten Fall seine Rechtsauffassung erneut bekräftigt. Die Erhebung der Gebühr sei durch den bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung der verbindlichen Auskunft entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwand und durch den mit der Auskunft verbundenen persönlichen Vorteil für den Steuerpflichtigen gerechtfertigt. Auch die häufig beklagte Komplexität des geltenden Steuerrechts verpflichte den Staat nicht dazu, verbindliche Auskünfte gebührenfrei anzubieten. Gegen die Bemessung der Gebührenhöhe bestünden gleichfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen. Das Urteil ist demnach noch nicht rechtskräftig.

 
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Neuregelung zum Halb-/Teilabzugsverbot durch das Jahressteuergesetz 2010 geplant

Neuregelung zum Halb-/Teilabzugsverbot durch das Jahressteuergesetz 2010 geplant

Am 19.5.2010 wurde der Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 vom Bundeskabinett beschlossen. Darin wurde auch eine Neuregelung beim Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten aufgenommen.

Nach dem sog. Halbeinkünfteverfahren (seit 2009 Teileinkünfteverfahren) sind Erträge und auch Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig. Wird demnach nur eine Hälfte steuerlich berücksichtigt, ist die jeweils andere Hälfte der Einnahmen steuerfrei. Der Gesellschafter kann die hiermit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Ausgaben auch nur zur Hälfte absetzen. Die Frage, wie Veräußerungsverluste zu behandeln sind, wenn keine Einnahmen anfallen, war in der Praxis höchst umstritten.

Nach einer zu diesem Sachverhalt getroffenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 25.6.2009 gilt das Halbeinkünfteverfahren dann nicht, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Das grundlegend Neue an dieser Entscheidung ist, dass der Auflösungs- bzw. Veräußerungsverlust dann in vollem Umfang steuerlich abziehbar sein muss.

Das Bundesfinanzministerium reagierte auf das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass am 15.2.2010. Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 18.3.2010 klar, dass der Abzug von Erwerbsaufwand nicht dem Halb-/Teilabzugsverbot unterliegt, wenn dem Steuerpflichtigen keinerlei durch seine Beteiligung vermittelten Einnahmen zugehen.

Der Gesetzentwurf sieht nunmehr vor, dass für die Anwendung des sog. Halb-/Teilabzugsverbots ab 2011 die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder von Vergütungen ausreichend ist. Dadurch würde die Auffassung der Finanzverwaltung wieder bestätigt.

 
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Rentenversicherungspflicht bei sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

Rentenversicherungspflicht bei sog. arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen

Grundsätzlich sind Selbstständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige rentenversicherungspflichtig. Das Bundessozialgericht hatte nun zu entscheiden, ob die Versicherungspflicht als sog. arbeitnehmerähnlich tätiger Selbstständiger dann ausgeschlossen ist, wenn der Selbstständige daneben noch abhängig beschäftigt ist.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin war seit 1977 abhängig beschäftigt und unterlag insoweit der Rentenversicherungspflicht. Seit dem 1.1.2000 war sie außerdem noch für eine GmbH als Handelsvertreterin selbstständig tätig. Im Jahr 2004 bezog sie aus dieser Tätigkeit Provisionen von über 20.000 €. Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellte mit Bescheid vom 21.2.2002 fest, dass die Arbeitnehmerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit ab 1.1.2000 versicherungspflichtig sei. Hier war umstritten, ob sie in ihrer Tätigkeit als selbstständige Handelsvertreterin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war.

Die Richter kamen zu dem Entschluss, dass sie in dem betreffenden Zeitraum (Januar bis Dezember 2004) als Handelsvertreterin für ein Unternehmen selbstständig tätig war. Insoweit war sie als sog. arbeitnehmerähnliche Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht war nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie in dieser Zeit neben ihrer selbstständigen Tätigkeit auch noch abhängig beschäftigt war.

Bereits am 4.11.2009 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass die Frage, ob ein selbstständig Tätiger wegen der Tätigkeit für nur einen Auftraggeber versicherungspflichtig ist, sich allein danach beurteilt, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbstständige Tätigkeit vorhanden sind. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist nicht zu berücksichtigen.

 
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Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust von Reisegepäck ist begrenzt

Haftung von Luftfahrtunternehmen beim Verlust von Reisegepäck ist begrenzt

Nach dem EU-Recht gilt für die Haftung eines Luftfahrtunternehmens der Union gegenüber Fluggästen und für deren Gepäck das Übereinkommen von Montreal. Dieses sieht vor, dass das Luftfahrtunternehmen bei der Beförderung von Reisegepäck für dessen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten (künstliche Währungseinheit) je Reisenden haftet. Etwas anderes gilt, wenn der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks an das Luftfahrtunternehmen das Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. Diese 1.000 Sondererziehungsrechte entsprechen ca. 1.130 €. Der Europäische Gerichtshof hat dazu weiterhin ausgeführt, dass es sich dabei um einen absoluten Höchstbetrag handelt, der sowohl immaterielle als auch materielle Schäden abdeckt.

 
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Bitte beachten Sie, dass diese Steuernews eine individuelle Beratung nicht ersetzen können. Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieser Beiträge erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgabe der Steuernews berücksichtigt.

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